PostFinance Pension 45. Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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Transkript:

PostFinance Pension 45 Anlagefonds schweizerischen Rechts für qualifizierte Anleger (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen) September 2011 Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Teil I Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der letzte Jahresbericht sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der PostFinance Pension 45 ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fondsvertrag wurde von UBS Fund Management (Switzerland) AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung von UBS AG als Depotbank der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission unterbreitet und von dieser erstmals im Februar 2001 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollek tiv an lage ver trag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selb ständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds wird im Sinne eines Bausteins ausschliesslich im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherungen (Säule 3a) von PostFinance, dem PostFinance Vorsorgekonto (Säule 3a) sowie dem PostFinance Freizügigkeitskonto (2. Säule) eingesetzt. Bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen (Säule 3a) wird der gesamte Sparteil der Versicherungsprämie in den Anlagefonds investiert. Im Bereich des Vorsorgekontos (Säule 3a) sowie des Freizügigkeitskontos (2. Säule) hat der Anleger die Wahl, entweder die gesamte Einlage oder einen Teil davon in den Anlagefonds zu investieren. Mit der Investition in den Anlagefonds kann der Anleger an der möglichen Wertsteigerung des Anlagefonds partizipieren. Das Vorsorgekonto (Säule 3a) sowie die fondsgebundenen Lebensversicherungen (Säule 3a) haben im Rahmen der privaten Vorsorge das Ziel, Vermögen aufzubauen und als Ergänzung der staatlichen wie beruflichen Vorsorge allfällige Vorsorgelücken im Alter zu schliessen. Bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen (Säule 3a) wird zusätzlich das Todesfallrisiko versichert. Das Freizügigkeitskonto (2. Säule) dient der Erhaltung der Vorsorgegelder im Sinne des Beruflichen Vorsorgegesetztes (BVG) und des Freizügigkeitsgesetzes (FzG). Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel von PostFinance Pension 45 besteht hauptsächlich darin, unter Betonung der Sicherheit des Vermögens und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Risikoverteilung einen optimalen Gesamtertrag zu erzielen. Dieser Anlagefonds investiert als Fund of Funds in erster Linie in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen schweizerischen Rechts sowie in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen ausländischen Rechts, die der EG-Richtlinie entsprechen und zum öffentlichen Vertrieb in und von der Sch weiz aus gemäss Art. 120 KAG zugelassen sind und andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Durch geeignete Auswahl der kollektiven Kapitalanlagen entspricht das Gesamtrisiko des Fonds einem diversifizierten Anlagestrategieportfolio mit einem Aktienanteil von durchschnittlich 45%. Die Anlagen des Fonds richten sich im Rahmen der Kollektivanlagengesetzgebung und der fondsvertraglichen Anlagevorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dessen Verordnungen (BVV 2 und 3). Bei PostFinance Pension 45 handelt es sich um einen Fund of Funds der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Er unterscheidet sich von einem Effekten-Dachfonds im Sinn von Art. 70 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) im Wesentlichen dadurch, dass er einerseits auch in kollektive Kapitalanlagen investieren kann, die sich ihrerseits nicht als Effektenfonds qualifizieren und andererseits von der Diversifikationsvorschrift von Effekten-Dachfonds abweicht und bis höchstens 80% des Vermögens in Anteilen derselben kollektiven Kapitalanlage investieren kann. Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen in: Die Anlagen im Fonds unterliegen normalen Marktschwankungen und anderen mit der Anlage in Wertpapieren verbundenen Risiken. Es gibt keine Garantien, dass es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Sowohl Wert als auch Ertrag der Anlagen können fallen oder steigen. Es besteht keine Garantie, dass das Anlageziel tatsächlich erreicht wird. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Die Fondsleitung kann bis zu 35% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Sch weiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat UBS Fund Management (Switzerland) AG die Bewilligung erteilt, für PostFinance Pension 45 bis zu 100% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Welt-

