Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das Landschaftsschutzgebiet

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Transkript:

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das Landschaftsschutzgebiet Diedrichshäger Land in der Fassung vom 24. Oktober 2011 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das Landschaftsschutzgebiet Diedrichshäger Land vom 11. September 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 19 vom 27. September 2006; b) Erste Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das Landschaftsschutzgebiet Diedrichshäger Land vom 24. Oktober 2011, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 23 vom 16. November 2011. Inhalt Seite 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet 1 2 Geltungsbereich 2 3 Schutzzweck 2 4 Verbote 3 5 Zulässige Handlungen 3 6 Ausnahmen und Befreiungen 4 7 Zuwiderhandlungen 4 8 Ordnungswidrigkeiten 4 9 Aufhebung von Vorschriften 5 Anlage 1 6 Anlage 2 7 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet (1) Der im 2 näher bezeichnete Landschaftsteil im Gebiet der Hansestadt Rostock wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung Diedrichshäger Land im Verzeichnis der Schutzgebiete der Hansestadt Rostock geführt. ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 1/7

2 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 350 Hektar. Es liegt im Bereich der Gemarkungen Diedrichshagen, Flur 1 bis 4, Warnemünde, Flur 1 und Groß Klein, Flur 1. (2) Die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt. Die Karte ist als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügt. Das Landschaftsschutzgebiet ist durch eine schwarze Linie umgrenzt, die an der Innenseite in regelmäßigen Abständen fünf senkrechte Striche aufweist, welche durch eine kurze Querlinie verbunden sind. (3) Die maßgebliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 durch eine schwarze Linie, die an der Innenseite in regelmäßigen Abständen fünf senkrechte Striche aufweist, welche durch eine kurze Querlinie verbunden sind, dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2) und wird in der Hansestadt Rostock, der Oberbürgermeister, Neuer Markt 1, 18055 Rostock, archivmäßig aufbewahrt. Die Karte kann während der Dienststunden eingesehen werden. 3 Schutzzweck (1) Zweck dieser Verordnung ist, im Gebiet die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, zu entwickeln und in Teilen des Gebietes wiederherzustellen sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu gewährleisten und die Erholungsfunktion zu erhalten. Insbesondere soll auf Sukzessionsflächen die Stabilisierung, Regenerierung und Weiterentwicklung von einzelnen Biotopen ermöglicht werden. (2) Das Landschaftsschutzgebiet dient: 1. der Bewahrung des für die Region typischen, küstennahen, eiszeitlich entstandenen Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit, 2. der Sicherung ökologisch besonders wertvoller natürlicher, naturnaher und historisch gewachsener Landschaftsstrukturen insbesondere der landwirtschaftlich geprägten und unverbauten Kulturlandschaft, 3. der Sicherung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, insbesondere für seltene und bestandsgefährdete Tier- und Pflanzenarten der Sandgruben westlich und östlich der Deponie Diedrichshagen, 4. dem Erhalt von landschaftsprägenden Einzelelementen, insbesondere Feldgehölzen, Kleingewässern, Sandgruben und Röhrichten, 5. der Erhaltung und Wiederherstellung von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb und zu angrenzenden Naturräumen, 6. dem Schutz und der naturverträglichen, nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen insbesondere in der Moorniederung südlich Warnemündes, 7. der Erhaltung des Wasserrückhalte- und Grundwasserneubildungspotentials der Landschaft, 8. der Sicherung einer naturschonenden Erholungsfunktion dieses Landschaftsraumes. ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 2/7

4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Insbesondere sind verboten: 1. Stoffe in Gewässer einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern, 2. Aufspülungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen, 3. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, 4. Abfälle jeglicher Art abzulagern oder zu deponieren, 5. Lager oder Plätze jeder Art einzurichten, 6. in den westlich und östlich der Deponie Diedrichshagen angrenzenden Sandgruben und im Diedrichshäger Moor motorisierte Fahrzeuge zu führen, zu parken oder abzustellen, soweit dies nicht im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Ausübung der Jagd oder der Gewässerinstandhaltung geschieht, 7. vorhandene Wasserläufe und Tümpel zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem ursprünglichen Ausbauzustand zu verändern, 8. Grünlandflächen auf Niedermoorstandorten umzubrechen, 9. Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen, als Ortshinweis dienen oder Gefahrstellen kennzeichnen, anzubringen. 5 Zulässige Handlungen (1) Unberührt von den Verboten des 4 bleiben: 1. die Erfüllung dienstlicher und wissenschaftlicher Aufgaben durch Behörden und öffentliche Stellen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde, 2. Untersuchungen oder Maßnahmen zum Schutz des Gebietes, 3. ordnungsgemäße Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, 4. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, 5. die ordnungsgemäße Landwirtschaft im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, 6. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, 7. die ordnungsgemäße Leitungsverlegung und -unterhaltung durch Träger öffentlicher Belange im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde, sofern dadurch nicht nachhaltige Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft entstehen, ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 3/7

8. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Vorfluter mit folgenden Auflagen: a) die Unterhaltungsmaßnahmen sind mit der Naturschutzbehörde abzustimmen, b) die zur Unterhaltung der Vorfluter erforderlichen Arbeiten sind in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März durchzuführen, 9. die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen. (2) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr sind der zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des 4 kann im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile der Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Verboten des 4 kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigen. (3) Eine Ausnahme oder Befreiung nach Abs. 1 oder Abs. 2 kann unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden. 7 Zuwiderhandlungen (1) Werden im Landschaftsschutzgebiet Diedrichshäger Land Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu 4 und 5 oder zu Nebenbestimmungen von 6 Abs. 3 dieser Verordnung stehen, so kann die zuständige Naturschutzbehörde die Fortsetzung der Maßnahme untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers verlangen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anordnen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 1 Stoffe in Gewässer einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern, ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 4/7

2. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 2 Aufspülungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vornimmt, 3. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 3 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, errichtet, 4. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle jeglicher Art ablagert oder deponiert, 5. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 5 Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 6. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 6 in den westlich und östlich der Deponie Diedrichshagen angrenzenden Sandgruben und im Diedrichshäger Moor motorisierte Fahrzeuge führt, parkt oder abstellt, soweit dies nicht im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, im Rahmen der Ausübung der Jagd oder der Grabeninstandsetzung geschieht, 7. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 7 vorhandene Wasserläufe und Tümpel beseitigt, beschädigt oder in ihrem ursprünglichen Ausbauzustand verändert, 8. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 8 Grünlandflächen auf Niedermoorstandorten umbricht, 9. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 9 Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen, als Ortshinweis dienen oder Gefahrstellen kennzeichnen, anbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. (2) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 9 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. der Beschluss des Rates des Bezirkes Rostock Nr. 18-3/66 vom 4. Februar 1966 zur Erklärung von Landschaftsteilen zu Landschaftsschutzgebieten, soweit er das Gebiet der Hansestadt Rostock betrifft; 2. der Beschluss 54/6/84 des Rates der Stadt Rostock vom 22. März 1984, soweit er Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Diedrichshäger Land betrifft; 3. die Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Warnemünder Wiesensoll vom 22. Mai 1997; 4. die Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Sandgrube Stolteraa vom 22. Mai 1997; 5. die Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Sandgrube Wilhelmshöhe vom 22. Mai 1997; 6. die Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Diedrichshäger Moor vom 22. Mai 1997. ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 5/7

Anlage 1 ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 6/7

Anlage 2 ORS 7_53_mit_01_Aenderung.docx -2- S. 7/7