Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Landesregierung

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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg A. Zielsetzung Die Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg (SSV) ist zuständig für die Verwaltung der Schulden des Landes, die Verwaltung der Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen des Landes und des Bundes gegenüber der Bürgschaftsbank, die Abwicklung staatlicher Förderprogramme und die Verwaltung von Darlehen. Als Schwerpunkt der Tätigkeit hat sich in den letzten Jahren die Abwicklung staatlicher Förderprogramme herausgebildet. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Denkschrift 1995 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg mit Bemerkungen zur Landeshaushaltsrechnung 1993 vorgeschlagen, die SSV aufzuheben und deren Aufgaben auf andere Stellen zu übertragen. Mit dem Rechnungshof Baden-Württemberg besteht Einvernehmen, daß die Aufhebung der SSV und die Übertragung der Aufgaben auf die Landeskreditbank Baden- Württemberg (L-Bank) die wirtschaftlichste Lösung ist, da sie zu einer Entlastung des Landeshaushalts führt. B. Wesentlicher Inhalt Als Landesoberbehörde kann die SSV nur durch Gesetz aufgehoben werden ( 19 des Landesverwaltungsgesetzes). 2 bestimmt, daß die Aufgaben der SSV durch Verordnung des Finanzministeriums als Aufgaben der L-Bank festgelegt werden können. Der Umfang der zu übertragenden Aufgaben ist in einer zwischen dem Land und der L-Bank abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung im einzelnen geregelt. Die beim Land verbleibenden Aufgaben gehen in den Geschäftsbereich des jeweils zuständigen Ministeriums über. Der Übergang des Personals (Beamte, Angestellte und Arbeiter) ist in den 3 und 4 geregelt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 C. Alternativen Als Alternative zur Aufhebung der SSV wurde insbesondere die Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts geprüft. Da die Aufhebung der SSV für das Land die wirtschaftlichste Lösung ist, wurde die rechtliche Verselbständigung der SSV nicht weiter verfolgt. D. Kosten Durch das Gesetz entstehen dem Land keine Mehrbelastungen. Die Aufhebung der SSV und die Übertragung der Aufgaben auf die L-Bank führt voraussichtlich zu einer Ersparnis in Höhe von rd. 1 Mio. DM pro Jahr. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, den 7. Oktober 1997 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, ich beehre mich, Ihnen beigefügt den von der Landesregierung verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg nebst Vorblatt und Begründung zu übersenden mit der Bitte, die Beschlußfassung des Landtags herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3

4 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12/1963 Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg 1 Aufhebung Die Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg mit Sitz in Karlsruhe wird als Landesoberbehörde aufgehoben. 2 Übertragung der Aufgaben Aufgaben der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg können aufgrund des 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg zum 1. Januar 1998 als Aufgaben der Landeskreditbank Baden- Württemberg festgelegt werden. Die nicht auf die Landeskreditbank Baden-Württemberg übertragenen Aufgaben gehen in den Geschäftsbereich des jeweils zuständigen Ministeriums über. Das Landesschuldbuch wird vom Finanzministerium geführt. 3 Beamte Die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg und dem Land im Einvernehmen bestimmten Beamten des Landes werden zum 1. Januar 1998 gemäß 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst der Landeskreditbank Baden-Württemberg übernommen. Dabei finden die Bestimmungen der 129 bis 132 BRRG Anwendung. Die Versorgungsbezüge dieser Beamten werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn aufgeteilt. 4 Arbeitnehmer (1) Die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg und dem Land im Einvernehmen bestimmten Angestellten und Arbeiter werden mit dem Übergang der in der Verordnung des Finanzministeriums festgelegten Aufgaben zum 1. Januar 1998 Angestellte und Arbeiter der Landeskreditbank Baden-Württemberg. (2) Die Landeskreditbank Baden-Württemberg tritt zum 1. Januar 1998 in vollem Umfang in die Rechte 4

