BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DAS ABKOMMEN VOM 20. JUNI 2007 ZWISCHEN DEM

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DAS ABKOMMEN VOM 20. JUNI 2007 ZWISCHEN DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR ÄNDERUNG DES ABKOMMENS VOM 19. DEZEMBER 1996 ZWISCHEN DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BETREFFEND DIE DIREKTVERSICHERUNG Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 120/2008

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 3 Zuständige Ressorts... 4 Betroffene behörden... 4 I. BERICHT DER REGIERUNG Ausgangslage Schwerpunkte der Abkommensänderung Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Verfassungsmässigkeit / Rechtliches Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen II. ANTRAG DER REGIERUNG Beilage 1: Abkommen vom 20. Juni 2007 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung

3 3 ZUSAMMENFASSUNG Am 1. Juli 2006 ist das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz, VersVermG, LGBl Nr. 125) in Kraft getreten. Versicherungsvermittler unterliegen aufgrund dieses Gesetzes einer Bewilligungs- und Registrierungspflicht. Nach erfolgter Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA) können die Versicherungsvermittler im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend in allen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens tätig werden. Im Rahmen der Revision des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechts wurde auf den 1. Januar 2006 ebenfalls eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler eingeführt. Die Registrierungsvoraussetzungen für Versicherungsvermittler in der Schweiz entsprechen damit den Bewilligungsvoraussetzungen des liechtensteinischen Versicherungsvermittlungsgesetzes. Das liechtensteinische Versicherungsvermittlungsgesetz sieht vor, dass der Anwendungsbereich von Bestimmungen, die sich auf die grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung innerhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens beziehen, staatsvertraglich mit einem Drittstaat dahingehend erweitert werden kann, dass dieser einem EWR-Vertragsstaat gleichgestellt wird, sofern die Rechtsordnung des betreffenden Staates gleichwertige Regelungen zur Versicherungsvermittlung enthält. Aufgrund einer im schweizerischen Nationalrat eingereichten Motion sowie diverser Anfragen seitens liechtensteinischer und schweizerischer Versicherungsvermittler wurden zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden Liechtensteins und der Schweiz zu Beginn des Jahres 2007 im Hinblick auf eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Versicherungsvermittlung Gespräche zur Abänderung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung (Direktversicherungsabkommen) aufgenommen. Aufgrund der Dringlichkeit der Vorlage bzw. des Ablaufs der Übergangsfrist im Versicherungsvermittlungsgesetz wurde ein Inkrafttreten am 1. Juli 2007 angestrebt. Das Abkommen wurde am 20. Juni 2007 in Bern unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2007 vorläufig angewendet, nach Genehmigung der vorläufigen Anwendung durch den Landtag am 21. Juni 2007

4 4 (vgl. Bericht und Antrag Nr. 75/2007). Mit diesem Bericht und Antrag beantragt die Regierung nun die Genehmigung des Abkommens. Die Abkommensänderung liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Sie sieht im Wesentlichen vor, dass angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins die grenzüberschreitende Tätigkeit der Versicherungsvermittler ermöglicht und Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Landes auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beseitigt werden. ZUSTÄNDIGE RESSORTS Ressort Äusseres Ressort Wirtschaft BETROFFENE BEHÖRDEN Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), Amt für Auswärtige Angelegenheiten

5 5 Vaduz, 30. September 2008 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Genehmigung des Abkommens vom 20. Juni 2007 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz, VersVermG, LGBl Nr. 125) ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über die Versicherungsvermittlung in liechtensteinisches Recht umgesetzt. Dem Versicherungsvermittlungsgesetz unterliegen Personen, die in Liechtenstein und von Liechtenstein aus Versicherungsvermittlung betreiben. Mit dem Versicherungsvermittlungsgesetz wurde eine Bewilligungs- und Registrierungspflicht für Personen, welche die Versi-

