NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Ähnliche Dokumente
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A)

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL

Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer

Luftsportverband Thüringen e.v. Organisationshandbuch

Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

Regierungspräsidium Tübingen Referat 46 (Verkehr) Konr.-Adenauer-Str Tübingen

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011

JAR und nationale Lizenzen

Bundesrat Drucksache 429/14 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

JAR und nationale Lizenzen

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

1.0 Angaben zum Antragsteller und zur(m) Ausbildungseinrichtung/Ausbildungsbetrieb

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis

Änderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR) (7) Daher sollten weitere Anforderungen für die Qualifikation

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Dieser Fragebogen ist eine Ergänzung zu meinem Antrag vom:

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

Generelle Voraussetzungen. Segelflugzeug. Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011

SAFETY LETTER. LUFTRECHT für Privatpiloten DEUTSCHES LUFTRECHT

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Regierungspräsidium Darmstadt

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

16058/12 PBO/mfa DG C2

INHALTSVERZEICHNIS. JAR-FCL 1 deutsch. LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 - BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO

GEBÜHRENORDNUNG. für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar. Teil l. Landegebühren

Ausbildung. IR(A) - Instrumentenflugausbildung

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Vergleich der Lizenzen

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Handout der Bundeskommission Segelflug zum Stand der EU-Lizensierung ( )

(5) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

vom 11. Juni

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

GEMEINSAM FÜR DIE ALLGEMEINE LUFTFAHRT

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal

Nachfolgend werden für die im Gebührenverzeichnis mit Rahmengebühren versehenen Amtshandlungen die jeweiligen Einzelgebühren festgelegt.

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

32005D0338.A20, 32005D0341.A20, 32005D0342.A20, 32005D0343.A20, 32005D0344.A20, 32005D0384.A20, 32005D0360.A20, 32002D0747.A20

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation

INHALTSÜBERSICHT. Name des Gesetzes: Verordnung über Luftfahrtpersonal. veröffentlicht in: BGBl. I 1984 S. 265

Regierungspräsidium Darmstadt

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D045653/02.

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Einführung EU Lizenzen Segelflug. Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Gesamte Rechtsvorschrift für Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Fassung vom I. ALLGEMEINER TEIL

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

EASA FCL Die Europäische Lizenz Stand Hier eine kurze Zusammenstellung über das aktuelle Lizenzwesen

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Transkript:

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 15 MAI 2014 gültig ab: sofort 1-139-14 e der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer -zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011 (ABl. L 311 vom 25. November 2011, S. 1) zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren Bezug auf das fliegende Personal der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. L 100 vom 5. April 2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)Nr. 245/2014 vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) ermöglicht die Umwandlung bestehender ezelstaatlicher Pilotenlizenzen und Berechtigungen nach den Festlegungen ees es, den die Mitgliedstaaten Konsultation mit der Agentur (EASA) erstellen. Im Folgenden werden diese, von der EASA geprüften, e zu - der Prüferberechtigungen für Segelflug und Ballon - der Kunstflugberechtigung - der Nachtflugqualifikation und der - Schleppberechtigung veröffentlicht. Bernhard Hey Oberstleutnant Bundesmisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat LR 24

Anlage FE (S) und FE (B) zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Prüfer für Segelflugzeuge (FE(S)) und Freiballone (FE(B)) nach 128 LuftPersV Prüferberechtigungen für Segelflugzeuge (FE(S)) und Ballone (FE(B)) nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.1005.FE Buchstabe d) und e). 1. Der Erwerb der Prüferberechtigung für Segelflugzeuge und Ballone war 128 Abs. 3 und 6 festgelegt. Voraussetzungen für die Ernennung zum Prüfer für Segelflugzeuge und Ballone war jedem Fall die Lehrberechtigung sowie besondere Zuverlässigkeit und fachliche Erfahrung ( 128 Abs. 6 LuftPersV). Zusätzlich erfolgte ee Eweisung die Rechte und Pflichten ees Prüfers. 2. Die Rechte, die dem Prüfer egeräumt werden, sd gemäß 128 Abs. 3 und Abs. 6 LuftPersV entsprechend den besonderen fachlichen Erfahrungen des Prüfers der Prüferanerkennung festgelegt. 3. Die Anforderungen an Prüfer für Segelflugzeuge und Ballone nach 128 LuftPersV entsprechen weitestgehend den Anforderungen aus Anhang I, Abschnitt K der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sbesondere die vergebenen Rechte. 4. Die nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Prüfer für Segelflugzeuge (FE(S)) und Freiballone (FE(B)) gemäß 128 LuftPersV können auf Antrag bis zum 08.04.2015 Prüferberechtigungen für Segelflugzeuge (FE(S)) und Ballone (FE(B)) nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.1005.FE Buchstabe d) und e) mit der Maßgabe der folgenden Eschränkungen umgewandelt werden: a) Die Rechte ees Flugprüfers für Segelflugzeuge werden hsichtlich der Rechte mit den gleichen Eschränkungen bezüglich der Flugerfahrung aus FCL.1005.FE Buchstabe d) Nummer 1 bis 3 umgewandelt. b) Die Rechte ees Flugprüfers für Freiballone werden hsichtlich der Rechte mit den gleichen Eschränkungen bezüglich der Flugerfahrung aus FCL.1005.FE Buchstabe e) Nummer 1 und 2 umgewandelt.

