Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen *

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Transkript:

77.50 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen * vom 8. November 998 (Stand. Januar 05) Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Besoldung der Lehrpersonen an den Volks-, Berufsund Mittelschulen. Sie gilt als Richtlinie für die vom Kanton subventionierten Sonderschulen. * Besoldungsrahmen Der Besoldungsrahmen besteht aus Lohnbändern mit folgenden Eckwerten: * Lohnband Minimum ) Maximum ) 68 48 (00 %) * 0 408 (5 %) * 7 56 (00 %) * 09 58 (5 %) * 79 00 (00 %) * 9 95 (5 %) * 4 8 449 (00 %) * 4 497 (5 %) * 5 87 95 (00 %) * 807 (5 %) * 6 9 440 (00 %) * 4 095 (5 %) * 7 0 548 (00 %) * 5 5 (47 %) * 8 0 79 (00 %) * 6 866 (47 %) * Ein Lohnband wird in 9 Lohnpositionen unterteilt. Innerhalb eines Lohnbandes steigt die Besoldung jährlich linear mit einem Knickpunkt an. Dieser liegt in den Lohnbändern bis 6 auf der Lohnposition und bei den Lohnbändern 7 und 8 auf der Lohnposition, jeweils bei 0 % des Minimallohnes. * Der lineare Anstieg gemäss Absatz entspricht der individuellen Besoldungsanpassung von einem Prozent des Staatspersonals. Soweit der Grosse Rat für das Staatspersonal eine individuelle Besoldungsanpassung von mehr als einem Prozent beschliesst, wird die Gesamtlohnsumme der Lehrpersonen analog zur generellen Besoldungsanpassung um den über einem Prozent liegenden Wert erhöht. * Einreihung Die Lehrpersonen werden wie folgt eingereiht: * ) ) Diese Beträge basieren auf dem Stand. Januar 0. Diese Beträge basieren auf dem Stand. Januar 0. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

77.50 GRV Besoldung der Lehrpersonen (LBV) Lehrpersonen Lohnband Lehrpersonen für Kindergärten * * Lehrpersonen für Textilarbeit/Werken 4 sowie Hauswirtschaft * Primarlehrpersonen * Sonderklassen- und Sonderschullehrpersonen * 4 6 Sekundarlehrpersonen * 6 Berufsschullehrpersonen * 4 8 Mittelschullehrpersonen * 4 8 Lehrpersonen für schulische 4 6 * Heilpädagogik * Der Regierungsrat regelt die Einreihung von weiteren Lehrberufen. Lehrpersonen, die nicht über einen für die Einreihung des Unterrichtes an einer bestimmten Schulstufe oder einem bestimmten Schultypus erforderlichen Ausbildungsausweis verfügen, sind tiefer zu besolden. * 4 Qualifikation Die Besoldung basiert auf dem Besoldungsrahmen und einer qualifizierten Beurteilung der Lehrpersonen. * Der Regierungsrat regelt die Art dieser Beurteilung sowie den Zeitpunkt der Einführung des Qualifikationssystems. Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen. 5 Zulagen für besondere Aufgaben Der Regierungsrat kann für Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben oder Funktionen Zulagen beschliessen. * 6 Verbot von Ortszulagen Die Gemeinden dürfen den Lehrpersonen für die Erfüllung ihres Grundauftrages keine geldwerten Leistungen zukommen lassen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind. * 7 Zusatzlektionen Zusatzlektionen sind Lektionen, welche die Pflichtstundenzahl überschreiten. Sie sind zu einem Ansatz zu entschädigen, der unter dem jeweiligen Lektionenansatz liegt, soweit sie nicht in einem der nachfolgenden Semester kompensiert werden können.

GRV Besoldung der Lehrpersonen (LBV) 77.50 8 Dienstaltersgeschenk Das Dienstaltersgeschenk entspricht jenem für das Staatspersonal, soweit es sich um finanzielle Abgeltungen handelt. Es ist in bar auszurichten. Massgebend ist die Zahl der ohne Unterbruch im thurgauischen Schuldienst verbrachten Dienstjahre. Das Dienstaltersgeschenk ist vom Kanton oder derjenigen Schulgemeinde zu entrichten, in welcher die Lehrperson zum Zeitpunkt der Fälligkeit tätig ist. * 9 Lehraufträge, Vikariate Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der Lehrbeauftragten, Vikarinnen und Vikare fest. 0 Verrechnung Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen. Ansprüche des Kantons oder einer Schulgemeinde aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden. * Verweis auf die Besoldungsverordnung, Anhörung Die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals ) betreffend die Besoldung unter besonderen Umständen, die Sozialzulagen ) und die generelle Besoldungsanpassung gelten auch für die gemäss dieser Verordnung besoldeten Lehrpersonen. * Bei Besoldungsänderungen ist der Verband der Thurgauer Schulgemeinden anzuhören. * Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft ). ) ) ) 77. Jetzt Familienzulagen; SR 86.. In Kraft gesetzt auf den. Januar 000.

77.50 GRV Besoldung der Lehrpersonen (LBV) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 8..998 0.0.000 Erstfassung ABl. 5/999 Erlasstitel Abs. Abs. "" / "Mi- "" / "Ma- "" / "Mi- "" / "Ma- "" / "Mi- "" / "Ma- "4" / "Mi- "4" / "Ma- "5" / "Mi- "5" / "Ma- "6" / "Mi- "6" / "Ma- "7" / "Mi 4

GRV Besoldung der Lehrpersonen (LBV) 77.50 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt "7" / "Ma- "8" / "Mi- "8" / "Ma- Abs. Abs..0.04 0.0.05 eingefügt /04 Abs..0.005 0.0.006 geändert 9/005 Abs. Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 sonen für Kindergärten" Abs., Tabelle, sonen für Kindergärten" / "Lohnband" Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 sonen für Textilarbeit/Werken sowie Hauswirtschaft" Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 "Primar- lehrpersonen" Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 "Sonder- klassen- und Sonderschullehrpersonen" Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 "Sekun- darlehrpersonen" Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 "Berufs- schullehrperso- nen" Abs., Tabelle, "Mittelschullehrpersonen".0.04 0.0.05 umbenannt /04 5

77.50 GRV Besoldung der Lehrpersonen (LBV) Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Abs., Tabelle,.0.04 0.0.05 umbenannt /04 sonen für schulische Heilpädagogik" Abs., Tabelle, sonen für schulische Heilpädagogik" / "Lohnband" Abs. 4 Abs. 5 Abs. 6 Abs. 8 Abs..0.00 0.0.004 geändert 4/00 Abs..0.00 0.0.004 geändert 4/00.0.04 0.0.05 aufgehoben /04 6