Anlage zur Vorlage DS-Nr. 142/2014 Geschäftsordnung für den Ortsteilrat Untermhaus der Stadt Gera
Geschäftsordnung für den Ortsteilrat Untermhaus der Stadt Gera Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines 2 Zuständigkeit Abschnitt II: Geschäftsgang des Ortsteilrates 3 Einberufung der Sitzungen/Tagesordnung 4 Teilnahme und Öffentlichkeit 5 Sitzungsleitung 6 Beschlussfähigkeit 7 Worterteilung 8 Bürgerbeteiligung 9 Persönliche Beteiligung 10 Abstimmungsverfahren 11 Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlüsse 12 Sitzungsniederschrift 13 Behandlung der Entscheidungen 14 Bekanntmachungen Abschnitt III: Schlussbestimmungen 15 Schlussbestimmungen Seite 2 von 8
Geschäftsordnung für den Ortsteilrat Untermhaus Der Ortsteilrat Untermhaus hat aufgrund des 45 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. den 34 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293 ff) und 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gera in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2014 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Ortsteilrates. Soweit Regelungslücken bestehen, ist die Geschäftsordnung des Stadtrates und seiner Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. 2 Zuständigkeit (1) Die Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Stadtverwaltung angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Entscheidungen des Ortsteilrates und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Stadt Gera nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Stadt Gera nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht der Stadt Gera beachten. (3) Der Ortsteilrat berät gemäß 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Gera über die Angelegenheiten des Ortsteils. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Stadt behandelt werden müssen. a) Der Ortsteilrat entscheidet anstelle des zuständigen Organs der Stadt über folgende Angelegenheiten des Ortsteils: aa) Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, bb) Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr. b) Der Ortsteilrat gibt Stellungnahmen ab: aa) zur Änderung der Einteilung der Stadt in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils, Seite 3 von 8
bb) zur Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen, cc) zu den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil, dd) zum Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt sowie der Nachtragshaushaltssatzungen. c) Der Ortsteilrat ist, soweit sie Belange der Ortsteile betreffen, ferner zu beteiligen und zu hören insbesondere bei der Vorbereitung der Entscheidung aa) zu Bauleitplanungen (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne), bb) zu Stadtentwicklungsplanungen (räumlich-funktionale Entwicklungskonzepte, Rahmenplanungen, Ortsentwicklungspläne, Ortsteilgestaltungskonzeptionen, fachliche Entwicklungsplanungen), cc) zu Planfeststellungsverfahren sowie Verfahren nach BImSchG und Bergrecht, dd) über die Schulentwicklung der allgemeinbildenden Schulen und der Schulstandortfrage, ee) zur Bedarfsplanung der Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu deren Fortbestand, ff) zu Standorten von neuen Spielplätzen und Erneuerung von Spielplätzen, gg) zur Anbringung sowie Aufstellung von Gedenktafeln und zur baulichen Unterhaltung von Denkmalen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, hh) zu Maßnahmen von denkmalpflegerischer Bedeutung, ii) zur Reihenfolge der Erneuerung und Errichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen, jj) zur Wegweisung und Wegebeschilderung in dem Ortsteil, kk) zur Anlegung und Unterhaltung von Mahn- und Ehrenmalen, soweit ein ortsteilbezogener Anlass vorliegt, ll) über die Vergabe von Räumen an Vereinigungen und Verbände im Ortsteil, mm) zur Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und deren Beschilderung, wenn ihre Verkehrsbedeutung nicht wesentlich über den Bereich des Ortsteils hinausgeht; entsprechendes gilt für Wege und Plätze, nn) zu Erbbauverträgen oder Verkäufen von Grundstücken, die sich im kommunalen Eigentum der Stadt Gera befinden und in dem Ortsteil liegen. (4) Der Ortsteilrat berät gemäß 17 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gera über die Angelegenheit, welche seinen Ortsteil betreffen, und gibt hierzu sein Votum ab. Dieses ist dem Stadtrat bzw. dem beschließenden Fachausschuss über den Fachdienst Stadtrat/Ortsteilräte zur Kenntnis zugeben; in dringlichen Fällen kann hierfür dem Ortsteilrat eine Frist gesetzt werden. Für den Fall, dass eine Vorlage an den Ortsteilrat aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, wird der Ortsteilbürgermeister unverzüglich von der getroffenen Entscheidung informiert. (5) Der Ortsteilbürgermeister, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist gemäß 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gera berechtigt, beratend an allen die Belange des jeweiligen Ortsteils betreffenden Stadtrats- und Ausschusssitzungen teilzunehmen; er besitzt Redeund Antragsrecht zu jenen Angelegenheiten, die speziell seinen Ortsteil betreffen. Seite 4 von 8
II. Geschäftsgang des Ortsteilrates 3 Einberufung der Sitzungen/Tagesordnung (1) Die Sitzungen des Ortsteilrates finden in der Regel jeweils am zweiten Mittwoch des Monats statt und werden durch den Ortsteilbürgermeister einberufen. Für die Sitzungen des Ortsteilrates wird unter Berücksichtigung der Terminplanung für den Stadtrat und seiner Ausschüsse durch den Ortsteilrat ein Sitzungsplan für jeweils ein Jahr erarbeitet und an den Fachdienst Stadtrat/Ortsteilräte weitergeleitet. (2) Der Ortsteilbürgermeister setzt im Benehmen mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. (3) Die Einladungen, die Zeit und Ort der Sitzungen sowie die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten enthalten, müssen den Mitgliedern des Ortsteilrates spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen. Bei Dringlichkeiten kann die Einladungsfrist verkürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Ortsteilrat vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestätigen. Für die Erstellung und Zusendung der Einladung kann der Ortsteilbürgermeister den Fachdienst Stadtrat/Ortsteilräte beauftragen. (4) Der Ortsteilbürgermeister kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten die Entsendung eines kompetenten Vertreters der Stadtverwaltung Gera beantragen. 