Anlage Schleppberechtigung zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Schleppberechtigungen nach 84 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805 1. Die Anforderungen zum Erwerb der Schleppberechtigung sd 84 LuftPersV abschließend geregelt. 2. Die Rechte, die dem Piloten egeräumt werden, sd 84, Absatz 5 LuftPersV abschließend geregelt. 3. Die Anforderungen nach 84 LuftPersV entsprechen nicht vollumfänglich den Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805. 4. a. Die Bedgungen zum Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen ohne Fangschlepp gem. 84 Abs. 2 LuftPersV entsprechen vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe b). b. Die Bedgungen zum Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen im Fangschlepp gem. 84 Abs. 3 LuftPersV entsprechen vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe c). c. Die Bedgungen zum Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen ohne Fangschlepp entsprechen nicht vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe c) zum Schleppen von Bannern (ohne Fangschlepp). 5. Die Schleppberechtigung nach 84 LuftPersV kann auf Antrag bis zum 08.04.2015 ee Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) 1178/2011 Anhang I Abschnitt I, Absatz FCL.805 umgewandelt werden. Die Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen ohne Fangschlepp wird unter folgenden Voraussetzungen ee Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe c) umgewandelt: a. Gesamtflugerfahrung des Bewerbers auf Flugzeugen/Reisemotorseglern von 30 Flugstunden bis 70 Flugstunden:

Durchführung von zwei Schleppflügen im Fangschlepp unter Aufsicht ees Fluglehrers mit der entsprechenden Berechtigung b. Gesamtflugerfahrung des Bewerbers auf Flugzeugen/ Reisemotorseglern von mehr als 70 Flugstunden: Durchführung ees zusätzlichen Schleppfluges im Fangschlepp unter Aufsicht ees Fluglehrers mit der entsprechenden Berechtigung

Anlage Kunstflugberechtigung zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Kunstflug Kunstflugberechtigung nach Anhang I, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.800. 1. Die Anforderungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung sd 81 LuftPersV abschließend geregelt. Der Umfang der Rechte aus der Kunstflugberechtigung ist 81 Absatz 7 abschließend geregelt. 3. Die Anforderungen an den Erwerb der Kunstflugberechtigung entsprechen vollumfänglich den Anforderungen aus Anhang I, Abschnitt I FCL.800 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 4. Auf Antrag können Kunstflugberechtigungen nach 81 Absatz 7 und 8 LuftPersV bis zum 08.April 2015 Kunstflugberechtigungen nach Anhang I FCL.800 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ohne weitere Eschränkungen umgewandelt werden.

Anlage Nachtflugqualifikation zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Nachtflug (Nachtflugqualifikation) Nachtflugberechtigung nach Anhang I, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.810. 1. Die Anforderungen für den Erwerb der Nachtflugqualifikation für Flächenflugzeuge sd 83 LuftPersV und für Freiballone 48 Absatz 3 abschließend geregelt. 2. Der Umfang der Rechte aus der Nachtflugqualifikation ist 83 Absatz 1 sowie 48 abschließend geregelt. Die nicht JAR-gemäßen Lizenzen und Berechtigungen für Hubschrauber wurden mit Eführung von JAR-FCL ab 2003 JAR-gemäße Lizenzen umgewandelt. Die Nachtflugqualifikation für Hubschrauber wird daher als JAR-gemäße Berechtigung übernommen. 3. Die Anforderungen an den Erwerb der Nachtflugqualifikation nach 83 und 48 LuftPersV entsprechen vollumfänglich den Anforderungen aus Anhang I, Abschnitt I FCL.810 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 4. Auf Antrag können Nachtflugqualifikationen nach 83 und 48 LuftPersV bis zum 08.April 2015 Nachtflugqualifikationen nach Anhang I FCL.810 Buchstabe a) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ohne weitere Eschränkungen umgewandelt werden.