vom 15. Januar 1979 Inkrafttreten: 1. Januar 1980

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0.837.910.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1980 Nr. 19 ausgegeben am 11. März 1980 Abkommen vom 15. Januar 1979 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Arbeitslosenversicherung Inkrafttreten: 1. Januar 1980 Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Hans Brunhart, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein; der Schweizerische Bundesrat: Herrn Jean-Pierre Bonny, Fassung: 01.01.1980 1

0.837.910.11 Arbeitslosenversicherung Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. "Liechtenstein" das "Fürstentum Liechtenstein", "Schweiz" die "Schweizerische Eidgenossenschaft"; 2. "Staatsangehörige" in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger, in bezug auf die Schweiz die Schweizerbürger; 3. "Rechtsvorschriften" die Gesetze und Verordnungen, die sich auf das in Art. 2 Abs. 1 bezeichnete Rechtsgebiet beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind; 4. "zuständige Behörde" in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 5. "Grenzgänger" Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäs-sigen und ordnungsgemässen Erwerbstätigkeit nachgehen. Art. 2 1) Dieses Abkommen bezieht sich in beiden Vertragsstaaten auf die Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung mit Einschluss der Teilarbeitslosigkeit. 2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Aus- 2 Fassung: 01.01.1980

Arbeitslosenversicherung 0.837.910.11 führung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Art. 3 Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für alle Grenzgänger im Sinne von Art. 1 Ziff. 5, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Art. 4 1) Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Arbeitnehmer gemäss dem zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Abkommen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in seiner jeweiligen Fassung, der Beitragspflicht untersteht. Für Grenzgänger, die nicht Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten sind, richtet sich die Beitragspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2) Machen die zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften die Versicherungsfähigkeit bzw. Beitragspflicht der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz im betreffenden Staat abhängig, so gelten die im anderen Vertragsstaat wohnenden Grenzgänger, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, als versicherungsfähig bzw. beitragspflichtig, wie wenn sie im ersten Vertragsstaat Wohnsitz hätten. 3) Soweit sich in einem der Vertragsstaaten nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer freiwillig versichern können, steht diese Möglichkeit Grenzgängern aus dem anderen Vertragsstaat in gleicher Weise offen. 4) Wer im einen Vertragsstaat obligatorische Beiträge entrichtet, kann im anderen Vertragsstaat nicht zusätzlich freiwillig versichert sein. Abschnitt II Besondere Bestimmungen Art. 5 Der Anspruch auf Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen. Fassung: 01.01.1980 3

0.837.910.11 Arbeitslosenversicherung Art. 6 Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt, wie wenn diese Zeiten im Heimatstaat zurückgelegt worden wären. Art. 7 1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt; dasselbe gilt für freiwillige Versicherungszeiten. 2) Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit in dem Vertragsstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet haben. Art. 8 Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Art. 9 1) Auf eine Erstattung des im Beschäftigungsland zur Abdeckung des Risikos der Ganzarbeitslosigkeit erhobenen Anteils der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Grenzgänger an den Wohnsitzstaat wird bis auf weiteres beiderseits verzichtet. 2) Bei wesentlich geänderten Verhältnissen können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten Ausgleichszahlungen vereinbaren. Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen Art. 10 4 Fassung: 01.01.1980

Arbeitslosenversicherung 0.837.910.11 Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. Art. 11 1) Steuer- und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gelten gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates. 2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung. Art. 12 Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befassten Stellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar. Art. 13 1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die Auslegung dieses Abkommens und vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren. 2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden folgende Verbindungsstellen eingerichtet: in Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft, in der Schweiz das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen. Fassung: 01.01.1980 5

0.837.910.11 Arbeitslosenversicherung Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Art. 15 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden. 2) Dieses Abkommen tritt am ersten Januar des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft. Sollte es sich als dringlich erweisen, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein anderes Datum des Inkrafttretens festsetzen. Art. 16 1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird. 2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Aus-serkrafttreten. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Urschrift in deutscher Sprache unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Vaduz, am 15. Januar 1979. Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Hans Brunhart Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Jean-Pierre Bonny 6 Fassung: 01.01.1980