vom 30. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2011)

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1 . Besoldungsverordnung (BVO) vom 0. Oktober 006 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 7 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 0. April 995 ) und Art. 7 des Personalgesetzes vom. Oktober 005, ) beschliesst:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (.) I. Geltungsbereich (..) Art. Regelungsbereich Die Verordnung regelt das Nähere zu folgenden Bestimmungen des Personalgesetzes: a) Lohn nach Art. (Lohnbestimmung) und 5 (Lohnanpassung); b) Entschädigungen nach Art. 6 (Zulagen) und 7 (Spesen); c) weitere Leistungen nach Art. 6 (Anerkennungsprämie) und 7 (Dienstaltersgeschenk); d) Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit nach Art. 6. Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Abgeltung von Zulagen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit in Ergänzung zur Verordnung fest. ) KV (bgs.) ) PG (bgs.) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 965

2 . Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Angestellten des Kantons, die dem Personalgesetz unterstellt sind. Für die Angestellten nach Art. 0 PG, die Direktorin oder den Direktor Spitalverbund, die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte, die Lehrenden an kantonalen Schulen, ausgenommen die Rektorinnen und Rektoren, die Fachpersonen der Logopädie und Psychomotoriktherapie, die Angehörigen der Kantonspolizei und Personen mit speziellen Funktionen gelten im Besonderen die Bestimmungen im. Abschnitt und, soweit sie diesen nicht widersprechen, die Bestimmungen im. Abschnitt. II. Lohn (..) Art. Allgemeine Bestimmungen Die Lohntabelle im Anhang mit den minimalen und maximalen Werten einer Gehaltsklasse und den zugeordneten Funktionswerten ist ein integrierter Bestandteil der Verordnung. Die Gehaltsklassen beinhalten Jahreslöhne. Die Lohntabelle wird bei generellen Lohnanpassungen entsprechend nachgeführt. Jede Stelle wird mittels einer Funktionsbewertung einer Gehaltsklasse zugeordnet (funktionelle Lohnbestimmung). Der Lohn innerhalb der bestimmten Gehaltsklasse wird aufgrund der individuellen Lohnbestimmung festgelegt. Der Regierungsrat überprüft den Mindest- und Höchstlohn nach Art. PG spätestens alle Jahre. Der ordentliche Stundenlohn wird aus dem Jahreslohn geteilt durch 8 Jahresarbeitsstunden berechnet, ausgenommen bei den Assistenzärztinnen und -ärzten mit maximal 600 Jahresarbeitsstunden. 5 Für die ausnahmsweise Auszahlung von Überstunden nach Art. 6 Abs. PG werden die Stundenteiler nach Abs. angewendet. Bei den Lehrenden ist die Anzahl der Lektionen massgebend: 0 Wochen mal Lektionenzahl pro Woche. Der Betrag ergibt sich, indem der Jahreslohn durch die Anzahl der Lektionen pro Jahr geteilt wird und davon 80 % berechnet werden.

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung. 6 Erhalten Angestellte von Dritten oder vom Bund Lohnzahlungen, Honorare oder dergleichen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Auftrag des Kantons, fallen sie in die Staatskasse. Ausgenommen sind Sitzungsgelder und Spesenvergütungen sowie die Entschädigungen für besondere Funktionen wie das Präsidium. Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen. Art. Funktionsbewertung und funktionelle Lohnbestimmung Eine Funktionsbewertungskommission erstellt für jede Funktion eine Bewertung, abgestützt auf den Stellenbeschrieb. Im Rahmen der Funktionsbewertung werden die stellenbezogenen Anforderungen, insbesondere die fachlichen Voraussetzungen, die Prozessanforderungen, die beruflichen Rahmenbedingungen und die Ergebnisverantwortung nach einem einheitlichen System (Anhang ) bewertet. Aus der Bewertung einer Funktion ergibt sich ein Funktionswert, der die Zuordnung der Stelle zu einer Gehaltsklasse bestimmt (funktionelle Lohnbestimmung). Arbeitgeber sowie die oder der Angestellte können bei der Funktionsbewertungskommission Antrag auf eine Überprüfung stellen. Bei einer Änderung des Stellenbeschriebs aufgrund wesentlich veränderter Anforderungen ist die Funktionsbewertung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Regierungsrat bestimmt die Mitglieder der Funktionsbewertungskommission. Ihr gehören an: a) Arbeitgeber-Vertretungen b) Angestellten-Vertretungen c) eine Vertretung des Personalamtes sowie eine externe Fachperson; beide mit beratender Stimme. Er kann für den Spitalverbund AR eine besondere Funktionsbewertungskommission einsetzen. Art. 5 Individuelle Lohnbestimmung Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Personalamt im Rahmen der Anstellungsbedingungen den konkreten Lohn innerhalb einer funktionell bestimmten Gehaltsklasse fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach den individuellen Eigenschaften (Art. PG) wie Qualifikation und Leistung der oder des Angestellten (individuelle Lohnbestimmung). Als Basis gilt der Mittelwert innerhalb einer Gehaltsklasse gemäss Lohntabelle.

