Statut. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v."

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Transkript:

BaCuLit-Assoziation e.v. c/o Prof. Christine Garbe Institut für Deutsche Sprache und Literatur II Richard-Strauss-Str. 2, 50931 Köln Statut Präambel BaCuLit möchte einen Beitrag dazu leisten, die Lesekompetenzen der Schulabgänger in Europa zu verbessern und damit eine der European Education Benchmarks für 2020 zu erreichen: Leistungsschwäche in Grundkompetenzen: Bis 2020 sollte der Anteil der leistungsschwachen 15-Jährigen in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften unter 15%. liegen 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen BaCuLit Association. Dieser Vereinsname geht auf ein EU-Projekt zurück zur Entwicklung eines Basic Curriculum for Teachers In-service Training in Content Area Literacy in Secondary Schools. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. 2 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 (Zweck des Vereins) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung und Weiterentwicklung eines BaCuLit-Konzeptes das in der Lehrerweiterbildung den Gedanken der Leseförderung stärkt. Zum Beispiel durch folgende Leistungen: Transfer des internationalen Forschungsstandes hinsichtlich Content Area Literacy in die Definition von Bildungsstandards und in Materialien für die Lehrerfortbildung, Entwicklung eines Weiterbildungs-Studienganges für Lehrer zum zertifizierten BaCuLit- Trainer (ggf. literacy expert ), Aktualisierung des bestehenden BaCuLit-Curriculums (incl. seiner Materialien) auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes, Qualitätssicherung der Trademark BaCuLit durch die Vergabe von Zertifikaten an Lehrer und Trainer, Definition und Überprüfung der jeweils zu erfüllenden Standards, Entwicklung einer Forschungsstrategie zur Evaluation und Weiterentwicklung des BaCuLit- Konzeptes, Betreuung der BaCuLit-Community mittels kontinuierlicher Newsletter und Materialien auf einer (passwort-geschützten?) Homepage. 4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 (Mittelverwendung) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6 (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) Vereinsmitglieder können juristische Personen oder natürliche Personen werden. Als juristische Personen sind die aktuellen und zukünftigen BaCuLit-Partner im Sinne des EU-Projektes gedacht, die zur Weiterentwicklung des BaCuLit-Konzeptes beitragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheide

8 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 9 (Beiträge) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 10 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand, die Geschäftsstelle. 11 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlungen finden jeweils innerhalb eines Jahres nach der letzten Mitgliederversammlung statt, sind aber auch auf der Grundlage von elektronischer Kommunikation entscheidungsfähig., sofern alle Mitglieder die Möglichkeit hatten, sich zu äußern. Ein solches Entscheidungsverfahren kann jedes BaCuLit-Mitglied einleiten. Nach Erhalt der zur Abstimmung

stehenden Frage haben die Partner 21 Tage Zeit, ihre Entscheidung mitzuteilen. Sie werden ihre Entscheidung in elektronischer Form dem/ der Vorstandsvorsitzenden mitteilen und in Kopie allen anderen Partnern, um die nötige Transparenz zu sichern. Der/die Vorstandsvorsitzende wird die Stimmen auszählen und das Wahlergebnis über E-Kommunikation bekanntgeben. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 13 (Geschäftsstelle) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsstelle, die im Rahmen, seiner Beschlüsse insbesondere für folgende Aufgaben zuständig ist: Koordination der Entwicklungsarbeiten am Curriculum, Vorbereitung der Bildung von Arbeitsgruppen, die vom Council eingesetzt werden, Bewertung der aktuellen Entwicklung und Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen, Kontrolle eines einheitlichen Qualitätsstandards, durch Auswertung von Evaluationsmaterialien, Supervision, Beauftragung externer Experten, Betreiben einer internen Informationsplattform für Aktivitäten, Erfolge, Probleme der einzelnen BaCuLit-Partner, Repräsentation auf europäischer Ebene, Ansprechpartner für Interessenten, Presse, politische Vertreter etc. Sponsorenwerbung und Einwerbung von Fördermitteln für das Gesamtkonsortium, Content-Management der englischsprachigen internationalen BaCuLit-Webseite Dokumentation der Verwendung von Geldern der Assoziation ( 9) 14 (Kassenprüfung) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 15 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Lesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ort, Datum