NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 2/2016, S. 23. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 4. Februar 2016

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Transkript:

Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang Logistik (M.Sc.) ab Jahrgang 16 (April) Vom 4. Februar 2016 NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 2/2016, S. 23. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 4. Februar 2016 Aufgrund 76 Abs. 6 i.v.m. 52 des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der NORDAKADEMIE vom 2. Februar 2016 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen 3 Aufbau des Studiums und Studiendauer II. Zulassung zum Studium 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Zulassungsantrag 6 Eingangsprüfung und Zulassungsentscheidung III. Masterprüfung 7 Prüfungsleistungen 8 Masterprüfungsverfahren 9 Masterthesis 10 Abschlussgrad und Gesamtnote 11 Studienbegleitende Prüfungsleistungen der Masterprüfung IV. Ergänzende Bestimmungen 12 In-Kraft-Treten PO MLOG16 vom 04.02.2016 Seite 1 von 6

I. Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung findet Anwendung auf Prüfungen, die im Rahmen des postgradualen Masterstudiengangs Logistik (M.Sc.) erfolgen. (2) Die Bestimmungen der Prüfungsverfahrensordnung gehen dieser Prüfungsordnung vor. 2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen (1) Absolventinnen und Absolventen haben logistisches Fachwissen und verstehen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, haben wissenschaftliche Methodenkompetenz sowie soziale Kompetenzen für eine integrierte und ganzheitliche Fach- und Führungskarriere in der Logistik. (2) Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in den Lernzielen der Module beschriebene Wissen und die beschriebenen Fertigkeiten und Kompetenzen verfügt, deren Beherrschung die Absolventen in die Lage versetzt, das in Absatz 1 definierte Studienziel zu erreichen. Durch das Bestehen von Prüfungen werden Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS), im Folgenden ECTS-Punkte genannt, erworben. 3 Aufbau des Studiums und Studiendauer (1) Den Ablauf des Studiums regelt der Studienplan ( 11). Im Studium werden insgesamt 90 ECTS-Punkte erworben. Die Regelstudienzeit beträgt drei Studienabschnitte. Ein Studienabschnitt dauert acht Kalendermonate. (2) Das Studium beginnt am 1. April oder am 1. Oktober. Dementsprechend dauert der erste Studienabschnitt für Studierende, die zum 1. April immatrikuliert werden, vom 1. April bis zum 30. November. Für Studierende, die zum 1. Oktober immatrikuliert werden, dauert der erste Studienabschnitt vom 1. Oktober bis zum 31. Mai. Die zweiten und dritten Studienabschnitte berechnen sich gemäß Absatz 1. (3) Die Veranstaltungen des Studiengangs finden in einer berufsbegleitenden Organisationsform statt. (4) Die für den Studiengang angebotenen Wahlpflichtmodule werden in einem Wahlpflichtkatalog veröffentlicht. (5) In Modulbeschreibungen können Zulassungsvoraussetzungen und maximale Teilnehmerzahlen für die Wahlpflichtmodule festgelegt werden. Bei polyvalenten Wahlpflichtmodulen haben Studierende ihres eigenen Studiengangs Belegungspriorität. PO MLOG16 vom 04.02.2016 Seite 2 von 6

II. Zulassung zum Studium 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Studiengang wird zugelassen, wer die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Eingangsprüfung aus 6 erfolgreich durchläuft. (2) Die formalen Voraussetzungen erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat, wenn sie oder er einen ersten akademischen Abschluss besitzt und über Kenntnisse und Fertigkeiten in den Kernbereichen - Operations Management - Supply Chain Management - Materialwirtschaft verfügt. In der Regel erfordert dieses Kompetenzprofil einen Hochschulabschluss in einem der folgenden Szenarien. Abschluss Bachelorprüfung in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang Mindestumfang 210 ECTS-Punkte Erforderliche ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden (SWS) aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre Vertiefte Kenntnisse im Bereich Operations Mgmt./ Logistik i.d.r nachgewiesen durch min. 6 ECTS in Logistik und verwandten Bereichen (Supply Chain, Operations, Materialwirtschaft etc.) Beliebiger Bachelor mit Wirtschaft in der Bezeichnung 210 ECTS-Punkte Mindestens 6 ECTS in Logistik und verwandten Bereichen (Supply Chain, Operations, Materialwirtschaft etc.) min. 40 ECTS-Punkte, davon 6 ECTS in Logistik und beliebiger Bachelor 210 ECTS-Punkte verwandten Bereichen (Supply Chain, Operations, Materialwirtschaft etc.) Diplomprüfung in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang beliebiges Diplom 7 Fachsemester 7 Fachsemester Vertiefte Kenntnisse im Bereich Operations Mgmt./ Logistik i.d.r. nachgewiesen durch min. 6 SWS in Logistik und verwandten Bereichen (Supply Chain, Operations, Materialwirtschaft etc.) min. 40 SWS; davon min. 6 SWS in Operations Management/ Logistik 5 Zulassungsantrag (1) Die Zulassung zum Studiengang ist bei der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs zu beantragen. (2) Der Antrag besteht aus - dem vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogen, - einem tabellarischen Lebenslauf, - beglaubigten Zeugniskopien über bisherige Hochschulabschlüsse, - Nachweise über weitere anerkennbare Studien- und Prüfungsleistungen und, soweit erforderlich, - Nachweise über deren staatliche Anerkennung. 6 Eingangsprüfung und Zulassungsentscheidung (1) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss. Er besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs oder einem von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs benannten Vertreterin bzw. Vertreter und einer vom Prüfungsausschuss benannten zweiten, unabhängigen Person. PO MLOG16 vom 04.02.2016 Seite 3 von 6

