Rechtzeitige Abnahme statt Sanierungsgutachten

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Transkript:

Rechtzeitige Abnahme statt Sanierungsgutachten Die Abnahme von Heizungsanlagen Läuft der Kessel? Werden alle Heizkörper warm? Tropft es nirgends? Gibt es eine Schlussrechnung? Sind die Kosten eingehalten worden? So sieht häufig die Schlussabnahme einer Heizungsanlage aus. Doch das böse Erwachen kommt im ersten Winter: der Vorratsraum, anfangs mal zur Lagerung von Lebensmitteln gedacht, erweist sich als der wärmste Raum im Haus, denn hier steht der Pufferspeicher. Doch die Versorgung der restliche Räume lässt zu wünschen übrig. Das neue Sofa im Wohnraum, auf dem man den Feierabend mit einem guten Glas Rotwein genießen möchte, erweist sich als kühles und zugiges Plätzchen, denn die Heizkörper werden nicht warm. Und nach der Heizperiode kommt dann der große Schock. Statt der prognostizierte 3,5 Tonnen verbrauchte das Haus rund 6 Tonnen Holzpellets zur Beheizung. Keine Fiktion, sondern Realität, mancher Leser kennt dieses konkrete Haus aus den Diskussionen im AKÖH. Doch gibt es wahrscheinlich Hunderte, die ähnliche Probleme haben. Um eines vorwegzunehmen: an der baulichen Ausführung des Zimmereibetriebs lag es in diesem Fall nicht, wie die Überprüfung mit Thermografie und Blower- Door-Test ergaben. Und inzwischen lebt die Baufamilie zufrieden, warm und mit dem geplanten Pelletverbrauch von 3,5 Tonnen im Jahr. Fehlende Abnahme Was war falsch gelaufen? Die Fehler lagen eindeutig im Bereich der Heizungsanlage. Insgesamt machte die Ausführung der Heizungsanlage auf den ersten Blick einen sehr guten Eindruck, was die handwerkliche Ausführung betrifft. Doch beim genaueren Hinsehen wurden diverse Unzulänglichkeiten offenbar. Diese wären bei einer klar strukturierten Abnahme aufgefallen, die es wie so häufig nicht gab. Dabei hätte ein Blick in die DIN 18380, Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen genügt. Das Kapitel 3 beschreibt dezidiert alle Punkte, die bei einer Abnahme zu beachten sind. Allerdings empfiehlt es sich, eine Checkliste zu erstellen, damit dem verantwortlichen Bauleiter vor Ort nicht der Überblick verloren geht. Im Folgenden soll auf die wesentliche Punkte aus der o.g. DIN näher eingegangen werden. Prüfungen vor Baubeginn Noch vor Beginn der Bauzeit muss überprüft werden, ob die Konzeption der Heizungsanlage stimmt und die Vorgaben der Käufer erfüllen kann. So ist beispielsweise der Einbau eines Pufferspeichers im Vorratsraum unbedingt zu vermeiden. Egal wie gut die Däm- Kurzschluss im Heizungsnetz Hydraulisch abgeglichenes Netz, jeder Heizkörper bekommt die Wassermenge, die er benötigt. Der Rücklauf kommt möglichst kalt zurück, der Kessel bleibt in Betrieb. Autor: Armin Grebe, Sachverständiger für Gebäudetechnik, Hannover Kurzschluss im Heizungsnetz (hydraulisch nicht abgleichen). Durch den ersten Heizkörper strömt viel Wasser, kann sich aber nicht abkühlen. Die Heizkörperleistung vergrößert sich nur unwesentlich. Der zweite Heizkörper bekommt eine zu geringe Wassermenge, der Raum wird nicht warm genug. Der Rücklauf kommt heiß zurück, der Kessel schaltet ab, das Problem verschärft sich. 44

