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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S.496), und aufgrund des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) vom 25.10.2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S.336), in seiner Sitzung am 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Grevenbroich werden gemäß 23 KiBiz in Verbindung mit 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlichrechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der Beitragstabelle gemäß 5 dieser Satzung. 2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern, wenn das Kind mit ihnen zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Vollzeitpflegeeltern nach 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, sind beitragspflichtig. Treffen Satz 1 und 2 nicht zu, so ist derjenige beitragspflichtig, der kindergeldberechtigt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Ermittlung der Beitragshöhe (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen. (2) Eine Ermittlung des Elternbeitrags entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich zur Zahlung des höchsten Beitrages der gewählten Betreuungsform verpflichten. 1

(3) Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist unabhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenform der Beitrag für Kinder unter 3 Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Hiervon ausgenommen sind Kinder, die zum Beginn des Kindergartenjahres in einer Kindergartengruppe aufgenommen werden und vor dem 01.11. des gleichen Jahres das 3. Lebensjahr vollenden. Diese zahlen von Beginn an den Elternbeitrag für Kinder ab 3 Jahren. 4 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesen Vorschriften ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährende Freibeträge von dem nach diesen Vorschriften ermittelten Einkommen abzuziehen. (3) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. (4) Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. 2

5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum (1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der monatlich zu zahlende Elternbeitrag: Betreuungszeiten (in Wochenstunden) 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden Stufen Einkommen Regelkind U 3 Regelkind U 3 Regelkind U 3 1 bis 14.999,99 0 0 0 0 0 0 2 15.000-24.999,99 25 45 33 56 45 72 3 25.000-34.999,99 43 77 57 97 77 123 4 35.000-49.999,99 68 122 90 153 122 195 5 50.000-64.999,99 105 189 140 238 189 302 6 65.000-79.999,99 150 270 200 340 270 432 7 80.000-94.999,99 200 360 266 452 360 576 8 ab 95.000 275 495 363 617 495 792 (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Freibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgrenze ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedriger Betrag. (3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr. Der maßgebliche Beitrag für die Betreuungszeit, für die das Kind angemeldet ist, wird auch dann erhoben, wenn diese nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung nicht berührt. (4) Die Beitragspflicht beginnt am 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Eine Kündigung vor Ablauf des Kindergartenjahres ist im Rahmen des Betreuungsvertrages mit dem Träger des Kindergartens möglich; 3 Monate vor Ende des Kindergartenjahres jedoch nur, wenn die Kündigung aufgrund eines Umzugs geboten ist oder die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bestehen. (5) Die im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeiten gelten jeweils für das Kindergartenjahr. Eine Änderung kann grundsätzlich nur zum Beginn des neuen Kindergartenjahres erfolgen. 6 Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem 3

Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monats für maximal 12 Monate beitragsfrei. (2) Nimmt mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig die Leistungen der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen. (3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (4) Für den Fall eines ordentlichen Streiks bei den städtischen Tageseinrichtungen erfolgt auf Antrag die anteilige Rückerstattung des Elternbeitrages ab dem ersten Streiktag. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung dem Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich unverzüglich die Namen, Anschrift, Geburtsdaten und Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit. (2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Fachbereich Jugend schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Beiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Erklärungsvordrucks Auskunft über ihr Einkommen und die sonstigen für die Beitragsermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich anzugeben und nachzuweisen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, so wird der Beitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. 8 Festsetzung der Elternbeiträge (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend der Stadt Grevenbroich. Der Elternbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig. 4

(2) Ist zu Betreuungsbeginn eine abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, etwa weil die erforderlichen Unterlagen vom Beitragspflichtigen noch nicht vorgelegt wurden, so kann der Fachbereich Jugend aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. Die endgültige Festsetzung erfolgt rückwirkend und unverzüglich nach Wegfall der Festsetzungshindernisse. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2015 in Kraft. 5