(2) Die Eingangsprüfung wird vom Zulassungsausschuss bewertet. Sie besteht aus einem Persönlichkeitstest, einem fachlichen Test, einem Englischtest und einem strukturierten Auswahlgespräch. Für Absolventinnen und Absolventen der NORDAKADEMIE mit einer Bachelorgesamtnote von sehr gut oder gut kann auf Entscheidung der Zulassungskommission auf die Eingangsprüfung verzichtet werden. (3) Die Ergebnisse der Eingangsprüfung und die begründete Zulassungsentscheidung werden der Bewerberin oder dem Bewerber zeitnah mitgeteilt. (4) Im Rahmen der Eingangsprüfung werden die in 4 (2) genannten Kompetenzen anhand der eingereichten Unterlagen, des fachlichen Tests und des Auswahlgesprächs festgestellt. Können diese nicht nachgewiesen werden, kann die Zulassung nur mit der aufschiebenden Bedingung, die fehlenden Kompetenzen vor Studienantritt nachzuweisen, erfolgen. (5) Bewerber und Bewerberinnen, die zu Studienbeginn weniger als 210 ECTS-Punkte bzw. weniger als 7 Semester in Diplomstudiengängen studiert haben, können nur mit der Auflage zugelassen werden, dass anerkennbare Zusatzleistungen in Höhe der Workloaddifferenz vor der Graduierung zum Master erbracht werden. Dies erhöht die Regelstudiendauer um den dem Workload im berufsbegleitenden Studium entsprechenden Zeitraum. PO MLOG16 vom 04.02.2016 Seite 4 von 6

III. Masterprüfung 7 Prüfungsleistungen (1) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach 11. (2) Mit nicht ausreichend bewertete Prüfungsleistungen sind spätestens beim zweiten gemäß der Abfolge aus PVO 10 (1) angebotenen Prüfungstermin zu wiederholen. Liegt in diesem Zeitraum eine Schutzfrist gemäß PVO 5 (1), muss die Prüfung spätestens beim zweiten Prüfungstermin nach dem Ende der Schutzfrist wahrgenommen werden. 8 Masterprüfungsverfahren (1) Das Bestehen der Masterprüfung wird in einem förmlichen Verfahren durch den Prüfungsausschuss festgestellt (Masterprüfungsverfahren). Das Masterprüfungsverfahren wird zweimal jährlich durchgeführt. (2) Die Zuordnung der Prüfungsformen zu den Modulen regelt 11. (3) Die Dauer der Klausuren regelt 11. 9 Masterthesis (1) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt fünf Monate. Das Thema der Masterthesis kann ausgegeben werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat 50 ECTS- Punkte aus dem Studiengang gesammelt hat und wenn die Prüferin oder der Prüfer bestätigt, dass der Prüfling die erforderlichen Kompetenzen für das Bearbeiten des Themas besitzt. (2) Das Thema der Masterthesis kann eine betrieblich relevante Problemstellung enthalten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es auf 70 bis 80 Seiten mit Erfolg bearbeitet werden kann. 10 Abschlussgrad und Gesamtnote (1) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der akademische Grad Master of Science verliehen. (2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als mit den ECTS-Punkten gewichteter Mittelwert der nach 11 erforderlichen Prüfungsleistungen. 12 (4) und (5) der Prüfungsverfahrensordnung gelten entsprechend. PO MLOG16 vom 04.02.2016 Seite 5 von 6

11 Studienplan Modul Code Klarname Art und Dauer der Prüfung Vormodule Kontakt stunden ECTS Pflichtbereich Basismodule MBM 1100 Wissenschaftliches Arbeiten Hausarbeit - 25 5 MBM 1200 Wirtschaft und Ethik Hausarbeit oder mündliche Prüfung - 25 5 MBM 1300 Strategische Unternehmensführung Klausur (2 h) - 25 5 MBM 1500 Pflichtmodule Operations Research Hausarbeit oder Klausur (2 h) - 25 5 MLOG 1100 Globale Wertschöpfungsnetzwerke Klausur (2 h) - 25 5 MLOG 1200 Verkehrslogistik Klausur (2 h) - 25 5 MLOG2100 Intralogistik Klausur (2 h) - 25 5 MLOG 2200 Design logistischer Systeme Klausur (2 h) - 25 5 MLOG 2300 IT-Systeme in der Logistik Klausur (2 h) - 25 5 MLOG 2400 Risiko- und Sicherheitsmanagement in der Logistik Hausarbeit - 25 5 MLOG 2900 Projekt Projekt- oder Hausarbeit - 30 10 Wahlpflichtmodule (2 aus dem jeweils aktuellen Angebot des Studiengangs) Wahlpflichtmodule aus dem Studiengang MLOG 3100 Wahlpflichtmodul 1 MLOG 3200 Wahlpflichtmodul 2 Klausur (2 h), mdl. Prüfung oder Hausarbeit Klausur (2 h), mdl. Prüfung oder Hausarbeit siehe Modulbeschreibung siehe Modulbeschreibung 25 5 25 5 Weitere Prüfungen MLOG 3900 Masterthesis siehe 9 Basismodule - 20 Im ersten Studienabschnitt sind die Basismodule und zwei Pflichtmodule zu belegen. In den beiden anderen Studienabschnitten ist ein Äquivalent von jeweils 30 ECTS-Punkten zu belegen. Ein Modul darf nur belegt werden, wenn alle als Vormodule definierten Module vorher belegt und bestanden wurden. IV. Schlussbestimmungen 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung gilt erstmalig für Studierende, die zum Studienbeginn 1. April 2016 oder später zum Studium zugelassen werden. NORDAKADEMIE Elmshorn, den 4. Februar 2016 Prof. Dr. Stefan Behringer - Präsident - PO MLOG16 vom 04.02.2016 Seite 6 von 6