Versicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit

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1 MERKBLATT Versicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit Stand 23. Juli Tätigkeit in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat Beabsichtigt der gewerbetreibende Versicherungsvermittler ( 34d Abs. 1, 3, 4 GewO) oder berater ( 34e GewO) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Versicherungsvermittlung oder -beratung zu betreiben, hat er dies zuvor der Registerbehörde, also seiner zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), mitzuteilen ( 11a Abs. 4 GewO). Mit 11 Abs 4 GewO wird Artikel 6 Abs. 1 erster Unterabsatz der Versicherungsvermittlerrichtlinie umgesetzt, der vorsieht, dass ein Versicherungsvermittler vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit zunächst die zuständige Behörde in seinem Herkunftsland über diese Absicht benachrichtigt. Diese Benachrichtigung ist der erste Schritt des dem Versicherungsaufsichtsrecht entliehenen komplizierten Meldeverfahrens (auch Notifizierungsverfahren ), das im sog. Luxemburger Protokoll näher geregelt wird. Ziel der Richtlinie ist es, dass Vermittler mit einer einzigen Registrierung, nämlich der in ihrem Herkunftsland, im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auch in den an-deren EU-/EWR-Staaten tätig werden dürfen. Dabei wird Herkunftsmitgliedstaat in Artikel 2 Abs. 9 der Richtlinie für natürliche Personen definiert als der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt und für juristische Personen als der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt. Im Luxemburger Protokoll wird die Dienstleistungsfreiheit wie folgt definiert: Ein Versicherungsvermittler wird im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig, wenn er beabsichtigt, einen Versicherungsnehmer mit Sitz im Ausland einen Versicherungsvertrag zu vermitteln, wobei sich das versicherte Risiko im Ausland befindet.

2 Bei einem Vermittler, der seine Absicht, im Ausland tätig zu werden, nicht der Registerbehörde mitgeteilt hat, wird dennoch davon ausgegangen, dass er die Absicht hat, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden, wenn er aktiv Geschäftsabschlüsse mit Kunden mit Sitz im Ausland sucht oder dafür wirbt. Dafür werden folgende Beispiele gegeben: Der Versicherungsvermittler bittet und organisiert auf eigene Initiative ein Treffen mit einem im Ausland beheimateten Kunden. Der Versicherungsvermittler übermittelt Informationen über bestimmte Produkte, Bedingungen etc. an ausgewählte Kundenkreise mit Sitz in einem bestimmten Land/in einer bestimmten Sprache. Hier hat die Werbung einen aktiven Charakter, die Absicht des Vermittlers, Kunden im Ausland zu kontaktieren, ist deutlich. Wenn der Inhalt der Website des Vermittlers ausschließlich in der Landessprache des Sitzlandes des Vermittlers abgefasst ist und er sich nicht an einen bestimmten Kundenkreis oder Kunden in bestimmten Ländern richtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler aktiv nach solchen Kunden sucht, und damit auch nicht, dass er beabsichtigt, in den entsprechenden Ländern tätig zu werden. Wenn der Vermittler von solchen Kunden kontaktiert wird, wird nicht davon ausgegangen, dass der Vermittler in den Sitzländern der Kunden tätig wird. 2. Zusammenarbeit mit Behörden der EU/EWR-Mitgliedstaaten 11a Abs. 6 GewO regelt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der anderen EU/EWR-Staaten in Fällen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Damit werden Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Versicherungsvermittlerrichtlinie umgesetzt. Der behördliche Informationsaustausch soll der Sicherstellung der Gewerbeüberwachung dienen. Die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, erfolgt jeweils über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient ( 11a Abs. 6 Satz 2 GewO). Damit erfolgt der direkte Kontakt mit den ausländischen Stellen in der Praxis über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v., Berlin, als zuständige Stelle. a.) Weitergabe von Daten auf Ersuchen der ausländischen Behörde Nach 11a Abs. 6 Nr. 1 GewO hat die jeweilige IHK auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Stelle über den DIHK Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erforderlich sind. Das Luxembourg Protocol führt hierzu aus, dass auf Grund des Prinzips der Einzelanmeldung ausschließlich der Staat den Versicherungsvermittler/-berater registriert, in dem er seinen Hauptsitz hat. In dem Protokoll wird des Weiteren ausgeführt, dass das Gastland wählen kann, ob es über Versicherungsvermittler/-berater, die in ihrem Staat tätig werden wollen, vom Herkunftsstaat informiert werden will. 2

