SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN

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Transkript:

SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN 1 Name und Sitz Unter dem Namen "SQUASH CLUB FRICKTAL" (in folgenden SCF ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der SCF hat seinen Sitz in den Anlagen des SCF in 5070 Frick. 2 Vereinszweck 2.1 Der SCF bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes. Er kann Mitglied von Verbänden werden. Der SCF ist politisch und konfessionell neutral. 2.2 Der SCF sucht seinen Zweck zu erreichen durch: Die Veranstaltung von Meisterschaften, Turnieren, Kursen und die Teilnahme des SCF und seiner Mitglieder an solchen Veranstaltungen, Förderung von Nachwuchsspielern, Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern 3 Mittel Als finanzielle Mittel zur Erreichung seines Zwecks es dienen dem SCF die Beiträge der Mitglieder, sowie anfällige Sponsorenbeiträge und bspw. Einnahmen aus Meisterschaften und Turniere. 4 Organisation Organe des SCFs sind: - Generalversammlung - Vorstand - Rechnungsrevisoren 4.1 Generalversammlung 4.1.1 Die Generalversammlung findet alljährlich im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den berechtigten Mitgliedern mindestens 30 Tage im voraus zugänglich gemacht werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden. 4.1.2 Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Den Vorsitz führt der SCF Präsident. 4.1.3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den berechtigten Mitgliedern ebenfalls 30 Tage im voraus zuzustellen.

4.1.4 In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen: - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung - Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Rechnungsberichtes - Genehmigung des Budgets für das kommende Vereinsjahr - Genehmigung des Eintrittsreglements - Wahl des SCF Präsidenten und der übrigen Vorstandstandsmitglieder - Wahl der Rechnungsrevisoren - Entlastung des Vorstandes für seine Amtsführung - Revision der Statuten - Festlegung der Jahresmitgliederbeiträge - Festlegen der Eintrittsgebühren - Beschlussfassung über: Anträge des Vorstandes und der Mitglieder Fusion oder Auflösung des SCFs 4.1.5 Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit einfachem Mehrheit gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. 4.2 Vorstand 4.2.1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des SCF. Er vertritt den SCF nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. 4.2.2 Der Vorstand setzt sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammen, nämlich: - SCF Präsident - Vizepräsident - Spielleiter 4.2.3 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. 4.2.4 Für den SCF zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. 4.2.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beschlussfassung verlangt. Bei Stimmengleichheit hat der SCF Präsident - in dessen Abwesenheit der Vizepräsident - den Stichentscheid. 4.3 Rechnungsrevisoren 4.3.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. 4.3.2 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des SCF, sowie die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag betreffend die Abnahme der Rechnung zu stellen.

5 Mitgliedschaft 5.1 Der SCF besteht aus: - Vollvmitglieder Mitglieder des SCF, die das 19. Altersjahr vollendet haben und ihren Eintrittsgebühr (siehe Eintrittsgebührenreglement) und eine Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Sie stehen in vollen Rechten und Pflichten. - Aktivmitglieder Mitglieder des SCF, die das 19. Altersjahr vollendet haben, einen Mitgliederbeitrag aber keine Eintrittsgebühr bezahlt haben. Aktivmitglieder haben in der Mitgliederversammlungen haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. - Studentenmitglieder Mitglieder des SCF, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, in Ausbildung sind und ihren Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Sie können nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Studentenmitglieder haben in der Mitgliederversammlungen nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. - Juniorenmitglieder Mitglieder des SCF, die das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben und ihren Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Sie können nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Juniorenmitglieder haben in der Mitgliederversammlungen nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. - Passivmitglieder Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des SCF, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. Passivmitglieder haben in der Mitgliederversammlungen nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. - Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitglieder können von der GV auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den SCF im besonderen verdient gemacht haben. Dazu bedarf es der Zustimmung von wenigstens Zweidrittel der vertretenen Stimmen. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge und haben ein Stimmrecht in der Generalversammlung. 5.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand des SCF. Dieser entscheidet endgültig. 5.3 Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Grundangaben abgelehnt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Gesuchsteller jedenfalls schriftlich aber ohne Begründung mitzuteilen. 5.4 Der Austritt aus dem SCF erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung für Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. 5.5 Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren gegenüber dem SCF jeglichen Anspruch aus ihrer früheren Mitgliedschaft.

6 Beiträge und Haftung 6.1 Sämtliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Jahresbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt. 6.2 Die Mitglieder haben keine weiteren finanziellen Verpflichtungen als die Bezahlung des Jahresbeitrages. Sie haften für die Verbindlichkeiten des SCF in der höhe eines Jahresbeitrages. Mitglieder, die dem Vorstand angehören und solche, die ein besonderes Amt ausüben, wie Ressortleiter, Revisoren etc., haften nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen. Der SCF übernimmt keinerlei Haftung gegenüber seinen Mitgliedern. 7 Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnungen abzuschliessen sind. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind vorauszubezahlen. 8 Statutenänderungen 8.1 Änderungen der Statuten des SCF können nur an den ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden. Einer Statutenänderung müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 8.2 Anträge zu Statutenänderungen können nur durch den Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder der Generalversammlung eingebracht werden. Der Wortlaut der Statutenänderung ist in der Traktandenliste zur ordentlichen Generalversammlung bekannt zu geben. 9 Auflösung des SCFs 9.1 Die Auflösung des SCF kann nur von 2/3 sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Die Einladung zur betreffenden Generalversammlung ist schriftlich mindestens 30 Tage vorher zu erfolgen. 9.2 Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmenden erforderlich. Mitglieder, welche verhindert sind an dieser Generalversammlung teilzunehmen, können zu diesem Antrag schriftlich abstimmen. 9.3 Über die Verwendung eines nach der Auflösung des SCF verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit.

10 Sonstiges Für die Verfolgung seines Zwecks stellt der TENNIS CLUB FRICK (in folgenden TCF ) dem SCF die Anlagen des TCF zur Verfügung. Art, Umfang und Bedingungen der Benützung werden ausschliesslich in einer privatrechtlichen Vereinbarung (Anlagevereinbarung) geregelt. Der TCF hat das Recht einen Delegierten als Beisitzer (ohne Stimmrecht) in den Vorstand zu entsenden. 11 Gerichtsstand 10.1 Für alle Rechtsverhältnisse, an denen der SCF beteiligt ist, gilt der Gerichtsstand Laufenburg. 12 Inkrafttreten Diese Statuten wurden von der Grundungsversammlung am 9. Mai 2004 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Präsident Frick, 9. Mai 2004