4 . Ausserrhodische Gesetzessammlung Die Jahreslöhne werden in Teilen ausbezahlt, im Monat November zwei Teile. Die Stundenlöhne werden monatlich ausbezahlt und enthalten die Anteile für Ferien, Feier- und Freitage sowie den. Monatslohn. Beiträge der Angestellten an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie Sozial- und andere Abgaben werden vom Lohn abgezogen. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird der. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. Art. 6 Abweichende Lohnbestimmung In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber für die Zeit der Einarbeitung oder der Entwicklung der individuellen Eigenschaften einen Anfangslohn von bis zu 5 % unterhalb des Minimums einer Gehaltsklasse festlegen. Der Regierungsrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung von besonders qualifizierten Angestellten in begründeten Ausnahmefällen einen bis zu 0 % über dem Maximum einer Gehaltsklasse liegenden Lohn gewähren. Die Lohngrenzen nach Art. Abs. PG dürfen nicht unter- oder überschritten werden. Art. 7 Lohnanpassungen Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine gute Leistung voraus. Grundlage ist die Beurteilung der oder des Angestellten durch die oder den Vorgesetzten. Die Beurteilung ist schriftlich festzuhalten und soll in der Zeit von September bis November erfolgen. Sie kann mit dem Mitarbeitendengespräch verbunden werden. Aufbau und Methodik der Beurteilung richtet sich nach den Weisungen des Regierungsrates. Die vorgesetzte Stelle orientiert den Arbeitgeber auf dem Dienstweg über die Beurteilung und kann ihm aufgrund von Vorgaben eine individuelle Lohnerhöhung für die oder den Angestellten beantragen. Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme über die individuellen Lohnerhöhungen der Angestellten.

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung. III. Abgeltungen (..) Art. 8 Allgemeines Der Anspruch auf Abgeltungen ist im Arbeitsvertrag festzuhalten und ergibt sich aus dieser Verordnung und dem Reglement des Regierungsrates. Er beginnt mit dem Monat, in dem der massgebende Sachverhalt erfüllt ist, und endet mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Abgeltungen werden einzeln nach den tatsächlichen Umständen monatlich berechnet. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat im Reglement monatliche Pauschalen festlegen. Bei Arbeitsverhinderung oder -unfähigkeit gilt Art. Abs. PG. Art. 9 Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit Pikettdienst wird als Präsenzdienst oder Bereitschaftsdienst geleistet. Präsenzdienst liegt vor, wenn Angestellte bei Abruf sofort am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen und sich darum in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten haben. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Angestellte auf Abruf bereit zu halten haben, um innert einer vorgegebenen Frist am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Arbeit aufzunehmen. Pikettdienst wird mit höchstens Fr.. für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde entschädigt. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen zusätzlich Zeitgutschriften bis 0 Prozent gewähren. Bei Abruf der Arbeitsleistung während des Pikettdienstes, wird für die nun beginnende Arbeitszeit keine Pikettdienst-Entschädigung und keine Pikettdienst-Zeitgutschrift mehr gewährt. * Angeordnete Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, das heisst in der Nacht von 9.00 bis Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag von Fr für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde entschädigt. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu 0 % der geleisteten Arbeitszeit gewähren. Angestellte, die aufgrund des Arbeitsvertrages zeitverschoben, in Schicht oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten keine Entschädigung, wenn sie bereits im Lohn berücksichtigt ist. Der Regierungsrat kann abweichend von den Ansätzen nach Abs. und Pauschalen für Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit festlegen. 5 Er kann die Ansätze veränderten Verhältnissen anpassen. 5

