Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie)

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Transkript:

Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie) Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom 08.12.2003, 533-721/11/1-14 in der Fassung vom 06. 06.2016 (1. Änderung vom 08.12.2003, ThürStAnz 2004, S. 376; 2. Änderung vom 11.10.2004, ThürStAnz 2004, S. 2448; 3. Änderung vom 11.10.2004, ThürStAnz 2013, 1847, 4. Änderung 06.06.2016, ThürStAnz 2016, S. 915) Fundstelle: ThürStAnz 2003, S. 2682 ff. Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 06.06.2016 (ThürStAnz 2016, S. 915) Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6. Verfahren 7. Kosten 8. In-Kraft-Treten 1

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt Zuwendungen zur Erhaltung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe des 7 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThDSchG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S.17, 550) in seiner jeweils geltenden Fassung, 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), sowie der 48, 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Kulturdenkmale einschließlich Denkmalensembles oder Teile von Kulturdenkmalen und der Umgebungsschutzbereich, wenn die erforderlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Denkmal stehen. 2.1. Förderfähig sind Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen. Bezuschusst werden können denkmalpflegerische Aufwendungen. Hierzu zählen u. a. auch: - Wissenschaftliche Untersuchungen, Zielstellungen, Studien, Projekte, die im direkten Zusammenhang mit der Erhaltung des Kulturdenkmals stehen; - Leistungen zur Sicherung wirtschaftlich nicht genutzter Denkmale, wie z. B. Stadtmauern, Ruinen, Mahnmale, Standbilder, Kleinarchitektur usw.; - Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird und Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für das Verständnis oder die Erscheinung unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden sowie Aufwendungen für die Rekonstruktion archäologischer Denkmale. Voraussetzung ist, dass der Umfang der Wiederherstellung jeweils in angemessenem Verhältnis zum Original steht. Der Bedarf ist eingehend zu begründen. - Regenerierungsmaßnahmen am objekttypischen Pflanzenbestand im Interesse der Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen der Landschafts- und Gartengestaltung, insbesondere die Pflege und Kultivierung historischer Parkanlagen; 2.2. Förderfähig ist weiterhin die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhaltung von Kulturdenkmalen stehen. 2.3. Nicht förderfähig sind: - Kosten für den Erwerb eines Kulturdenkmals, - Kosten für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln, - Eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsberechtigten, - Kosten eines Neubaus in der Gesamtanlage, 2

- Maßnahmen die ausschließlich der Verschönerung dienen und nicht auch Ortsbild pflegend sind, rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen und laufende Unterhaltungskosten, - Kosten einer Totalrekonstruktion mit Ausnahme ur- und frühgeschichtlicher Denkmale, - Kosten für die nicht denkmalbezogene, nutzungsbedingte gebäudetechnische Ausstattung, - Erhaltungsaufwand aus unterlassener Bauunterhaltung 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger können Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen im Sinne von 2 ThürDSchG sowie nach Maßgabe von Nr. 2.2. in der Denkmalpflege tätige natürliche oder juristische Personen sein. 3.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Sondervermögen) und andere Bundesländer sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts. 3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ist im Einzelfall durch die Denkmalfachbehörde einem vorzeitigen, förderunschädlichen Maßnahmebeginn zugestimmt worden, ersetzt diese Zustimmung nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung, sofern diese nicht schriftlich zugesichert wurde. 4.2 Die Maßnahme muss mit der zuständigen Denkmalfachbehörde abgestimmt sein. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen bzw. Zustimmungen, insbesondere nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz und der Thüringer Bauordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung müssen vorliegen. 4.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 4.4 Die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen müssen vorliegen, insbesondere ein Antrag gemäß Anlage. 4.5 Die nach diesen Richtlinien zu bewilligenden Zuwendungen dürfen nur vergeben werden, soweit die Eigenmittel des Trägers der Maßnahme sowie die Förderung aus anderen Programmen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Ausnahmen sind zulässig bei Bodendenkmalen oder Denkmalen ohne wirtschaftliche Nutzung, z. B. Ruinen, Stadtmauern, Standbildern usw. 3

