NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 15 MAI 2014 gültig ab: sofort 1-139-14 e der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer -zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011 (ABl. L 311 vom 25. November 2011, S. 1) zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren Bezug auf das fliegende Personal der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. L 100 vom 5. April 2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)Nr. 245/2014 vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) ermöglicht die Umwandlung bestehender ezelstaatlicher Pilotenlizenzen und Berechtigungen nach den Festlegungen ees es, den die Mitgliedstaaten Konsultation mit der Agentur (EASA) erstellen. Im Folgenden werden diese, von der EASA geprüften, e zu - der Prüferberechtigungen für Segelflug und Ballon - der Kunstflugberechtigung - der Nachtflugqualifikation und der - Schleppberechtigung veröffentlicht. Bernhard Hey Oberstleutnant Bundesmisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat LR 24
Anlage FE (S) und FE (B) zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Prüfer für Segelflugzeuge (FE(S)) und Freiballone (FE(B)) nach 128 LuftPersV Prüferberechtigungen für Segelflugzeuge (FE(S)) und Ballone (FE(B)) nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.1005.FE Buchstabe d) und e). 1. Der Erwerb der Prüferberechtigung für Segelflugzeuge und Ballone war 128 Abs. 3 und 6 festgelegt. Voraussetzungen für die Ernennung zum Prüfer für Segelflugzeuge und Ballone war jedem Fall die Lehrberechtigung sowie besondere Zuverlässigkeit und fachliche Erfahrung ( 128 Abs. 6 LuftPersV). Zusätzlich erfolgte ee Eweisung die Rechte und Pflichten ees Prüfers. 2. Die Rechte, die dem Prüfer egeräumt werden, sd gemäß 128 Abs. 3 und Abs. 6 LuftPersV entsprechend den besonderen fachlichen Erfahrungen des Prüfers der Prüferanerkennung festgelegt. 3. Die Anforderungen an Prüfer für Segelflugzeuge und Ballone nach 128 LuftPersV entsprechen weitestgehend den Anforderungen aus Anhang I, Abschnitt K der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sbesondere die vergebenen Rechte. 4. Die nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Prüfer für Segelflugzeuge (FE(S)) und Freiballone (FE(B)) gemäß 128 LuftPersV können auf Antrag bis zum 08.04.2015 Prüferberechtigungen für Segelflugzeuge (FE(S)) und Ballone (FE(B)) nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.1005.FE Buchstabe d) und e) mit der Maßgabe der folgenden Eschränkungen umgewandelt werden: a) Die Rechte ees Flugprüfers für Segelflugzeuge werden hsichtlich der Rechte mit den gleichen Eschränkungen bezüglich der Flugerfahrung aus FCL.1005.FE Buchstabe d) Nummer 1 bis 3 umgewandelt. b) Die Rechte ees Flugprüfers für Freiballone werden hsichtlich der Rechte mit den gleichen Eschränkungen bezüglich der Flugerfahrung aus FCL.1005.FE Buchstabe e) Nummer 1 und 2 umgewandelt.
Anlage Schleppberechtigung zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Schleppberechtigungen nach 84 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805 1. Die Anforderungen zum Erwerb der Schleppberechtigung sd 84 LuftPersV abschließend geregelt. 2. Die Rechte, die dem Piloten egeräumt werden, sd 84, Absatz 5 LuftPersV abschließend geregelt. 3. Die Anforderungen nach 84 LuftPersV entsprechen nicht vollumfänglich den Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805. 4. a. Die Bedgungen zum Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen ohne Fangschlepp gem. 84 Abs. 2 LuftPersV entsprechen vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe b). b. Die Bedgungen zum Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen im Fangschlepp gem. 84 Abs. 3 LuftPersV entsprechen vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe c). c. Die Bedgungen zum Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen ohne Fangschlepp entsprechen nicht vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe c) zum Schleppen von Bannern (ohne Fangschlepp). 5. Die Schleppberechtigung nach 84 LuftPersV kann auf Antrag bis zum 08.04.2015 ee Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) 1178/2011 Anhang I Abschnitt I, Absatz FCL.805 umgewandelt werden. Die Schleppberechtigung zum Schleppen von Gegenständen ohne Fangschlepp wird unter folgenden Voraussetzungen ee Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I, Abschnitt I, Absatz FCL.805, Buchstabe c) umgewandelt: a. Gesamtflugerfahrung des Bewerbers auf Flugzeugen/Reisemotorseglern von 30 Flugstunden bis 70 Flugstunden:
Durchführung von zwei Schleppflügen im Fangschlepp unter Aufsicht ees Fluglehrers mit der entsprechenden Berechtigung b. Gesamtflugerfahrung des Bewerbers auf Flugzeugen/ Reisemotorseglern von mehr als 70 Flugstunden: Durchführung ees zusätzlichen Schleppfluges im Fangschlepp unter Aufsicht ees Fluglehrers mit der entsprechenden Berechtigung
Anlage Kunstflugberechtigung zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Kunstflug Kunstflugberechtigung nach Anhang I, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.800. 1. Die Anforderungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung sd 81 LuftPersV abschließend geregelt. Der Umfang der Rechte aus der Kunstflugberechtigung ist 81 Absatz 7 abschließend geregelt. 3. Die Anforderungen an den Erwerb der Kunstflugberechtigung entsprechen vollumfänglich den Anforderungen aus Anhang I, Abschnitt I FCL.800 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 4. Auf Antrag können Kunstflugberechtigungen nach 81 Absatz 7 und 8 LuftPersV bis zum 08.April 2015 Kunstflugberechtigungen nach Anhang I FCL.800 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ohne weitere Eschränkungen umgewandelt werden.
Anlage Nachtflugqualifikation zum nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4. nicht JAR-gemäßen Berechtigungen für Nachtflug (Nachtflugqualifikation) Nachtflugberechtigung nach Anhang I, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.810. 1. Die Anforderungen für den Erwerb der Nachtflugqualifikation für Flächenflugzeuge sd 83 LuftPersV und für Freiballone 48 Absatz 3 abschließend geregelt. 2. Der Umfang der Rechte aus der Nachtflugqualifikation ist 83 Absatz 1 sowie 48 abschließend geregelt. Die nicht JAR-gemäßen Lizenzen und Berechtigungen für Hubschrauber wurden mit Eführung von JAR-FCL ab 2003 JAR-gemäße Lizenzen umgewandelt. Die Nachtflugqualifikation für Hubschrauber wird daher als JAR-gemäße Berechtigung übernommen. 3. Die Anforderungen an den Erwerb der Nachtflugqualifikation nach 83 und 48 LuftPersV entsprechen vollumfänglich den Anforderungen aus Anhang I, Abschnitt I FCL.810 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 4. Auf Antrag können Nachtflugqualifikationen nach 83 und 48 LuftPersV bis zum 08.April 2015 Nachtflugqualifikationen nach Anhang I FCL.810 Buchstabe a) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ohne weitere Eschränkungen umgewandelt werden.