3 b.) Weitergabe von Daten ohne Ersuchen der ausländischen Behörde Gem. 11a Abs. 6 Nr. 2 GewO dürfen Information einschließlich personenbezogener Daten unaufgefordert an die zuständigen ausländischen Stellen übermittelt werden, wenn Anhalts-punkte dafür bestehen, dass sie für die Überprüfung der Einhaltung Voraussetzung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erforderlich sind. Darunter fallen auch die Mitteilungen nach 11a Abs. 3 GewO, d.h. Fälle der Gewerbeuntersagung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis oder Erlaubnisbefreiung oder der Beendigung der Zusammenarbeit des Versicherungsunternehmens mit dem Vermittler oder berufsbezogene Ordnungswidrigkeiten. c.) Mitteilung der Absicht der Tätigkeitsaufnahme in einem EU/EWR-Staat 11a Abs. 6 Nr. 3 GewO setzt das in Artikel 6 der Versicherungsvermittlerrichtlinie vorgesehene Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit um. Das Verfahren (auch sog. Notifzierungsverfahren ) ist nur erforderlich, sofern der Aufnahmestaat eine solche Mitteilung fordert. Das Luxembourg Protocol, Rev. Annex I-A und Rev. Annex I-B, (veröffentlicht unter folgendem Link: gibt darüber Auskunft, welche Staaten diese Mitteilung nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie verlangen. Die gemeinsame Registerstelle darf nach 11a Abs. 6 Nr. 3 GewO der zuständigen ausländischen Stelle nur die im Register gespeicherten Angaben übermitteln. Über Änderungen übermittelter Angaben muss sie entsprechend unterrichten. In der Praxis erhält der DIHK als gemeinsame Registerstelle die Informationen einer beabsichtigten Auslandstätigkeit deutscher Versicherungsvermittler von den Industrie- und Handelskammern, denen gegenüber die entsprechende Absicht nach 11a Abs. 4 GewO angezeigt wurde. Diese Absicht teilt der DIHK im Anschluss der zuständigen ausländischen Stelle mit. Entsprechende Formulare sind dem Luxembourg Protocol beigefügt (Annex II-A, Notification form for an Intermediary to operate under the freedom of establishment und Annex II-B: Notification form for an Intermediary to operate under the freedom to provide services). Es werden ausschließlich Name, Registrierungsnummer, Status (Tätigkeitsart), ggf. ausländische Niederlassungen und die zuständige IHK als Registerbehörde mitgeteilt. Nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie hat diese Mitteilung innerhalb eines Monats zu erfolgen, nachdem der Versicherungsvermittler seine Absicht der Auslandstätigkeit der IHK angezeigt hat. Gleichzeitig ist der Versicherungsvermittler über diese Mitteilung zu unterrichten. Nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 3 darf der Versicherungsvermittler seine Auslandstätigkeit erst einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem ihn der DIHK über die Mitteilung an den Aufnahmestaat unterrichtet hat. Diese Richtlinienbestimmungen sind im deutschen Recht zwar nicht ausdrücklich aufgenommen worden, finden sich aber in Annex I-B des Luxembourg Protocols. Wenn der Aufnahmestaat die Mitteilung über die beabsichtigte Tätigkeit ausländischer Versicherungsvermittler bei ihm nicht wünscht, kann der Versicherungsvermittler seine Tätigkeit dort sofort aufnehmen (Welcher Aufnahmestaat die Mitteilung über die beabsichtigte Tätigkeit ausländischer Versicherungsvermittler wünscht, ist aufgeführt unter Annex 1-B des Luxembourg Protocols unter der Spalte Notification Required ). 3

4 d.) Weitergabe einer Löschung Wird ein Versicherungsvermittler/-berater im Register einer IHK gelöscht, welcher nach Registerauskunft auch in anderen Staaten tätig ist, hat die Registerbehörde die zuständige Stelle des EU/EWR-Staat unverzüglich über die Löschung zu informieren ( 11a Abs. 6 Nr. 4 GewO). Diese Information erfolgt über die gemeinsame Stelle, den DIHK. e.) Schaubilder Meldung der grenzüberschreitenden Versicherungsvermittlung vom EU/EWR Mitgliedstaat nach Deutschland 4

5 Meldung der grenzüberschreitenden Versicherungsvermittlung von Deutschland in den jeweiligen EU/EWR-Mitgliedstaat Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. 5

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