6 . Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 0 Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen Mit der Übernahme einer zeitlich befristeten Zusatzfunktion kann der Regierungsrat einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu 5 % des Lohnes gewähren, solange die Zusatzfunktion ausgeübt wird. Der Regierungsrat kann Pauschalen festlegen. Art. Ausserfamiliäre Kinderbetreuung Angestellte mit einem oder mehreren Kindern, für die sie die elterliche Sorge nach Art. 96 ff. ZGB tragen oder für die ein bewilligtes Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Adoption besteht, erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Zulage von Fr pro Monat und Kind bis zum. Altersjahr für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung: a) Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens die Hälfte eines vollen Pensums; b) die Betreuung eines Kindes während der Arbeitszeit kann nicht anders sichergestellt werden als durch eine ausserfamiliäre Kinderbetreuung; c) die Betreuung erfolgt durch eine dazu spezialisierte Einrichtung oder Person; d) der Kanton stellt kein eigenes oder entsprechend vergünstigtes Betreuungsangebot zur Verfügung; e) es werden anderweitig keine Beiträge ausgerichtet. Pro Kind wird nur eine Zulage gewährt. Sie wird halbjährlich gegen Nachweis der Betreuungskosten ausbezahlt. Die Anspruchsberechtigung ist von der oder dem Angestellten nachzuweisen. Art. Spesen Spesen sind Auslagen, die bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben anfallen wie für Reisen, Verpflegung und Unterkunft. Sie werden aufgrund der tatsächlichen Auslagen vergütet, soweit sie angemessen sind. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder im Einzelfall eine pauschale Spesenentschädigung festlegen. Für Dienstreisen werden die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Motorfahrzeuge, sofern vom Arbeitgeber bewilligt, entschädigt. 6

7 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Die Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer dienstlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mittelklassehotels vergütet, wenn eine Rückkehr zum Wohnort entweder nicht zumutbar oder teurer ist. Spesenrechnungen sind durch die vorgesetzte Stelle zu visieren. IV. Weitere Leistungen (..) Art. Anerkennungsprämien Die Prämie beträgt maximal Fr pro Jahr und Person. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien und kann den Betrag veränderten Verhältnissen anpassen. Art. Dienstaltersgeschenk Die vorgesetzte Stelle meldet dem Personalamt zwei Monate vor dem Dienstjubiläum die Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes. Für die Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton berücksichtigt. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, militärischen und ähnlichen Dienstleistungen von weniger als Monaten sowie bezahltem Urlaub von weniger als sechs Monaten wird diese Zeit für die Berechnung der Dienstjahre mitgezählt. Bei Mutterschaft besteht keine zeitliche Einschränkung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 8 PG werden keine Leistungen pro rata temporis gewährt. 5 Lehrende an kantonalen Schulen und Fachpersonen der Logopädie und Psychomotoriktherapie beziehen den Ferienanteil in der unterrichtsfreien Zeit. 7

8 . Ausserrhodische Gesetzessammlung. Abschnitt: Besondere Bestimmungen (.) I. Besondere Funktionen (..) Art. 5 Ohne Funktionsbewertung werden in folgende Gehaltsklassen eingeteilt: a) Ratschreiberin / Ratschreiber Klasse 0 b) * II. Spitalverbund (..) Art. 6 Direktorin oder Direktor Spitalverbund Die Direktorin oder der Direktor wird ohne Funktionsbewertung in die Gehaltsklasse 0 eingeteilt. Art. 7 Lohnbestimmung für die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte Chef- und Co-Chefärztinnen und -ärzte werden ohne Funktionsbewertung in die Gehaltsklasse 8, Leitende Ärztinnen und Ärzte in die Gehaltsklasse 7 eingeteilt. Der Lohn umfasst die Abgeltung für die Tätigkeiten gemäss Berufsauftrag und wird nach Art. 5 bestimmt. Der Regierungsrat kann nach Art. 7 einen höheren Lohn bestimmen, wenn keine oder nur eine sehr beschränkte privatärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Honorare bezüglich der privatärztlichen Tätigkeit sowie der Tarife und der Kostenbeteiligungen werden in der Spezialgesetzgebung geregelt. 8

9 Ausserrhodische Gesetzessammlung. III. Kantonale Lehr- und Fachpersonen (..) Art. 8 Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Die Lehrenden werden ohne Funktionsbewertung folgenden Kategorien zugeteilt: a) Kategorie A: Lehrende mit akademischer und pädagogischer Ausbildung, diplomierte Lehrende an Berufsschulen und Lehrende für Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport, die Klassenunterricht erteilen und eine anerkannte pädagogische Ausbildung für die Sekundarstufe II vorweisen können. b) Kategorie B: Lehrende mit akademischer Ausbildung, die nicht über eine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügen. c) Kategorie C: Lehrende mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I, Lehrende mit Fachhochschul- und pädagogischer Ausbildung, Lehrende mit Meisterprüfung bzw. höherer Fachprüfung und pädagogischer Ausbildung und Lehrende, welche Einzelunterricht erteilen. d) Kategorie D: alle übrigen Lehrenden Sie werden wie folgt in die Gehaltsklassen eingeteilt (funktionelle Lohnbestimmung): Kategorie A 00% B 97,5 % C 95 % D 90 %. 0. Dienstjahr: Gehaltsklasse Ab dem. Dienstjahr: Gehaltsklasse (Minima und Maxima der Gehaltsklassen werden entsprechend gesenkt) Die individuelle Lohnbestimmung richtet sich sinngemäss nach Art. 5. Der Lohn für Studienabgängerinnen und Studienabgänger einer Kategorie entspricht dem jeweiligen Minimum der Gehaltsklasse. Beim Wechsel in die Gehaltsklasse ist der jeweilige Minimallohn oder ein bestehender höherer Lohn garantiert. Der Gehaltsanspruch für das. Semester eines Schuljahres erstreckt sich vom. August bis zum. Januar, derjenige für das. Semester vom. Februar bis zum. Juli. 9