bank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate gelangt bei der Risikomessung der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Anleger mit erhöhter Risikoneigung, welche grössere Kursschwankungen akzeptieren und eine kapitalgewinnorientierte Anlagestrategie verfolgen. Der Fonds strebt langfristig einen beachtlichen Vermögenszuwachs durch Kapitalgewinne an, welcher durch Zins- und Dividendenerträge ergänzt wird. 1.4 Die Fund of Funds Struktur Dadurch, dass PostFinance Pension 45 überwiegend in andere kollektive Kapitalanlagen investiert und lediglich im beschränkten Umfang Direktanlagen tätigt, gilt PostFinance Pension 45 als Fund of Funds. Diese besondere Struktur von PostFinance Pension 45 weist insbesondere folgende Vorteile gegenüber direkt investierenden Fonds auf: Dank der Investition in wenige schon bestehende kollektive Kapitalanlagen mit grossem Fondsvermögen ist es möglich, ein den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dessen Verordnungen (BVV 2 und 3) entsprechendes Anlagevehikel kostengünstiger anzubieten, als dies mit einem neu aufzulegenden direktinvestierenden Fonds mit kleinerem Fondsvermögen möglich wäre. Auch bei einer direkten Investition der verfügbaren Mittel des Versicherungsnehmers in bestehende kollektive Kapitalanlagen müssen die verschiedenen Fonds in einem so genannten Managed Portfolio zusammengefasst werden, um die Vorschriften von BVG sowie BVV 2 und 3 einhalten zu können. Im Unterschied zum Managed Portfolio ermöglicht eine Fund of Funds Struktur, dem Anleger eine bestimmte Anzahl von Anteilen an einer einzigen kollektiven Kapitalanlage mit einem einzigen Nettoinventarwert zuzuweisen, was der Transparenz dient. Daneben ist die regelmässige Anpassung zur Einhaltung der erwähnten Vorschriften bei Managed Portfolios mit einem viel grösseren Verwaltungsaufwand verbunden, weil das Managed Portfolio jedes Versicherungsnehmers einzeln angepasst werden muss. Dieser Mehraufwand hätte schliesslich der Versicherungsnehmer zu tragen. Der Nachteil einer Fund of Funds Struktur gegenüber direkt-investierenden Fonds ist insbesondere: Auf Stufe der einzelnen Anlagefonds fallen zusätzlich indirekte Ko sten an, die jedoch direkt jenen Fonds belastet werden. 1.5 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Sch weiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Sch weiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds (an in der Sch weiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35%). Die mit separatem Coupon ausgeschütteten oder in der Abrechnung dem Anleger gesondert ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Sch weiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Sch weiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins unterliegen in der Sch weiz nicht der europäischen Zinsbesteuerung. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG. Seit der Gründung im Jahre 1959 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Basel im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt 1 Million CHF. Das Aktienkapital ist in Namenaktien ein geteilt und zu 100% einbezahlt. UBS Fund Management (Switzerland) AG ist eine 100%ige Konzerngesellschaft von UBS AG. Verwaltungsrat Thomas Rose, Präsident Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich Reto Ketterer Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich Dr. Markus Steiner, Delegierter Christian Eibel Executive Director, UBS AG, Basel und Zürich Markus Lesmann Executive Director, UBS AG, Basel und Zürich

Geschäftsleitung Dr. Markus Steiner, Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates André Valente, Stellvertretender Geschäftsführer Dr. Riccardo Boscardin, Leiter Real Estate Funds Franz Cadalbert, Leiter Finance, Controlling and Accounting André Debrunner, Leiter Fund Reporting & Information Services Eugène Del Cioppo, Leiter Business Development & Client Relationship Management Karsten Illy, Leiter Operations Securities Funds Beat Schmidlin, Leiter Legal and Tax Thomas Zimmerli, Leiter Compliance and Risk Control Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 29. April 2011 insgesamt 235 Wertschriftenfonds und 5 Immobilienfonds mit einem Gesamtvermögen von 116,0 Milliarden CHF. Weiter erbringt die Fondsleitung insbesondere die folgenden Dienstleistungen: a) Administrationsdienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen. 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an UBS Global Asset Management, ein Unternehmensbereich von UBS AG, Basel und Zürich delegiert UBS AG ist eine Bank und unterliegt als solche in der Schweiz einer Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. UBS AG zeichnet sich aus durch eine langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung und umfassende Kenntnisse in den Anlagemärkten des Anlagefonds. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen UBS Fund Management (Switzerland) AG und UBS AG am 14. Juni 2005 abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben UBS Fund Management (Switzerland) AG betreibt und nutzt zusammen mit UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. eine gemeinsame Fondsadministrationsplattform. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die Teilaufgabe «Stammdaten-Verarbeitung» von UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. wahrgenommen. Die genaue Ausführung dieser Arbeiten ist in einem am 6. April 2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag geregelt. Des Weiteren werden verschiedene IT-Dienstleistungen, die mit der Wartung und dem Unterhalt der Hard- und Softwarekomponenten der Fondsadministrationsplattform in Zusammenhang stehen (wie z.b. technische Installationen, Konfigurationen, Systemtests, Archivierung der Daten) ebenfalls von UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. in Luxemburg erbracht. Den genauen Umfang dieser Dienstleistungen regelt ein am 8. Mai 2009 zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag. Alle anderen Aufgaben der Fondsleitung wie auch die Kontrolle der delegierten weiteren Aufgaben werden in der Schweiz ausgeführt. 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Depotbank ist UBS AG mit Sitz in Basel und Zürich und Hauptverwaltung in der Sch weiz. Mit einer konsolidierten Bilanzsumme von 1 317 247 Millionen CHF und ausgewiesenen Eigenmitteln von 46 820 Millionen CHF per 31. Dezember 2010 gehört UBS AG zu den finanzstärksten Banken der Welt. Sie beschäftigt weltweit 64 617 Mitarbeiter in einem weit verzweigten Netz von Geschäftsstellen, Vertretungen und Tochtergesellschaften in über 50 Ländern. In der Sch weiz bietet UBS AG als Universalbank eine breite Palette von Bankdienstleistungen an. International betreibt sie divisional das Investment- und Merchant-Geschäft. Ausserdem ist sie als eine der weltweit führenden Vermögensverwaltungsbanken an allen wichtigen Finanzplätzen der Welt präsent. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr Allein-, sondern nur noch Miteigentum hat. Bei einer Drittverwahrung im Ausland sind die Rechtsvorschriften und Usanzen des Verwahrungsortes anwendbar. 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstellen sind UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4002 Basel und Bahnhofstrasse 45, 8098 Zürich und ihre Geschäftsstellen in der Sch weiz. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Anlagefonds ist exklusiv die Sch weizerische POST beauftragt worden. 4.3 Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist Ernst & Young AG, Basel. 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer 1 205 620 ISIN CH0012056203 Kotierung keine; Fondsanteile werden täglich ausgegeben und zurückgenommen Rechnungsjahr 1. April bis 31. März Laufzeit unbeschränkt Rechnungseinheit Sch weizer Franken (CHF) Anteile auf den Namen lautend; die Anteile werden ausschliesslich buchmässig geführt. Verwendung der Grundsätzlich wird der Nettoertrag innerhalb Erträge von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres spesenfrei an die Anleger ausgeschüttet. Kapitalgewinne werden in der Regel nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds zur Wiederanlage zurückbehalten. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen,

