SATZUNG 1. Name und Sitz. Der Verein führt den Namen SEEDS. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v..

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Transkript:

SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen SEEDS Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist Lichtenberger Weg 6 in 72070 Tübingen. 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Der Verein wird vor allem seine Mittel in diversen Entwicklungsländer wie zum Beispiel Nepal, Indien, Sri Lanka und in Afrika einsetzen. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.s.d 53 Abgabenordnung, beispielsweise durch Patenschaften für Kinder, Unterstützung von Waisenhäusern und den Bau von Schulen. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des 58 Nr. 1 AO vornehmen. Die Mittel hierfür sollen vor allem aus Spenden, Benefizveranstaltungen und aus Verkaufsaktionen, die diesem Zweck dienen, erworben werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1 / 5

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Der Zweck des Vereins soll auch durch Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Verbänden und Einrichtungen, die ebenfalls humanitäre Ziele verfolgen, umgesetzt werden. 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche, ggf. auch juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Es obliegt der Mitgliederversammlung, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Der aktuelle Mitgliedsbeitrag wurde auf 10.- pro Jahr und pro Mitglied festgelegt 4. 6. 7. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 2 / 5

3 Vorstand Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden dem Vorsitzenden dem Kassierer dem Schriftführer dem Medienbeauftragten. Erste Vorsitzende: Stefan Winterer, Siegmar Raidt Zweite Vorsitzende: Hanife Schöberle Kassierer: Silke Fischer Schriftführer: Wolf Leube Medienbeaufragter: Gerd Schmidt Kassenprüfung: Georg Tröndle und Petra Tröndle Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden und dem Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 3 / 5

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervesammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Für eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 6. Verwendung der Vereinsmittel Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand und die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bargeld darf im Rahmen von Verkaufserlösen wie z.b Flomarkt, Verkauf, Benefizessen, sonstige Verkäufe auf Märkten oder Basaren entgegengenommen werden aber auch als Spende im Namen des Vereins. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 4 / 5

7. Auflösung des Vereins Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an die Vereine: Nepalhilfe Beilngries e.v. 92336 Beilngries Sherpa Nepalhilfe, Dr. Matthias Baumann, Albstr.49, 72074 Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Tübingen Dezember 2016 5 / 5