6 6 cherungsvermittlungstätigkeit ausüben, eingeführt. Die Bewilligung wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt, wenn der Versicherungsvermittler beruflich qualifiziert ist, über einen einwandfreien Leumund verfügt und das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. einer anderen gleichwertigen Sicherheit nachweist. Versicherungsvermittler, welche die Vermittlungstätigkeit am 1. Juli 2006 bereits ausgeübt haben, mussten bis zum 1. Juli 2007 ein Bewilligungsgesuch bei der FMA einreichen, um die Tätigkeit weiterhin ausüben zu können (Übergangsfrist). Die Aufsicht über die Versicherungsvermittler obliegt der FMA, welche für die Bewilligungserteilung und die laufende Aufsicht über die Versicherungsvermittler zuständig ist. Versicherungsvermittler, die in Liechtenstein bewilligt und registriert sind, können grenzüberschreitend im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in allen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens tätig werden und unterstehen für diese Tätigkeit der Aufsicht der FMA ( single licence - Prinzip). Versicherungsvermittler, welche in einem anderen Mitgliedstaat des EWR- Abkommens registriert sind, können in Liechtenstein im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend tätig sein und unterliegen für diese Tätigkeit der Aufsicht des EWR-Mitgliedstaates, in welchem sie registriert sind. Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Versicherungsvermittlungsgesetzes kann der Anwendungsbereich von Bestimmungen, die sich auf die grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung innerhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens beziehen, durch einen Staatsvertrag mit einem Drittstaat dahingehend erweitert werden, dass dieser im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein einem EWR-

7 7 Vertragsstaat gleichgestellt wird, sofern die Rechtsordnung des betreffenden Staates gleichwertige Regelungen zur Versicherungsvermittlung enthält. In der Schweiz ist am 1. Januar 2006 ein revidiertes Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Revision wurde ebenfalls eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler eingeführt. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen sich aufgrund dieser Bestimmungen in ein Register eintragen lassen. Gebundene Vermittler können sich sofern sie die Voraussetzungen erfüllen freiwillig in das Register eintragen lassen. Voraussetzung für den Registereintrag ist der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation, eines einwandfreien Leumundes sowie einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. einer anderen gleichwertigen Sicherheit. Die Registrierungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen in Liechtenstein und der Schweiz können daher als äquivalent betrachtet werden. Liechtensteinische Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig sein wollen, müssten ohne das vorliegende Abkommen in der Schweiz zusätzlich registriert werden und die Registrierungsvoraussetzungen auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in der Schweiz, dem Bundesamt für Privatversicherungen, nachweisen. Damit wäre mangels staatsvertraglicher Vereinbarung eine Doppelregistrierung notwendig bzw. eine grenzüberschreitende Tätigkeit für liechtensteinische Versicherungsvermittler in der Schweiz nicht möglich. Entsprechendes würde für die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler gelten, die in Liechtenstein tätig sein wollen. Am 23. Juni 2006 wurde in der Schweiz eine Motion im Nationalrat eingereicht. Darin wurde der Bundesrat eingeladen, in Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein darauf hinzuwirken, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung vom 19. Dezember bis zum Ablauf der Übergangsfrist für

8 8 die Einreichung des Bewilligungsgesuches am 1. Juli in dem Sinne nachgeführt wird, dass es den schweizerischen registrierten Versicherungsvermittlern möglich ist, sich in Liechtenstein niederzulassen und gleichzeitig, ohne über einen Stützpunkt in Liechtenstein zu verfügen, Versicherungsgeschäfte auf dem Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu vermitteln. Gleichzeitig zeigten diverse Anfragen von schweizerischen und liechtensteinischen Versicherungsvermittlern die Wünschbarkeit und Dringlichkeit einer solchen bilateralen Regelung auf. Nach kurzen Sondierungsgesprächen und Verhandlungen sowie der Genehmigung der ausgehandelten Abkommensänderung durch beide Regierungen, wurde das Abkommen am 20. Juni 2007 unterzeichnet. Der Landtag stimmte der vorläufigen Inkraftsetzung per 1. Juli 2007 am 21. Juni 2007 zu (vgl. Bericht und Antrag Nr. 75/2007). Mit diesem Vorgehen konnte sichergestellt werden, dass die schweizerischen Versicherungsvermittler bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die Einreichung des Bewilligungsgesuches am 1. Juli 2007 keine zusätzliche Bewilligung bei der FMA ansuchen mussten und damit wie bisher ohne zusätzliche Bewilligung bzw. Registrierung in Liechtenstein tätig sein konnten. Zudem wurde den liechtensteinischen Versicherungsvermittlern damit ebenfalls die grenzüberschreitende Tätigkeit in der Schweiz, ohne Notwendigkeit einer Doppelregistrierung beim Bundesamt für Privatversicherungen, ermöglicht. Die parlamentarische Zustimmung zur Abkommensänderung ist in der Schweiz bereits erfolgt, die Referendumsfrist wird am 2. Oktober 2008 ablaufen. 2. SCHWERPUNKTE DER ABKOMMENSÄNDERUNG Die Änderung des Direktversicherungsabkommens sieht angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Bewilligung bzw. Registrierung der Versicherungsvermittler in der Schweiz und in Liech-