an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind bzw. 50% oder mehr der Anlagen des Anlagefonds nicht adäquat bewertet werden können oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Die POST, die Fondsleitung und die Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank erfasst worden sind (Cut-off-Zeit), werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Für bei Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsträger in Erfahrung gebracht werden. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund von Schlusskursen oder, wenn diese nach Ansicht der Fondsleitung nicht den angemessenen Marktwert wiedergeben, zu den zum Zeitpunkt der Bewertung zuletzt verfügbaren Kursen berechnet. Erweist sich aufgrund besonderer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regel als undurchführbar oder ungenau, ist die Fondsleitung berechtigt, andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskriterien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettofondsvermögens zu erzielen. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 0.01 CHF gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag gemäss 16 des Fondsvertrages berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/ Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages beschrieben ist, gedeckt. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 0.01 CHF gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils 3 Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 3 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags) Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen durch die Depotbank in der Sch weiz keine Rücknahmekommission keine Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fonds vermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Monatliche pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung 0,073% (0,88% p.a.) Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds sowie zur Deckung der anfallenden Ko sten. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf höchstens 2.5% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, anzugeben. Eine detaillierte Aufstellung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Vergütungen und Nebenkosten ist aus 19 des Fondsvertrages ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden qualifizierten Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Sch weizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 1 KAG Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Sch weizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei qualifizierten Anlegern platzieren Vermögensverwalter Aktuelle «pauschale Verwaltungskommission» am 4. August 2008 für die im Fondsvermögen enthaltenen anderen kollektiven Kapitalanlagen. Die im Fondsvermögen enthaltenen anderen kollektiven Kapitalanlagen werden annäherungsweise folgende Gewichtung (gerundet) erhalten, auf Grund Umstrukturierung des Fonds liegen zurzeit keine aktuellen Daten vor: Fonds UBS (CH) Institutional Fund Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Institutional Fund Equities Global Passive UBS (CH) Institutional Fund Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Institutional Fund Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Institutional Fund Global Bonds Passive All-in-Fee- Satz Gewichtung 0,0% p.a. 35% 0,0% p.a. 23% 0,0% p.a. 22% 0,0% p.a. 15% 0,0% p.a. 5% Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Ko sten (Total Expense Ratio, TER) betrug: 2006: 1,42% 2007: 1,41% 2008: 1,33% 2009: 0,73% 2010: 0,89% 2011: 0,87% Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2006: n/a 2007: 0,83% 2008: 2,17% 2009: 291,12% 2010: 24,33% 2011: 16,08% Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission gemäss 19 Ziff. 5 des Fondsvertrages belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions») Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen.

Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten «soft commissions» geschlossen. 5.4 Mitteilungen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahresbericht enthalten. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und die Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Fondsvertragsänderungen, der Wechsel der Fondsleitung oder Depotbank sowie die Auflösung des Anlagefonds werden den Anlegern mit eingeschriebenem Brief an die gemäss Anlegerregister letzte bekannte Adresse mitgeteilt. 5.5 Verkaufsrestriktionen Anteile dieses Anlagefonds werden nur an Anleger im Sinn von 5 Ziff. 1 dieses Fondsvertrags verkauft. Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieses Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/ oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Teil II Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung PostFinance Pension 45 besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen (der «Anlagefonds») im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel. 3. Depotbank ist UBS AG, Basel und Zürich. 4. Der Kreis der Anleger ist auf qualifizierte Anleger im Sinn von 5 Ziff. 1 dieses Fondsvertrags beschränkt. 5. In Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG hat die Eidgenössische Bankenkommission auf Begehren der Fondsleitung und der Depotbank bewilligt, dass die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts, die Pflicht zur Bezeichnung eines Publikationsorgans, die Pflicht zur Preispublikation, die Pflicht zur zweimaligen Bekanntgabe des Wechsels der Fondsleitung oder des Wechsels der Depotbank im Publikationsorgan sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Halbjahresberichts für PostFinance Pension 45 nicht anwendbar sind. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 1 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selb ständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im Inoder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabeund Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 6. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche dieser Anlagefonds investiert,

nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Der qualifizierte Anleger 1. Als qualifizierte Anleger im Sinne dieses Fondsvertrags gelten Unternehmen der Finanzindustrie, insbesondere Versicherungsgesellschaften, welche professionelle Anbieter von Vorsorge- oder Versicherungsprodukten sind. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). III. 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Ko stenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Ko stenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird den Anlegern gemäss 23 bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von 26. 3. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Ko stenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Ko sten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Ko sten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig auf den Namen des Anlegers geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, sind diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 3. Zusätzlich hält die Fondsleitung die Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) und dessen Verordnungen (BVV 2 und 3) ein. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist.

Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. f einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) ca) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) schweizerischen Rechts der Art «Effektenfonds», cb) Anteile an Zielfonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen», cc) Anteile an Zielfonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für alternative Anlagen», cd) Anteile an Zielfonds schweizerischen Rechts der Art «Immobilienfonds», ce) Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die den Richtlinien 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 (UCITS I) bzw. 2001/107/EG resp. 2001/108/EG vom 21. Januar 2002 (UCITS III) entsprechen, cf) Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), welche einem «übrigen Fonds für traditionelle Anlagen» schweizerischen Rechts entsprechen und einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, cg) Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), welche einem «übrigen Fonds für alternative Anlagen» schweizerischen Rechts entsprechen und einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen. Investitionen in Zielfonds gemäss Bst. cc, cd und cg bis insgesamt maximal 10%. Die Fondsleitung darf keine Dachfonds erwerben (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen). d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Sch weiz gleichwertig ist. f) Andere als die vorstehend in Bst. a bis e genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind Anlagen in Waren und Warenpapieren. Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a bis d sind nicht zulässig. 2. a) Als Anlagen dieses Anlagefonds sind zugelassen: aa) auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit. ab) auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten. ac) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit. ad) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die ihr Vermögen in oben erwähnte Anlagen investieren. ae) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 70% des Fondsvermögens in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Kategorie «Effektenfonds» und «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» sowie in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen ausländischen Rechts gemäss Ziff. 1 lit. ce und cf, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind; maximal 30% in Direktanlagen gemäss Bst. a). 3. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und -instrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos über nommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden.

5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens «AAA», «Aaa» oder gleichwertig aufweisen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als «Repo» oder als «Reverse Repo» getätigt werden. Das «Repo» ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das «Repo» ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmers) ein «Reverse Repo». Mit einem «Reverse Repo» erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing- Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% für «Repos» verwenden. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. 7. «Repos» gelten als Kreditaufnahme gemäss 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines «Reverse Repo» verwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines «Reverse Repo» nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die von Bund, Kantonen und Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindestrating aufweisen. 9. Forderungen aus «Reverse Repo» gelten als flüssige Mittel gemäss 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss 13. 12 Derivate 1. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Anteils des Fondsvermögens, welcher nicht in Zielfonds investiert ist, nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Bezüglich des in Zielfonds investierten Teils des Fondsvermögens darf die Fondsleitung Derivate neben der Währungsabsicherung ebenfalls zur Anlage und Absicherung von Markt-, Kredit- und Zinsrisiken einsetzen, sofern die Risiken eindeutig bestimm- und messbar sind (Look- Through-Ansatz). 2. Die Fondsleitung sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag sowie im Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests. Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement eines Anlagefonds der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen darf dabei bis zu 200% seines Nettofondsvermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 225%) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenz-intervall von 99% und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durchzuführen. 3. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate gelangt bei der Risikomessung der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf.