Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ibbenbüren (Feuerwehrsatzung) vom 14. März 2012 Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 270) und S. 271), - SGV. NRW. 2023 -, 41 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), -SGV. NRW. 213 -, und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), - SGV. NRW. 610 -, hat der Rat der Stadt Ibbenbüren in seiner Sitzung am 14. März 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Ibbenbüren unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des 7 Absatz 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt bzw. nicht genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. 2 Kostentragung (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Absatz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 1 37_2
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei sonstigem Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmelderanlage außer in den Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der 4 bis 6 berechnet. 4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. (2) Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet. (3) Die Höhe des Kostenersatzes für das eingesetzte Personal bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2 37_2
5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. (2) Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet. (3) Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 6 Sachkosten Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Absatz 2 werden Gebühren nach Maßgabe der 4 bis 6 erhoben. (2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 21,00 berechnet. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder zerstört werden, hat der Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. (5) 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 37_2
8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr oder der jeweilige Einsatzleiter. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlichen angefallenen Kosten. (3) 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 9 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 Absatz 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 10 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Absatz 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 11 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 Absatz 2 entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach 7 entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. 4 37_2
12 Haftung Die Stadt Ibbenbüren haftet bei Leistungen im Sinne des 1 Absatz 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ibbenbüren sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) der Stadt Ibbenbüren vom 12. März 2008 außer Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung ist gem. 13 der Hauptsatzung der Stadt Ibbenbüren am 24. März 2012 erfolgt. 5 37_2
K o s t e n t a r i f zur Feuerwehrsatzung Maßstab je Kostentarif Euro 1. Personaleinsatz a) Beamte des mittleren Dienstes Stunde 44,00 b) Beamte des gehobenen Dienstes Stunde 57,00 c) Freiwillige Feuerwehr Stunde 21,00 2. Fahrzeugeinsatz Stunde 39,00 6 37_2
Zuschlagskalkulation für die Benutzungsgebühren der Feuerwehr Ibbenbüren Kalkulationsgrundlage: Personalkosten 2009 Durchschittkosten eines Arbeitsplatzes gd md 1. Bruttopersonalkosten 59.020,62 51.319,02 2. Sachkosten (10 %) 5.902,06 5.131,90 3. Gemeinkosten (15 %) 8.853,09 7.697,85 4. Pauschalwert Büroarbeitsplatz 15.600,00 5. Gesamtkosten pro Arbeitsplatz 89.375,78 64.148,78 Jahresarbeitssoll 1.570 1.475 6. Kosten Arbeitsplatz je Stunde 57 44 Erläuterungen: Das Kalkulationsverfahren entspricht dem von der KGST empfohlenen Verfahren aus dem Bericht Nr. 7/2008 bezüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes. Das Jahresarbeitssoll für einen Feuerwehrbeamten liegt entsprechend den Berechungen der KGST bei 1.570 Stunden im gehobenen Dienst und bei 1.475 Stunden im mittleren Dienst pro Jahr. (KGST 02/2003) Die KGST empfiehlt aus Vereinfachungsgründen, weil sich konkrete Durchschnittswerte nur mit hohem und zeitlich sehr aufwendigen Erfassungsaufwand ermitteln lassen, einen prozentualen Zuschlagssatz von 10 % (KGST-Bericht 15/1985) für Sachkosten bei einem Nicht-Büro-Arbeitsplatz und 15 % für Gemeinkosten auf die Bruttopersonalkosten zu verwenden. Für die Leistung eines Freiwilligen Feuerwehrmannes wurde im Jahr im Durchschnitt ein Entgelt in Höhe von 18,73 an die jeweiligen Arbeitgeber erstattet. 7 37_2
Zuschlagskalkulation für die Benutzungsgebühren der Feuerwehr Ibbenbüren Vorhaltekosten Fahrzeuge Fahrzeugtyp Gesamtkosten 1. kalk. Abschreibungen p.a. 36.109,83 2. kalk. Verzinsung p.a. 20.521,85 3. Unterhaltungs- und Betriebskosten 101.003,52 6. Vorhaltekosten aller Fahrzeuge 157.635,20 Anzahl der jeweiligen Fahrzeuge 24 7. Vorhaltekosten je Fahrzeug pro Jahr 6.568,13 Gesamtstunden pro Jahr 8760 8. Jahresstundensatz 0,75 Einsatzstunden pro Jahr 51,57 9. Kosten je stündlicher Fahrzeugeinsatz 38,67 gerundet 39,00 Erläuterungen: Als Kalkulationsgrundlage wurden die Werte aus 2009 herangezogen, da aktuellere Werte noch nicht vollständig seitens des Controllings ausgewertet worden sind. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fahrzeuge in Höhe von 101.003,52 stammen aus dem Untersachkonto 13000.55100 Die Beträge der kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen wurden aus der Anlagebuchhaltung 2009 entnommen. Von den Abschreibungsaufwendungen bzw. Zinsaufwendungen wurden die Sonderposten aus Zuweisungen abgezogen. 8 37_2