Handels- und Gewerbeverein Stuttgart/Stadt e.v. und hat seinen Sitz in Stuttgart.

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Transkript:

Satzung des Handels- und Gewerbevereins Stuttgart/Stadt e.v. und hat seinen Sitz in Stuttgart 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Stuttgart/Stadt e.v. und hat seinen Sitz in Stuttgart. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden. Der Verein ist Mitglied im Bund der Selbständigen, Landesverband Baden- Württemberg e.v., Stuttgart. 2 Zweck und Aufgaben Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein hat die Aufgabe, a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können. b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung aufzuklären, c) durch Werbeaktionen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen, d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen, e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen, f) durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.v., zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.

3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie, b) freiberuflich Schaffende, c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen. D.h., Mitglied kann werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zu dem selbständigen Mittelstand zählt. Mittelstand ist keine Frage des Einkommens; Mittelstand ist vielmehr eine Frage des Denkens, des Fühlens und einer entsprechenden Lebensauffassung. Die Eigenverantwortlichkeit in allen Bereichen des Lebens, die Bereitwilligkeit zur Übernahme von Risiken, die Liebe zur Freiheit, die Sorge um die Erhaltung einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung und das Maß- und Mittehalten in allen Lebensbereichen, das sind die typischen Kennzeichen dieses Standes der Mitte, zu dem die Selbständigen aus Handwerk, Handel, der Industrie und den freien Berufen gehören. Aber auch alle Freunde in unselbständiger Stellung, die diese Auffassung teilen, sollen bei uns herzlich willkommen sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. 2. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand, b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf Antrag auf den Rechtsnachfolger übergehen, c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der

Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch, d) durch Auflösung des Vereins. 3. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. 6 Mitgliedsbeiträge Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. 7 Organe des Vereins 1. Organe a) Vorstand Er besteht aus 1) dem Vorsitzenden 2) dem stellvertretenden Vorsitzenden 3) dem Schriftführer 4) dem Kassier

5) dem Pressesprecher (gleichzeitig Referent für Öffentlichkeitsarbeit) Der Vorstand soll sich aus Vertretern beider Geschlechter zusammensetzen. b) Ausschuss Er besteht aus a) den 5 Mitgliedern des Vorstandes b) mindestens 5, höchstens aber 7 weiteren Vereinsmitgliedern, aber darüber hinaus nicht mehr als 10% der Mitglieder. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist Ausgewogenheit sowohl hinsichtlich der vertretenen Branchen als auch beider Geschlechter anzustreben. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung der Gemeinderäte trifft der Vorstand. c) Mitgliederversammlung 2. Aufgaben Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des 26 BGB, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind. Im Einzelnen haben a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und sie zu leiten, b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen, c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die

Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung. Für die Ausschuss-Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses, b) die Wahl der Kassenprüfer, c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des Landesverbandes, d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen, e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu andern als den Zwecken des Vereins, f) die Änderung der Vereinssatzung, g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen

derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung, schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung oder durch Anzeige in den Stuttgarter Zeitungen "Stuttgarter Zeitung" und "Stuttgarter Nachrichten". Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. 8 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung beim Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.v., Stuttgart hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben. 9 Änderungen der Satzung Änderungen der Satzung, welche vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.