mung ausgeführt werden, der Raum wird nie kühl sein. Ein solcher Fehler kann nicht erst bei der Schlussabnahme bemängelt werden. Allerdings trägt der Installateur mindestens eine Mitschuld, denn auch er hätte anders planen bzw. gegen die Einbauvorgabe an dieser Stelle Bedenken anmelden müssen. Auch behördliche Zulässigkeiten müssen vor Baubeginn geprüft werden, wie etwa die notwendige Schornsteinhöhe, die Überbaubarkeit der Gas-Hausanschlussleitung durch eine Terrasse, die Verbrennungsluftzuführung oder der gleichzeitige Berieb von Lüftung und Holzheizung. Schon vor Baubeginn sollte überprüft werden, ob der Heizflächenberechnung eine Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701 zugrunde lag, oder ob die Auslegung nur Pi-mal- Daumen erfolgte. Nur eine korrekte Auslegung ermöglicht einen korrekten hydraulischen Abgleich, doch dazu später mehr. Bild 1: Druckprobe mit Teilabnahme von erdverlegten Rohre bei sichtbaren Muffen. Die Leitungen mussten komplett neu verlegt werden, alle Muffen der 2-Meter-Rohrstücke waren undicht (Werksfehler). Abnahmen während der Bauzeit In den allermeisten Fällen sind nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr alle Rohre sichtbar, sodass Teilabnahmen notwendig werden geben. Dabei sollte unbedingt vermerkt werden, dass die Gewährleistung erst ab der Schlussabnahme beginnt.

Bild 2: Hier wurden ungeeignete Materialien für ein Nahwärmerohr verwendet. Die Dämmung durchfeuchtete und führte zu Wärmeverlusten in Höhe von 25% der gesamten Heizenergie. Es hätte eine Teilabnahme stattfinden müssen, der Auftragnehmer hätte die Eignung des Materials nachweisen müssen Bild 3: Hier fand keine korrekte Fertigung statt. Es wurden nicht zu Ende gearbeitet, außerdem wurden ungeeignete Materialien für die Isolierung verwendet die Dämmung war durchfeuchtet und nicht UV-stabil. Ergebnis: Schlussabnahme verweigert Zur Prüfung bei diesen Teilabnahmen gehört beispielsweise die Materialwahl. Im o.g. Beispiel wurden isolierte Kupferleitungen als Fernwärmeleitungen verlegt, die nicht für Erdverlegung geeignet waren, denn die Isolierung war nicht wasserfest. Es wurde somit gegen mehrere Punkte der DIN verstoßen: Ungeeignetes Material, was zu Korrosionsschäden führt und, bedingt durch die nasse Dämmung, keinen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zulässt (die Wärmeverluste auf 10 Metern betrugen rund 20% der gesamten Heizenergie). Abnahmen am Ende der Bauzeit An erster Stelle steht natürlich die Vollständigkeitsprüfung (DIN 18380, 3.6.1), d.h. der Vergleich der Lieferung mit der Leistungsbeschreibung. Dazu kommt die Prüfung auf Einhaltung technischer und behördlicher Vorschriften, wie Zuluftführung zum Kessel, Einhaltung von Dämmstoffstärken, Abnahmebescheinigungen des Schornsteinfegers. Stärkstes Augenmerk sollte auf die Funktionsprüfung gelegt werden. Dazu gehören die korrekte Einstellung von Feuerungsund Regeleinrichtungen (beispielsweise die Programmierung der Regelung), aber auch der hydraulische Abgleich. Hydraulischer Abgleich Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, dass... alle Wärme- verbrauer entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden, so die DIN. Werden einzelne Heizflächen im Haus nicht ausreichend mit Wärme versorgt, so ist meistens ein fehlender oder fehlerhafter hydraulischer Abgleich die Ursache. Möglicherweise haben die Heizflächen keine Möglichkeiten zur Begrenzung der Durchflussmenge (DIN 18380, 3.2.8) oder der Volumenstrom ist nicht begrenzt (einreguliert) worden. Kleine Heizflächen kurz hinter der Pumpe, beispielsweise für ein WC, sind beliebte Kurzschlussstrecken. Hier fließt das Heizungswasser, ohne das es sich großartig abkühlt, durch den Heizkörper zurück zum Kessel. Dann meldet die Regelung, dass es im Haus warm genug sei der Rücklauf kommt ja warm zurück und schaltet den Kessel ab. Feststellen kann man solche Kurzschlüsse durch einen einfachen Test. Sind die Heizkörper gleichmäßig warm, d.h. haben sie oben und unten annähernd die gleiche Temperatur, besteht ein Kurzschluss diese Anlage wurde nicht einreguliert. Es ist nicht die Aufgabe der Heizkörperthermostatventile, diesen Abgleich vorzunehmen. Diese haben die Aufgabe, den Wärmestrom automatisch den Veränderungen des Bedarfs anzupassen (Sonneneinstrahlung, Personen- und Geräte ab wärme). Allerdings sind inzwischen fast 46