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Die Zuwendungen werden als nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Diese ergeben sich aus den Gesamtausgaben der Maßnahmen ohne Ausgaben für Teilmaßnahmen, die nicht der Denkmalpflege dienen, abzüglich desjenigen Ausgabenanteils, der bei der Durchführung der Maßnahme ohnehin entstehen würde. Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen gehören auch anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten für verlängerte Standzeiten und Aufwendungen einer restauratorischen Untersuchung. Soweit der denkmalpflegerische Mehraufwand nicht eindeutig ermittelbar ist, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Denkmalfachbehörde zu schätzen. 5.3 Berücksichtigung von Eigenleistungen Der Eigenanteil kann in Form von eigenen Sach- und Arbeitsleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit 10 pro Stunde anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung und Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen kann eine Zuwendung nicht gewährt werden. Eigenleistungen können nur zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördersumme darf hierbei im Ergebnis den Betrag nicht überschreiten, der nach Abzug der Eigenleistungen von den Gesamtkosten verbleibt bzw. den Betrag der tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen. Leistungen durch eigene Mitarbeiter können zuwendungsrechtlich als Fremdleistungen anerkannt werden und in die Förderung einbezogen werden, wenn und soweit die hierdurch entstehenden Kosten durch Rechnungen nachgewiesen werden. 5.4 Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn im Verlauf der Maßnahme unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzlichen denkmalbedingten Aufwand verursachen. Die Denkmalfachbehörde ist vor Eingehen entsprechender Verpflichtungen nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5 ANBest-GK, ANBest-P) zu informieren. Ein Rechtsanspruch auf einmalige oder zusätzliche Zuwendung besteht nicht. 6. Verfahren 6.1 Antragsfrist Die Anträge sind bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr (Kalenderjahr) einzureichen. Anträge von Kirchgemeinden sind innerhalb dieser Frist über die zuständigen Kirchenbauämter bei den Unteren Denkmalschutzbehörden einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Überschreitung der Frist unvermeidbar war und die Maßnahme aus dringenden denkmalpflegerischen Gründen unaufschiebbar ist. Sollen die verspätet beantragten Maßnahmen für 4

spätere Bewilligungszeiträume vorgemerkt werden, entbindet dies nicht von einer erneuten, fristgerechten Antragstellung. 6.2 Form und Inhalt der Anträge 6.2.1 Die Antragsformulare sind entsprechend den Mustervordrucken (s. Anlage) vollständig auszufüllen und in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 6.2.2 Dem Antrag sind Anlagen mit folgenden Angaben beizufügen: - kurze Vorstellung des Objektes (Standort, Nutzung, Eigentümer, Benachrichtigung über die Eintragung, bei Objekten der architekturbezogenen Kunst und beweglichen Kunstgütern der Nachweis der Denkmaleigenschaft) - vorhandene Schäden (mit Farbfotos belegen) - vorgesehene Instandsetzung, Sanierung- bzw. Restaurierungsmaßnahmen - betreuendes Architekturbüro/zuständige Kirchenbauämter - Stand der Vorbereitung des Vorhabens (Vorlage einer denkmalpflegerischen Zielstellung, Abstimmung mit unterer Denkmalschutzbehörde, Vorlage von Schadensanalysen, Projektunterlagen, Kostenermittlungen usw.) - finanzielle Aufwendungen für die einzelnen Teilleistungen - Nachweis über die Finanzierung des Gesamtvorhabens oder der Teilleistung (einschließlich der beantragten Zuwendung) - Nachweis eines Bauablaufplanes bei Fortführungsmaßnahmen. 6.3 Vorprüfung der Anträge: Die Unteren Denkmalschutzbehörden prüfen die Anträge auf ihre Vollständigkeit und im Hinblick auf die Einhaltung der Antragsfrist innerhalb von 2 Wochen. Bei Unvollständigkeit ist der Antragsteller unter Fristsetzung um entsprechende Nachlieferungen zu bitten. Verspätet eingegangene Anträge sind mit einem Vermerk zu den (ggf. besonderen) Umständen, auf denen die Verspätung beruht, zu versehen und an die Denkmalfachbehörde zur Entscheidung weiter zu reichen. 6.4. Auswahlverfahren 6.4.1. Die Unteren Denkmalschutzbehörden geben die von Ihnen vorgeprüften und mit den Gebietsreferenten der Denkmalfachbehörde vorausgewählten Anträge mit einer Stellungnahme bis spätestens zum 15. November des laufenden Jahres für das kommende Jahr an die Denkmalfachbehörde weiter. Diese erstellt Maßnahme- bzw. Objektlisten, welche auch Zuwendungen des Bundes, von Stiftungen oder anderen Zuwendungsgebern ausweisen. Die Listen werden dem das für Denkmalschutz, Denkmalpflege und Archäologie zuständige Ministerium bis spätestens zum 15. Januar des laufenden Förderjahres zur Bestätigung vorgelegt. 6.4.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Denkmalfachbehörde entscheidet in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5

