Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

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Transkript:

Stand: 01.07.2006 Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 17.06.1991 Veröffentlichung: Bürgerbrief Nr. 26/1991 In-Kraft-Treten: 01.07.1991 Änderungen der Zweitwohnungssteuersatzung Lfd. Nr. Datum der Satzung Veröffentlichung In-Kraft-Treten Geänderte 1 26.07.1995 Bürgerbrief Nr. 31/1995 01.07.1991 6 2 17.06.1999 Bürgerbrief Nr. 25/1999 01.07.1991 2,4,6,7,8 3 14.04.2000 Bürgerbrief Nr. 16/2000 01.07.1991 4 Abs. 2 4 16.06.2000 Bürgerbrief Nr. 27/2000 01.07.1991 4 Abs. 2 5 13.12.2001 Bürgerbrief Nr. 51/52/2001 01.01.2002 4, 8 6 08.06.2006 Bürgerbrief Nr. 24/2006 01.07.1991 2 1

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Blankenheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NRW 1984 S.475) und der 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 - Rechtsbereinigungsgesetz NRW - (GV NRW S. 342), hat der Rat der Gemeinde Blankenheim in seiner Sitzung am 13. Juni 1991 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Gemeinde Blankenheim erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (3) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht. (4) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 2 gilt ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie 2

Gesamtschuldner. 4 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des 79 des Bewertungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der z.z. gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmieten insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenserhaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete, Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. (4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die tatsächliche Miete nach Abs. 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. (5) Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz. (6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v.h. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 5 Steuersatz 3

(1) Die Steuer beträgt jährlich 10 v.h. des Mietwertes. 6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit In- Kraft-Treten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des aktuellen bzw. des laufenden Kalendervierteljahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach 4 Abs. 3 erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres. (2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Sätze 2 und 3, ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. (3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Zahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt. (4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 wird die Steuer für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflicht (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei In-Kraft- Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. (2) Der Steuerpflichtige ( 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die 4

für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. (3) Die Vermieter von Zweitwohnungen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zur Mitteilung nach Abs. 2 verpflichtet ( 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit 93 Abgabenordnung). 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig 1. über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht oder 2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmung bei Vorsatz des 17 des Kommunalabgabengesetzes bleibt unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder 3. den Mitteilungspflichten nach 7 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes. (3) Gemäß 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Juli 1991 in Kraft. 5