5 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12/1963 und Pflichten der mit den Angestellten und Arbeitern bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die bis zum Zeitpunkt der Übernahme maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung weiter. Allgemeine über- oder außertarifliche Regelungen des Landes finden Anwendung, so lange und so weit sie beim Land weiter gelten. Die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden so angerechnet, wie wenn sie bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg zurückgelegt worden wären. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg ist verpflichtet, die Angestellten und Arbeiter zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern. 5 Außerkrafttreten (1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. (2) Insbesondere treten außer Kraft 1. das Badische Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Amortisationskasse vom 31. Dezember 1831 (StRegBl S. 21), 2. die Württembergische Staatsschuldenordnung vom 25. Januar 1934 (RegBl. S. 20), 3. die Württembergische Verordnung des Staatsministeriums über die Staatsschuldenverwaltung vom 19. Februar 1934 (RegBl. S. 97), 4. die Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Baden-Württemberg vom 13. Juni 1953 (GBl. S. 86), 5. die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschaftsförderung auf die Staatsschuldenverwaltung vom 9. März 1984 (GBl. S. 353), geändert durch Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), 6. die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Strukturprogramms Ländlicher Raum und des Dorfentwicklungsprogramms auf die Staatsschuldenverwaltung vom 8. Juli 1991 (GBl. S. 505). 6 Das Gesetz tritt am l. Januar 1998 in Kraft. 5

6 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Das Gesetz regelt die Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg (SSV). Die SSV ist zuständig für die Verwaltung der Schulden des Landes, die Verwaltung der Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen des Landes und des Bundes gegenüber der Bürgschaftsbank, die Abwicklung staatlicher Förderprogramme und die Verwaltung von Darlehen. Zur Erledigung der Aufgaben stehen der SSV 44 Stellen (23 Beamte, 21 Angestellte) zur Verfügung. Als Schwerpunkt der Tätigkeit hat sich in den letzten Jahren die Abwicklung staatlicher Förderprogramme herausgebildet. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Denkschrift 1995 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg mit Bemerkungen zur Landeshaushaltsrechnung 1993 vorgeschlagen, die SSV aufzuheben und deren Aufgaben auf andere Stellen zu übertragen. Mit dem Rechnungshof Baden-Württemberg besteht Einvernehmen, daß durch die Aufhebung der SSV und die Übertragung der Aufgaben auf die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) insbesondere folgende Ziele erreicht werden: die Verschlankung der Verwaltung, Einsparungen im Landeshaushalt, die Sicherung der dienst- und tarifrechtlichen Stellung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der SSV. II. Das Gesetz sieht vor, daß die SSV zum 1. Januar 1998 aufgehoben wird und deren Aufgaben durch Verordnung des Finanzministeriums als Aufgaben der L-Bank festgelegt werden können. Im einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben: Die Abwicklung der bis zum Stichtag in die Zuständigkeit der SSV fallenden Finanzhilfen sowie der dafür im Namen des Landes bestellten Sicherheiten, die treuhänderische Verwaltung der bis zum Stichtag von der SSV verwalteten Darlehensbestände und der dafür bestellten Sicherheiten, ausgenommen die vom Bund und vom Land der L-Bank bis zum Stichtag gewährten Darlehen, die Abwicklung von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen des Landes und des Bundes gegenüber der Bürgschaftsbank. Die L-Bank ist bereit, die genannten Aufgaben gegen Vergütung sowie den größten Teil des Personals der SSV zum 1. Januar 1998 zu übernehmen. Ihr obliegt bereits derzeit die Durchführung öffentlicher Förderprogramme. Folgende Aufgaben der SSV müssen beim Land verbleiben: Die Verwaltung von Darlehen, die das Land und der Bund der L-Bank gewährt haben sowie die Verwaltung der Bürgschaften und Garantien, bei denen die L-Bank Bürgschaftsnehmerin ist. Diese Aufgaben müssen in der 6

7 Zuständigkeit des Landes verbleiben, da die L-Bank nicht gleichzeitig die Aufgaben des Schuldners und des Gläubigers wahrnehmen kann. Die Aufgaben werden künftig vom Wirtschaftsministerium (Verwaltung der Darlehen) und vom Finanzministerium (Verwaltung der Bürgschaften und Garantien) wahrgenommen. Die Verwaltung der Schulden des Landes. Diese Aufgabe wird in das Finanzministerium integriert, da die Mitarbeiter der SSV bereits bisher auf eine enge Zusammenarbeit mit den Kreditsachbearbeitern des Finanzministeriums angewiesen sind. Die Führung des Landesschuldbuches (Finanzministerium). Die Abwicklung der Förderung von Sozialstationen und der Altenhilfe (Sozialministerium). III. Als Alternative zur Aufhebung der SSV wurde insbesondere die Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts geprüft. Da die Aufhebung der SSV und die Übertragung der Aufgaben auf die L-Bank die wirtschaftlichste Lösung ist, wurde die rechtliche Verselbständigung der SSV nicht weiterverfolgt. IV. Durch das Gesetz entstehen dem Land keine Mehrbelastungen. Die Aufhebung der SSV und die Übertragung der Aufgaben auf die L-Bank führt voraussichtlich zu einer Ersparnis in Höhe von rd. 1 Mio. DM pro Jahr. B. Besonderer Teil Zu 1 1 regelt die Aufhebung der SSV. Die SSV ist eine Landesoberbehörde und kann daher nur durch Gesetz aufgehoben werden ( 19 des Landesverwaltungsgesetzes). Zu 2 Satz 1 stellt klar, daß die Aufgaben der SSV durch Verordnung des Finanzministeriums zum 1. Januar 1998 als Aufgaben der L-Bank festgelegt werden können. Der Umfang der zu übertragenden Aufgaben ist in einer zwischen dem Land und der L-Bank abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung im einzelnen geregelt. Die Aufgaben der L-Bank sind in 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg in Verbindung mit 5 a der Satzung der Landeskreditbank Baden-Württemberg geregelt. Danach hat die L-Bank das Land bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen; sie hat dabei die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderungspolitik zu beachten. Insbesondere wirkt sie mit bei der Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens, der Gemeindesanierung und -entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Infrastruktur. Hierbei obliegt der L-Bank die Durchführung der öffentlichen Förderprogramme. Sie erfüllt die Förderungsaufgaben insbesondere durch zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen. 7

8 Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Ministerium wurde in 3 Abs. l Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg ermächtigt, die Aufgaben der L-Bank durch Verordnung im einzelnen festzulegen. Diese Befugnis wurde für den Bereich der SSV auf das Finanzministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien übertragen ( 2 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg). Die L-Bank untersteht der Aufsicht des Landes ( 12 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg). Unter Aufsicht ist die Rechts- und Fachaufsicht zu verstehen. In Satz 2 wird klargestellt, daß die beim Land verbleibenden Aufgaben in den Geschäftsbereich des jeweils zuständigen Ministeriums übergehen. Hierbei handelt es sich um folgende Aufgaben: Die Verwaltung der Schulden des Landes (Finanzministerium), die Führung des Landesschuldbuchs (Finanzministerium), die Verwaltung der Bürgschaften und Garantien, bei denen die L-Bank Bürgschaftsnehmerin ist (Finanzministerium), die Verwaltung der vom Bund und vom Land gewährten Darlehen, bei denen die L-Bank Darlehensnehmerin ist (Wirtschaftsministerium), die Abwicklung der Förderung von Sozialstationen und der Altenhilfe (Sozialministerium). Zu 3 Absatz 1 der Bestimmung hat deklaratorischen Charakter. Die L-Bank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Beamte zu haben. Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften ist in den 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelt. Diese Vorschriften gelten einheitlich und unmittelbar. Satz 2 regelt die Verteilung der Versorgungsbezüge zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn. Danach werden die Versorgungsbezüge für Beamte, die zum 1. Januar 1998 von der L-Bank übernommen werden, unabhängig von der Altersgrenze entsprechend 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn aufgeteilt. Unter den Regelungsbereich des 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes fällt nicht die Beihilfe. Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich gegen die L- Bank als Dienstherrn der übernommenen Beamten. Zu 4 Die Absätze 1 und 2 regeln den gesetzlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Landes auf die L-Bank. Den darin enthaltenen Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Angestellten und Arbeiter aus dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die L-Bank keine Nachteile entstehen sollen. Abs. 2 sieht vor, daß die L-Bank in vollem Umfang in die am 1. Januar 1998 bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Die im Zeitpunkt der Übernahme maßgeblichen Tarifverträge gelten in der jeweils gültigen Fassung weiter. Allgemeine über- oder außertarifliche Regelungen des Landes finden Anwendung, solange und soweit sie beim Land weiter gelten. Die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden so angerechnet, wie wenn sie bei der L-Bank zurückgelegt worden wä- 8

9 ren. Die L-Bank ist verpflichtet, die Angestellten und Arbeiter in der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu versichern. Zu 5 Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften. Zu 6 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 9

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