10 . Ausserrhodische Gesetzessammlung 5 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über weitere Kriterien für die individuelle Lohnbestimmung sowie die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben. 6 Für kantonale Lehrende an Volksschulabteilungen kantonaler Schulen gemäss Schulgesetz ) richtet sich die Besoldung nach der Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen ). Art. 9 Lohnbestimmung für Fachpersonen der Logopädie und Psychomotorik Fachpersonen mit einem von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannten oder einem von ihr äquivalent beurteilten Diplomabschluss werden ohne Funktionsbewertung wie folgt in die Gehaltsklassen eingeteilt (funktionelle Lohnbestimmung): a). 0. Dienstjahr zu 90 % der Gehaltsklasse b). 0. Dienstjahr zu 90 % der Gehaltsklasse Im Weiteren ist Art. 8 anwendbar. IV. Kantonspolizei (..) Art. 0 Lohnbestimmung für Polizeiangehörige Die Polizeiangehörigen werden in folgende Gehaltsklassen eingeteilt: a) Aspirantin/Aspirant Klasse b) Polizistin/Polizist Klasse 6 c) Gefreite Klasse 7 d) Korporalin/Korporal Klasse 8 e) Wm / Wm Klasse 9 f) Feldweibelin/Feldweibel Klasse 0 g) Adjutantin/Adjutant Klasse h) Polizeioffizierin/ Polizeioffizier (gemäss Funktionswert) Klasse 7 i) Polizeikommandantin/ Polizeikommandant Klasse 9 ) bgs.0 ) bgs. 0

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Bei einem Wechsel in eine Funktion, die einem tieferen Dienstgrad entspricht, ist der Lohn nach der entsprechenden Gehaltsklasse neu zu bestimmen. In der Regel ist damit keine Änderung im Dienstgrad verbunden.. Abschnitt: Besondere Funktionärinnen oder Funktionäre (.) Art. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für Arbeiten, die von besonderen Funktionärinnen oder Funktionären im Auftrag des Kantons erledigt werden. Auf Entschädigungen, Dienstaltersgeschenke sowie Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall, Mutterschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes besteht kein Anspruch. Die Entschädigung erfolgt nach Aufwand oder pauschal.. Abschnitt: Schlussbestimmungen (.) Art. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Erlasse, Bestimmungen, Regelungen, Vereinbarungen und Abmachungen aufgehoben. Insbesondere wird die Verordnung über Taggelder und Spesen ) aufgehoben. Insbesondere werden geändert: ) a) Verordnung zum Polizeigesetz ) b) Verordnung über die Anstellungsbedingungen der Chef- und Leitenden Ärzte an den kantonalen Spitälern ) ) bgs.5 (lf. Nr. 7) ) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt. ) bgs 5. ) bgs 8..

12 . Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Überführung der bestehenden Besoldungen Für die Überführung wird die bestehende Besoldung aufgeteilt in den Lohn und allfällige Abgeltungen nach Art. 8 ff. Es besteht bei der Überführung ins neue Lohnsystem grundsätzlich kein Anspruch auf eine Lohnanpassung aufgrund des Funktionswertes in die entsprechende Gehaltsklasse. Ein im Spitalverbund bereits bezogener Anteil des Dienstaltersgeschenks von Woche nach 5 Dienstjahren wird angerechnet. Art. Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Die Lohnbestimmung für Lehrende nach Art. 8 Abs. und wird erstmals für die Löhne, die ab dem. August 00 gelten, angewendet. In der Zwischenzeit werden die Löhne gemäss Anhang als integrierter Bestandteil dieser Verordnung bestimmt. Die Lohntabelle wird bei generellen Lohnanpassungen entsprechend nachgeführt. Die Löhne 009 werden bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss Anhang auf den. August 00 garantiert. Art. 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft. ) ). Januar 008 (RRB vom 0. November 007; Abl. 007, S. 07)

13 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 9 Abs. geändert Art. 5 Abs., b) aufgehoben 78 / 00, S. 50

14 . Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 9 Abs geändert 6 Art. 5 Abs., b) aufgehoben 78 / 00, S. 50

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