alle Thermostatventile voreinstellbar, insbesondere die in sog. Ventilheizkörpern, d.h. Heizflächen mit eingebauten Thermostatventilen. Diese Einstellung erfordert, besonders bei größeren Anlagen, einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Doch ohne diese Einstellung ist eine wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich. Als Folge der fehlenden Einregulierung werden dann, wie oben beschrieben, Räume nicht warm oder nur dann, wenn andere Räume oder Gebäudeteile erheblich überheizt werden. Dies führt zu Mehrverbräuchen von teilweise mehr als 20%. Da dies einer der häufigsten Fehler insbesondere in kleinen Heizungsanlagen ist, werden derzeit von einigen Klimaschutzagenturen Förderprogramme aufgelegt, die die nachträgliche Prüfung und Einregulierung bezuschussen (z.b. proklima in Hannover). Im Rahmen der Abnahmeprüfung hat der Errichter der Anlage gemäß Abschnitt 3.6.2 der DIN 1830 nachzuweisen, dass der hydraulische Abgleich vorgenommen wurde. Der Abgleich ist eine Nebenleistung die ohne weitere Kosten zu erbringen ist. Mitzuliefernde Unterlagen Nach DIN hat der Auftragnehmer im Rahmen seines Leistungsumfangs folgende Unterlagen aufzustellen und mitzuliefern: Anlagenschema Elektrischer Übersichtsschaltplan incl. Anschlussplan Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen und Werksatteste Protokolle der Dichtigkeitsprüfung Protokolle der Abgasmessung Protokoll über die Einweisung des Wartungsund Bedienpersonals Alle für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Betriebs- und Wartungsanleitungen Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich. Nur wenn die Heizungsanlagen richtig bedient und gewartet werden, ist ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb möglich. Nur durch eine korrekte Instandhaltung ist dieser sichere und wirtschaftliche Betrieb über eine möglichst lange Lebensdauer gewährleistet. Die Unterlage dazu hat der Auftragnehmer zusammenzustellen, notfalls sogar selbst zu erstellen. In erster Linie müssen die Unterlagen Angaben enthalten, was getan werden muss, damit weder Menschen noch Anlagenteile oder gar das Gebäude zu Schaden kommen kann (z.b. Beschilderung, dass Zuluftöffnungen nicht verschlossen werden dürfen, dass im Pelletlager oder in Öllagerräumen Rauchverbot gilt). Auch das Verhalten bei Störungen gehört zum Umfang der Anweisungen. Zur Informationspflicht über einen wirtschaftlichen Betrieb gehören Angaben über Auswirkungen von überhöhten Vorlauftemperaturen, Zweckmäßigkeit und Umfang von Nachtabsenkungen, Umfang und Zeitpunkte von Kesselreinigung, Hinweise auf Pelletqualitäten etc. Termine für Revisionsunterlagen Die vorstehend genannten Unterlagen sind spätestens bei der Abnahme vorzulegen. Dies ist aus mehreren Gründen wichtig: Sie sind die letzte vertragliche Leistung des Auftragnehmers und beeinflusst daher die Freigabe der Schlussrechnung. Zum Bild 4: Die Isolierstärke beträgt nur 50% des Normwertes, Anschlüsse sind gar nicht isoliert. Die Rohre sind mit solch geringen Wandabstand verlegt, dass ohne Umbau keine stärkere Isolierung zu verlegen war. Hier konnte keine Abnahme der Leistung erfolgen, die Rohrleitungen mussten komplett neu verlegt werden. Haustechnik 47

Bild 5: Ventilheizkörper mit voreinstellbarem Thermostatventil. Foto: Fa. Danfoss anderen möchte und muss der Betreiber der Anlage diese nach Fertigstellung in Betrieb nehmen und nutzen. Somit liegt die Einhaltung dieses Termins sicherlich in beiderseitigem Interesse. Literatur: Enge/Kraupner/Rockmann, Kommentar zur VOB Teil C, DIN 18379/18380, Werner-Verlag Wichtige Punkte aus der DIN 18380 für die Abnahme Raumheizflächen (3.2.10) Die Wärmeleistung ist auf den nach DIN 4701 ermittelten Wärmebedarf auszulegen Einstellung der Anlage (3.5) Die Anlagenteile sind so einzustellen, dass die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht werden und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, dass... alle Wärmeverbrauer entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden Vollständigkeitsprüfung (3.6.1) Vergleich der Lieferung mit der Leistungsbeschreibung (Umfang, Eigenschaften) Prüfung auf Einhaltung technischer und behördlicher Vorschriften Funktionsprüfung (3.6.2) Regeleinrichtungen hydraulischer Abgleich Revisionsunterlagen (3.7) Anlagenschema Alle für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Betriebs- und Wartungsanleitungen Protokolle über die Einweisung des Bedienpersonals 48