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Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) geko/01.12.2011 Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) vom 25.11.2011 (Auszug/Lesefassung) Studierende, die ihr Studium an der Albert-Ludwigs-Universität im Nebenfach Italienisch im Studiengang Bachelor of Arts zwischen dem 01.10.2011 und dem 30.09.2015 aufgenommen haben, können dieses nach den vorliegenden fachspezifischen Bestimmungen bis spätestens 30.09.2020 (Ausschlussfrist) abschließen. Italienisch 1 Studienumfang Im Nebenfach Italienisch sind 40 ECTS-Punkte zu erwerben. 2 Studieninhalte Im Nebenfach Italienisch sind die folgenden Module zu belegen: (1) Zu belegen ist das folgende Modul: Sprach- und Literaturwissenschaft - Grundlagen (13 ECTS-Punkte) Romanische Sprachwissenschaft im Überblick V/Ü WP 3 SL Romanische Literaturgeschichte im Überblick V/Ü WP 3 SL Einführung aus dem Bereich Einführung aus dem Bereich Proseminar aus dem Bereich Proseminar aus dem Bereich S WP 4 PL S WP 4 PL S WP 6 PL S WP 6 PL Drei der sechs Wahlpflichtveranstaltungen (WP) müssen belegt werden, davon eine Überblicksveranstaltung, eine Einführung und ein Proseminar, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind: - Wird die Lehrveranstaltung Romanische Sprachwissenschaft im Überblick belegt, ist zwingend die Einführung aus dem Bereich zu belegen. - Wird die Lehrveranstaltung Romanische Literaturgeschichte im Überblick belegt, ist zwingend die Einführung aus dem Bereich zu belegen. Voraussetzung für den Besuch des Proseminars ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Überblicksveranstaltung und einer Einführung.

(2) Zu belegen ist das folgende Modul: Kultur- und Landeskunde - Grundlagen (3 ECTS-Punkte) Landeskundlich-kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung zu einem italienischsprachigen Land oder Gebiet Ü P 3 PL (3) Zu belegen ist das folgende Modul: Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft - Ergänzung (6 ECTS-Punkte) Vorlesung oder Übung aus dem Bereich Vorlesung oder Übung aus dem Bereich Landeskundlich-kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung zu einem italienischsprachigen Land oder Gebiet V/Ü WP 3 SL V/Ü WP 3 SL Ü WP 3 SL Mehrtägige Exkursion in ein italienischsprachiges Zielgebiet Ex WP 3 SL Zwei der vier Wahlpflichtveranstaltungen (WP) müssen belegt werden. (4) Der/Die Studierende belegt im Bereich Sprachkompetenz I entweder Sprachkompetenz I.A oder Sprachkompetenz I.B, wobei folgende Bedingung zu erfüllen ist: Sprachkompetenz I.B kann nur gewählt werden, wenn Vorkenntnisse in Italienisch nachgewiesen werden können. Die Wahl bedarf der Zustimmung des/der zuständigen Fachvertreters/Fachvertreterin. a) Sprachkompetenz I.A - ohne Vorkenntnisse (10 ECTS-Punkte) Basiskompetenzen I (Niveau A 2) Ü P 6 SL Basiskompetenzen II (Niveau B 1) Ü P 4 PL Die Lehrveranstaltungen sind in der angegebenen Reihenfolge zu besuchen, d.h. die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Basiskompetenzen I (Niveau A 2) ist Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltung Basiskompetenzen II (Niveau B 1).

b) Sprachkompetenz I.B - mit Vorkenntnissen (10 ECTS-Punkte) Selbststudium im Sprachlabor (siehe Erläuterung) P 2 SL Selbststudium im Sprachlabor Ü P 4 PL/SL Ü P 4 PL/SL Die Anerkennung des Selbststudiums im Sprachlabor setzt voraus, dass der/die Studierende im Rahmen des Selbststudiums die von dem/der zuständigen Fachvertreter/Fachvertreterin festgelegten Studienleistungen erbringt. (5) Zu belegen ist das folgende Modul: Sprachkompetenz II (8 ECTS-Punkte) aus dem Bereich Kommunikative Kompetenz aus dem Bereich Kontrastive Systemkompetenz aus dem Bereich Textproduktion Zwei der drei Wahlpflichtveranstaltungen (WP) müssen belegt werden. Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen dieses Moduls ist der erfolgreiche Abschluss des Moduls Sprachkompetenz I.A - ohne Vorkenntnisse Sprachkompetenz I.B - mit Vorkenntnissen.

3 Orientierungsprüfung Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in der folgenden Lehrveranstaltung die schriftliche Modulteilprüfung erfolgreich abgelegt wurde: Sprachkompetenz I.A - ohne Vorkenntnisse Basiskompetenzen II (Niveau B 1) Sprachkompetenz I.B - mit Vorkenntnissen nach Wahl des/der Studierenden 4 Bachelorprüfung (1) Studienbegleitende Prüfungen In folgenden endnotenrelevanten Modulen sind studienbegleitende Prüfungen in der jeweils angegebenen Prüfungsart abzulegen: a) Sprach- und Literaturwissenschaft - Grundlagen - Einführung aus dem Bereich : Einführung aus dem Bereich : - Proseminar aus dem Bereich : Proseminar aus dem Bereich : b) Kultur- und Landeskunde - Grundlagen - Landeskundlich-kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung zu einem italienischsprachigen Land oder Gebiet: c) Sprachkompetenz I Sprachkompetenz I.A - ohne Vorkenntnisse - Basiskompetenzen II (Niveau B 1): (Orientierungsprüfungsleistung) Sprachkompetenz I.B - mit Vorkenntnissen - nach Wahl der/des Studierenden: (Orientierungsprüfungsleistung)

d) Sprachkompetenz II - Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: - aus dem Bereich Kommunikative Kompetenz : mündliche Modulteilprüfung - aus dem Bereich Kontrastive Systemkompetenz : - aus dem Bereich Textproduktion (mindestens Niveau B 2.1): (2) Bildung der Note für die studienbegleitenden Prüfungen Die Modulnoten der endnotenrelevanten Module werden bei der Bildung der Note für die studienbegleitenden Prüfungen wie folgt gewichtet: Sprach- und Literaturwissenschaft - Grundlagen Kultur- und Landeskunde - Grundlagen Sprachkompetenz I Sprachkompetenz II 2-fach Erläuterung der Abkürzungen Ex S V/Ü Ü P WP ECTS PL SL PL/SL Exkursion Seminar Vorlesung oder Übung Übung Pflichtveranstaltung Wahlpflichtveranstaltung Anzahl der in der Lehrveranstaltung/Modulkomponente zu erwerbenden ECTS-Punkte In dieser Lehrveranstaltung/Modulkomponente ist zwingend eine studienbegleitende Prüfung (PL) abzulegen; zum Erwerb der ECTS-Punkte kann darüber hinaus das Erbringen von Studienleistungen erforderlich sein. In dieser Lehrveranstaltung/Modulkomponente ist zum Erwerb der ECTS-Punkte das Erbringen von Studienleistungen (SL) erforderlich; eine studienbegleitende Prüfung ist nicht abzulegen. Der/Die Studierende kann im Rahmen der Vorgaben von 4 der vorliegenden Prüfungsordnungsbestimmungen wählen, ob er/sie in dieser Lehrveranstaltung/Modulkomponente eine studienbegleitende Prüfung (PL) ablegt oder ausschließlich Studienleistungen (SL) erbringt.