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Transkript:

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.27 Beschluss vom 13. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister, Beschwerdeführer gegen BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.v.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

- 2 - Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. April 2012 wurde A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahre und unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- (Verfahrensakten BA, 16-301-0068). Mit Telefax an die BA vom 17. April 2012 liess A. durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister erklären, dass er dagegen vorsorglich Einsprache erhebe (Verfahrensakten BA, 16-301-0082). Mit Telefonat vom 18. April 2012 besprachen die BA und A. das weitere Vorgehen betreffend des Strafbefehls vom 3. April 2012. Die BA stellte dabei A. u.a. einen neuen Strafbefehl in Aussicht (Verfahrensakten BA, 16-301-0084). In der Folge fand ein Meinungsaustausch der Parteien betreffend den weiteren Verlauf des Strafverfahrens statt (Verfahrensakten BA, 16-301-0100). Mit Telefongespräch vom 14. August 2012 teilte Rechtsanwältin Ruth Baumeister der BA mit, dass A. an seiner Einsprache festhalte (Verfahrensakten BA, 16-301-0108). B. Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die BA der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Strafkammer ) mit, dass sie an ihrem Strafbefehl vom 3. April 2012 festhalte. Zudem überwies sie die Verfahrensakten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Verfahrensakten 74 100 014). C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 trat die Strafkammer auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 nicht ein, wies das Gesuch um Anordnung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung ab und auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (act. 2.1). Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit gleicher Eingabe stellt A. ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO, welches mit Schreiben dieses Gerichts vom 21. März 2013 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet wurde (act.1 und 3). D. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2013 beantragt die Strafkammer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 7). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2013 auf eine Beschwerdeant-

- 3 - wort (act. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 reichte A. innert verlängerter Frist seine Beschwerdereplik ein (act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.v.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Entscheide können nur Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 ist die Strafkammer auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit das Verfahren vor der Strafkammer abgeschlossen wurde und ein potentiell verfahrensabschliessender Entscheid ergangen ist. Damit handelt es sich vorliegend klarerweise nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die Verfügung beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermochte (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1371). Der angefochtene Entscheid stellt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbares Beschwerdeobjekt dar. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-

- 4 - rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Verfügung vom 27. Februar 2013 wurde Rechtsanwältin Ruth Baumeister am 7. März 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 15. März 2013 (CH-Poststempel 15. März 2013) fristgerecht erfolgte. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache des Beschuldigten ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, einen neuen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen folgende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde. Bei ungültigen Einsprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (SCHWARZENEG- GER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 356 N. 2; RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 N 2; Botschaft, BBl 2006 S. 1291 1292). 2.3 Im Rahmen der Prüfung von Art. 356 Abs. 2 StPO kam die Strafkammer zum Ergebnis, dass sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. April 2012 als ungültig erweise, weil es an einer formgültigen Einsprache fehle; ein Telefax enthalte die erforderliche Originalunterschrift nicht und es handle sich dabei nicht um ein Versehen. Der Beschwerdegegnerin

- 5 - könne kein Verhalten vorgeworfen werden, welches Treu und Glauben verletze. Der Strafbefehl der Beschwerdegegnerin werde damit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil (act. 2.1, E. 3.5). 3. 3.1 Den Erwägungen der Vorinstanz kann insofern gefolgt werden, als sie unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, dass Einsprache nicht mittels Telefax erhoben werden kann, da die Originalunterschrift ihres Verfassers fehlt, womit das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt ist, und bei Faxeingaben auch keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist (act. 2.1, E. 3.3). Folglich wurde mit Einsprache per Telefax vom 17. April 2012 die Einsprachefrist nicht gewahrt und vorbehältlich besonderer Umstände, liegt keine gültige Einsprache vor. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.2; zur Prüfung der besonderen Umstände E. 2.3, 2.4). 3.2 Sowohl aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch aus dem Verbot des überspitzen Formalismus ergibt sich eine Pflicht staatlicher Stellen, unter Umständen eine Prozesspartei, die einen Verfahrensfehler begeht oder im Begriff steht, dies zu tun, von Amtes wegen darauf aufmerksam zu machen, sofern der Fehler leicht erkennbar ist und noch innert Frist behoben oder verhindert werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a; BGE 124 II 265 S. 270). BATZ hält in Anwendung dieses Prinzips in Bezug auf Eingaben per Telefax fest, dass der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift bis zum Ablauf der Frist behoben werden könne; die Behörde habe den Rechtssuchenden, soweit aus zeitlichen Gründen noch realisierbar, darauf aufmerksam zu machen (BATZ, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], ZBJV 1999, S. 546). MERZ teilt die Auffassung von BATZ, mit der Ausnahme, dass er nur bei einem nicht durch einen inländischen Anwalt Vertretenen eine Hinweispflicht der betroffenen Behörde bejaht (MERZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 42 BGG N. 35). Eine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Anwälten wie MERZ sie vornimmt - verdient keine Zustimmung; ausländische Anwälte, welche in der Schweiz prozessieren, müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie Schweizer Anwälte.

- 6 - Aus dem Urteil des Bundesgerichts BGE 5A_605/2010 vom 7. Oktober 2010 geht hervor, dass das Bundesgericht im obgenannten Verfahren einen Beschwerdeführer, welcher beim Bundesgericht Beschwerde per Telefax erhoben hat, auf die Unzulässigkeit von Telefaxeingaben und auf die Möglichkeit der Nachreichung einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht hat. 3.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf per Telefax eingereichte Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 354 StPO) festzuhalten, dass diese nicht rechtsgenüglich sind, da das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt wird. Die betroffene Staatsanwaltschaft ist jedoch bei per Telefax eingereichten Einsprachen gegen Strafbefehle verpflichtet, den Betroffenen unverzüglich auf den Formmangel hinzuweisen, falls eine formgültige Einsprache während der 10-tägigen Einsprachefrist noch erhoben werden kann. Ob solch eine Hinweispflicht seitens der Staatsanwaltschaft auch bei anwaltlich Vertretenen besteht, kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer auf den Formmangel seiner Einsprache nicht hingewiesen, obschon die Beschwerdegegnerin zwei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers das weitere Vorgehen besprochen hat. Durch ihr Verhalten (Eingehen auf die Einsprache) implizierte sie, dass sie die per Telefax eingereichte Einsprache als gültig erachte. Der Verfahrensmangel geht damit zu Lasten des strafverfolgenden Staates. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Annahme von besonderen Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, was zur Folge hat, dass die per Telefax eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vorliegend als gültig anzusehen ist. Als Rechtsfolge hätte auch eine Wiederherstellung der Einsprachefrist in Betracht gezogen werden können, jedoch ist aus Gründen der Prozessökonomie der vorliegenden Lösung den Vorzug zu geben. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. Februar 2013 ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).

- 7-4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Strafkammer zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.). Bellinzona, 13. August 2013 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - Rechtsanwältin Ruth Baumeister - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.