9 9 tenstein vor, den Anwendungsbereich des Direktversicherungsabkommens auch auf die Versicherungsvermittler auszudehnen und die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Vermittlertätigkeit in Liechtenstein und der Schweiz zu beseitigen und damit zwischen der Schweiz und Liechtenstein, beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen. Die Änderung des Abkommens sieht eine Ergänzung des Abkommenstitels, der Präambel, der Grundbestimmungen, der Zulassungs- und Ausübungsbedingungen, des Vollzuges des Abkommens sowie der Schlussbestimmungen vor, damit diese Bestimmungen auch für die Versicherungsvermittlung gelten. Der Anhang zum Abkommen von 1996 enthält einen neuen Abschnitt V, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Versicherungsvermittler beider Länder ihre Tätigkeit auch im anderen Land frei ausüben können. 3. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN Der Abschnitt IV (Geldwäscherei) im Anhang des Abkommens von 1996 gilt nur für Versicherungsunternehmen, weswegen sein Titel präzisiert werden muss. Die für die Versicherungsvermittler auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäscherei geltenden Aufsichtsregeln richten sich gemäss Artikel 6 des Abkommens von 1996 nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei. Der Anhang zum Abkommen von 1996 wird um einen neuen Abschnitt V erweitert, der die Artikel 29 bis 35 umfasst. Artikel 29 Definitionen Der Vertragsstaat, in welchem der Vermittler registriert ist, wird als Sitzland bezeichnet. Versicherungsvermittler können in mehreren Ländern registriert sein.

10 10 Unter den Begriff Vermittlertätigkeit fällt die Vermittlung von (Direkt- bzw. Erst-)Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Das vorgeschlagene Abkommen gilt dementsprechend unterschiedslos für die Versicherungs- und die Rückversicherungsvermittler. Artikel 30 und 31 Missachtung der Rechtsvorschriften, Inspektionen vor Ort Mit diesen Bestimmungen werden die entsprechenden Artikel von Abschnitt I, die für die Versicherungsunternehmen gelten (Art. 4 und 8), sinngemäss auch für die Vermittler übernommen. Ein Vermittler, der grenzüberschreitend im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, hat die im jeweiligen Land anwendbaren Rechtsvorschriften (Bestimmungen im so genannten Allgemeininteresse, wie z.b. bei zwingenden vertragsrechtlichen Bestimmungen) einzuhalten. Falls er diese Vorschriften nicht einhält, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auffordern, die Unregelmässigkeiten einzustellen. Bei anhaltenden Verstössen kann die letztgenannte Aufsichtsbehörde dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes kann selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen, wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im anderen Lande tätig ist. Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die FMA im Anlassfall bei einer Geschäftsstelle eines liechtensteinischen Vermittlers in der Schweiz eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen kann (und umgekehrt).

11 11 Artikel 32 bis 35 Bedingungen für die Ausübung der grenzüberschreitenden Vermittlertätigkeit Die Abänderung des Direktversicherungsabkommens enthält Bestimmungen, welche es den Versicherungsvermittlern, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, ermöglichen, die Vermittlertätigkeit unter bestimmten Bedingungen im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Registrierung auszuüben. Diese Bedingungen beinhalten, dass die Vermittler in einem der beiden Länder registriert sein und die im liechtensteinischen Recht verankerten Informations- und Beratungspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen müssen. Diese beiden Voraussetzungen müssen unbedingt gegeben sein, damit die Schweizer Versicherungsvermittler gegenüber den in einem EWR-Mitgliedstaat registrierten Vermittlern nicht besser-, sondern gleichgestellt sind. Sofern ein Vermittler grenzüberschreitend im anderen Vertragsstaat tätig sein will, muss der örtliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung beide Hoheitsgebiete abdecken. Es können aber auch andere finanzielle Sicherheiten vorgelegt werden. Will ein in der Schweiz registrierter Versicherungsvermittler in Liechtenstein tätig werden, untersteht er für seine Tätigkeit in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die Versicherungsvermittler mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens. Eine Benachrichtigung der schweizerischen Aufsichtsbehörde ist nicht notwendig. Ein in der Schweiz registrierter Versicherungsvermittler kann damit unter Einhaltung der im Abkommen dargelegten Bedingungen mit der Registrierung in der Schweiz automatisch auch in Liechtenstein tätig werden. Ein in Liechtenstein bewilligter und registrierter Versicherungsvermittler, der in der Schweiz grenzüberschreitend tätig werden will, hat dies der FMA mitzuteilen (Notifikation). Der Vermittler kann die Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, sobald er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Dabei haben Vermittler für

12 12 ihre Tätigkeit in der Schweiz die gleichen Informations- und Beratungspflichten einzuhalten wie in Liechtenstein. Im Abkommen wird dabei im Gegensatz zu den Regelungen betreffend die Versicherungsunternehmen nicht zwischen Niederlassungsfreiheit und freiem Dienstleistungsverkehr unterschieden. Da in beiden Fällen die gleichen Bedingungen bzw. Voraussetzungen für die Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelten, wird auf eine explizite Unterscheidung verzichtet. 4. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES Dem Abkommen stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es erfordert keine Anpassung des innerstaatlichen Rechts. 5. PERSONELLE, FINANZIELLE, ORGANISATORISCHE UND RÄUMLICHE AUS- WIRKUNGEN Die Vorlage hat keine rechtlichen, personellen, finanziellen und räumlichen Auswirkungen. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Direktversicherungsabkommens zwischen der FMA und dem Bundesamt für Privatversicherungen erfolgt weiterhin im Rahmen der Gemischten Kommission.

13 13 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der erfolgten Ausführungen stellt die Regierung den Antrag, der Hohe Landtag wolle dem Abkommen vom 20. Juni 2007 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

14 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung

15 Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1996 betreffend die Direktversicherung wie folgt zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher Der Schweizerische Bundesrat: Bundesrat Hans-Rudolf Merz die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben: Art. 1 Das Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: Abkommenstitel: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung Präambel, 4. und 5. Abschnitt : angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminie- 2

16 rung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, Art. 1 Ziel des Abkommens Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um a) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen; b) Versicherungsvermittlern, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, ihre Vermittlertätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen. Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf a) Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befindet und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsicht) unterliegen; b) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registriert sind und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung (Vermittleraufsicht) unterliegen. 3

17 Art. 4, Abs. 1, Einführungssatz, Bst. b, c und e (neu) 1) Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts und des Vermittleraufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen enthalten in Bezug auf b) die Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit durch Direktversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler; c) die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; e) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregelmässigkeiten bei der Geschäftstätigkeit der Versicherungsvermittler. Art. 5, Abs. 2 (neu) und Abs. 3 2) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei ausüben. 3) (ehemaliger Abs. 2) Art. 7, Abs. 4 (neu) 4) Die Absätze 1-3 gelten für die Vermittleraufsicht sinngemäss. Art. 10, Abs. 2 (neu) 2) Absatz 1 gilt für im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registrierte Versicherungsvermittler sinngemäss. Art. 2 Der Anhang zu diesem Abkommen wird wie folgt ergänzt bzw. geändert : 4

18 Titel des Abschnitts I. I. Versicherungsaufsicht Art. 3, Abs. 3 3) Die Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen richtet sich nach Abschnitt IV. Titel des Abschnitts IV. IV. Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen Abschnitt V. (neu) V. Vermittleraufsicht Art. 29 Definitionen 1) Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsvermittler registriert ist. 2) Versicherungsvermittler im Sinne dieses Abkommens sind in einer Vertragspartei registrierte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler. 3) Vermittlertätigkeit im Sinne dieses Abkommens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Art. 30 Missachtung der Rechtsvorschriften 1) Falls ein Versicherungsvermittler die anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. 2) Bei anhaltenden Verstössen kann letztere Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen. 5

19 Art. 31 Inspektionen vor Ort 1) Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes nach vorheriger Unterrichtung der anderen Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen. 2) Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen. Art. 32 Vermittlertätigkeit Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Bewilligung oder Registrierung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. Art. 33 Berufshaftpflichtversicherung Legen die Versicherungsvermittler als finanzielle Sicherheit eine Berufshaftpflichtversicherung vor, muss deren örtlicher Geltungsbereich die Gebiete Liechtensteins und der Schweiz umfassen. Art. 34 Vermittlertätigkeit in Liechtenstein 1) Die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler unterstehen für ihre Tätigkeit in Liechtenstein mit Ausnahme von Absatz 2 den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler. 2) Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne die schweizerische Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Art. 35 Vermittlertätigkeit in der Schweiz 1) In Liechtenstein registrierte Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig werden wollen, sind verpflichtet, dies der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 2) Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind. 3) Sie unterliegen für ihre Tätigkeit in der Schweiz den gleichen Informationsund Beratungspflichten wie in Liechtenstein. Art. 3 Dieses Abkommen wird ab dem 1. Juli 2007 vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. 6

20 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 20. Juni Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Klaus Tschütscher Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Hans-Rudolf Merz 7

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