Aus den gewährten Zuwendungen können keine Rückschlüsse auf eine künftige Förderung im bisherigen oder anderen Umfang geschlossen werden. Ferner steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung oder des Widerrufs aus zwingenden Gründen gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 49 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG. Bei der Entscheidung über die Förderung und Festlegung der Zuwendungshöhe ist sowohl den Bedingungen des Denkmals als auch den beim Zuwendungsempfänger gegebenen Voraussetzungen Rechnung zu tragen. Folgende Kriterien sind u.a. zu berücksichtigen: - Bedeutung und Zustand des Objektes - die zur Verfügung stehenden Landesmittel - Art der Maßnahme / Dringlichkeit der erforderlichen Leistungen - Möglichkeiten der Förderung durch andere Zuwendungsgeber - Belastungen des Eigentümers aufgrund der Pflicht zur Erhaltung des Denkmals 6.4.3 Nicht bewilligte Anträge werden durch schriftlichen Bescheid unverzüglich abgelehnt. 6.5. Bewilligung 6.5.1 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält Angaben über die ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben und den genauen Verwendungszweck der Fördermittel, Art und Höhe der Zuwendung, die Finanzierungsform, die Finanzierungsart sowie den Bewilligungszeitraum. Weiterhin wird mit dem Bescheid bekannt gegeben, wo die Zwischen- und Verwendungsnachweise vorzulegen sind. Er kann Bedingungen und Auflagen enthalten, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung bei der Ausschreibung und Vergabe von Arbeiten, die besondere denkmalpflegerische Sachkenntnis voraussetzen. Dem Bewilligungsbescheid sind gleichzeitig die geltenden Nebenbestimmungen zur Beachtung beigefügt. 6.5.2 Die jeweils zuständige Untere Denkmalschutzbehörde erhält eine Gesamtübersicht der bewilligten Fördermittel und geförderten Objekte ihres Verantwortungsbereiches. 6.6. Mittelabruf, Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung 6.6.1 Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der Verwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den 23 und 44 ThürLHO, für gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der 49 und 49a sowie 48 des ThürVwVfG. 6.6.2 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen ( 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Daneben kontrollieren die Unteren Denkmalschutzbehörden die Einhaltung der denkmalpflegerischen Forderungen und bestätigen dies auf dem Verwendungsnachweis. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs ( 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen ( 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. 6

6.7. Sonstiges Der Beihilfeempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. 7. Kosten Für Bewilligungen und andere im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ergehende Verfügungen, einschließlich solcher im Widerspruchsverfahren, werden keine Gebühren erhoben. 8. In Kraft Treten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2004 in Kraft und gilt bis 31.12.2008, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf verlängert wird. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 18.12.1992 (GVBl 1/1993 S.8) außer Kraft. 7