4 Teilnahme und Öffentlichkeit (1) Die Ortsteilratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ortsteilrates verpflichtet und haben sich im Verhinderungsfall bei dem Ortsteilbürgermeister zu entschuldigen. (2) Die Sitzungen des Ortsteilrates sind grundsätzlich öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit der verfügbare Raum ausreicht. (3) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Beratungsgegenstände auszuschließen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner es erfordert. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch den Ortsteilrat nichtöffentlich beraten und beschlossen. 5 Sitzungsleitung Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrates. Er leitet die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Bei dessen Verhinderung übernimmt der Vertreter des Ortsteilbürgermeisters ( 16 Abs. 8 der Hauptsatzung der Stadt Gera) die Sitzungsleitung und alle damit verbundenen Aufgaben. Seite 5 von 8
6 Beschlussfähigkeit (1) Der Ortsteilrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ortsteilratsmitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Ortsteilratsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Dies hat der Ortsteilbürgermeister zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Erscheint ein Ortsteilratsmitglied trotz nicht ordnungsgemäßer Ladung und macht den Mangel nicht geltend, so ist der Ortsteilrat dennoch beschlussfähig. (2) Der Ortsteilbürgermeister hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, muss er die Sitzung unterbrechen. Ist auch nach dem Ablauf von 15 Minuten die erforderliche Anzahl an Ortsteilratsmitgliedern nicht anwesend, kann er die Sitzung schließen. (3) Wird der Ortsteilrat zum zweiten Mal deshalb zur Beratung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil er bei der ersten Sitzung wegen mangelnder Anwesenheit nicht beschlussfähig war, so ist er für diesen Beratungsgegenstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 7 Worterteilung (1) Das Wort darf nur ergriffen werden, wenn es vom Ortsteilbürgermeister erteilt wurde. (2) Nicht dem Ortsteilrat angehörigen Bürgern kann mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder des Ortsteilrates das Wort zu einer bestimmten Angelegenheit erteilt werden. 8 Bürgerbeteiligung In regelmäßigen Abständen soll der Ortsteilbürgermeister eine Bürgerfragestunde als Tagesordnungspunkt aufnehmen. Unter diesem Tagesordnungspunkt haben alle Bürger die Möglichkeit, Angelegenheiten anzusprechen, soweit eine kommunale Zuständigkeit gegeben ist und es sich um eine den Ortsteil betreffende Angelegenheit handelt. 9 Persönliche Beteiligung (1) Das Ortsteilratsmitglied ist im Fall der persönlichen Beteiligung nach 38 ThürKO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlicher Sitzung darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) Die Nichtmitwirkung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Über einen Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung wird in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen beraten und entschieden. Seite 6 von 8
10 Abstimmungsverfahren Beschlüsse des Ortsteilrates werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Der Ortsteilrat kann geheime Abstimmung beschließen. 11 Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlüsse (1) Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlüsse sind nur zulässig, wenn der Ortsteilrat für die Angelegenheit zuständig ist. Sie sind inhaltlich klar und eindeutig zu formulieren. 12 Sitzungsniederschrift (1) Von den Sitzungen des Ortsteilrates werden Niederschriften angefertigt. Diese müssen enthalten: a) Tag und Ort der Sitzung b) den tatsächlichen Vorsitzenden c) die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, bei Letzteren ist der Verhinderungsgrund anzugeben d) die behandelten Tagesordnungspunkte e) die Berichterstatter f) den wesentlichen Inhalt der Beratung g) die Empfehlungen, Stellungnahmen oder Beschlüsse h) das Abstimmungsergebnis, auf Antrag eines Mitgliedes sein Abstimmungsverhalten (2) Die Niederschrift ist vom Ortsteilbürgermeister und dem Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung dem Ortsteilrat zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die soll spätestens 2 Wochen nach der Sitzung in digitaler Form an den Fachdienst Stadtrat/Ortsteilräte übersendet werden. (4) Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen können auf der Homepage der Stadt Gera (www.gera.de) über den Link Ratsinfomanagement eingesehen werden. Sie können weiterhin beim Ortsteilbürgermeister während dessen Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. 13 Behandlung der Entscheidungen Der Vollzug der Entscheidungen des Ortsteilrates obliegt dem Oberbürgermeister. Hält der Oberbürgermeister eine Entscheidung für rechtswidrig, so setzt er ihren Vollzug aus. Verbleiben der Ortsteilbürgermeister und der Ortsteilrat nach erneuerter Behandlung bei ihrer Entscheidung, hat der Oberbürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Seite 7 von 8
14 Bekanntmachungen (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsteilrates und die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse werden in den Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera veröffentlicht. Diese erscheinen wöchentlich mit eigenem Impressum in der Zeitung geraer wochenmagazin. Eine weitere Veröffentlichung erfolgt im Internet unter der Domain www.gera.de. (2) Ist dies aus zeitlichen Gründen aufgrund des Erscheinungstermins der Zeitung geraer wochenmagazin nicht möglich (Dringlichkeit), erfolgen die Bekanntmachungen in der Ostthüringer Zeitung (OTZ) sowie im Internet unter der Domain www.gera.de. (3) Sie können ebenfalls an den Bekanntmachungstafeln des Ortsteils durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden. III. Schlussbestimmungen 15 Schlussbestimmungen (1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie gilt über die Amtszeit des Ortsteilrates hinaus, sofern der Ortsteilrat nichts anderes beschließt. Seite 8 von 8