5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude

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Transkript:

18 Energieeinsparverordnung 27 5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude 5.1 Allgemeines Die im nachfolgenden Kapitel beschriebenen Anforderungen gelten für zu errichtende Wohngebäude (Neubauten). Anforderungen an bestehende Gebäude siehe weiter hinten. Anforderungen an Nichtwohngebäude werden in Band 2 behandelt. Wohngebäude sind gemäß Definition in der EnEV 27 Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen. 5.2 Verordnungstext (1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anlage 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. Im Falle der Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach Anlage 1 Nr. 1.3 berechneten Wert. (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1 sind bei zu errichtenden Wohngebäuden 1. mit einem Fensterflächenanteil bis zu 3 vom Hundert nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach Anlage 1 Nr. 3, Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude 3 Anforderungen an Wohngebäude 2. im Übrigen nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren zu berechnen. (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 471-1 : 23-8, geändert durch A1 : 26-12, keine Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht überschreiten. (4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten. 5.3 Anforderungen 5.3.1 Übersicht Die EnEV 27 stellt an zu errichtende Wohngebäude folgende Anforderungen: 1. Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs Der Jahres-Primärenergiebedarf darf festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten. Der Höchstwert ist abhängig vom Verhältnis (A: wärmeübertragende Umfassungsfläche, V e : Beheiztes Gebäudevolumen) sowie von der Art der Warmwasserbereitung. 2. Begrenzung des Transmissionswärmeverlustes Der Transmissionswärmeverlust, d.h. der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle, darf festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten. Der Höchstwert ist abhängig vom Verhältnis (A: wärmeübertragende Umfassungsfläche, V e : Beheiztes Gebäudevolumen). Hinweis: Die Begrenzung des Transmissionswärmeverlustes soll sicherstellen, dass zu errichtende Wohngebäude einen Mindeststandard bei der Dämmung der Gebäudehülle erfüllen. Würde diese Forderung nicht bestehen, dann wäre es in bestimmten Fällen möglich, nur durch die Heizungsanlage allein die Anforderung unter Punkt 1 (Jahres-Primärenergiebedarf) zu erfüllen.

Anforderungen an Wohngebäude 19 3. Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz Zu errichtende Wohngebäude müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz erfüllen, siehe weiter hinten. 5.3.2 Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung die Höchstwerte nach Tafel 19 nicht überschreitet (Bilder 2a und 2b). Tafel 19 Verhältnis Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres- Primärenergiebedarfs in Abhängigkeit vom Verhältnis für zu errichtende Wohngebäude Wohngebäude außer solchen nach Spalte 3 Jahres-Primärenergiebedarf Q p,max in kwh/(m²a) Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom in m -1 1 2 3,2 66, + Q TW 83,8,3 73,53 + Q TW 91,33,4 81,6 + Q TW 98,86,5 88,58 + Q TW 16,39,6 96,11 + Q TW 113,91,7 13,64 + Q TW 121,44,8 111,17 + Q TW 128,97,9 118,7 + Q TW 136,5 1 126,23 + Q TW 144,3 1,5 13, + Q TW 147,79 Zwischenwerte: Q p = 5,94 + 75,29 + Q TW Q p = 68,74 + 75,29 In den Gleichungen bedeuten: Q TW = 26/(1 + A N ) A N Gebäudenutzfläche in m²: A N =,32 V e V e Beheiztes Gebäudevolumen in m³ A Wärmeübertragende Umfassungsfläche in m² Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zum beheizten Gebäudevolumen in m -1 Zuschläge für Kühlung Wird bei einem zu errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt: Q p,c = Q p + 16,2 kwh/(m² a) A N,c /A N in kwh/(m² a) mit Q p,c Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude Q p Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Wohngebäude nach Tafel 19 Spalte 2 und 3 in kwh/(m² a) A N,c gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche A N in m²

Max. Jahres-Primärenergiebedarf in kwh/(m² a) Max. Jahres-Primärenergiebedarf in kwh/(m² a) 2 Energieeinsparverordnung 27 16 14 12 1 8 6 4 2 Max. Jahresprimärenergiebedarf (Warmwasserbereitung nicht aus elektrischem Strom),5 1 1,5 AN = 1 m² AN = 2 m² AN = 3 m² Verhältnis A/Ve in m -1 Bild 2a Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs für zu errichtende Wohngebäude bei Warmwasserbereitung nicht aus elektrischem Strom 16 14 12 1 8 6 4 2 Max. Jahresprimärenergiebedarf (Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom),5 1 1,5 Verhältnis A/Ve in m -1 TWW elektrisch Bild 2b Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs für zu errichtende Wohngebäude bei überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom Wohngebäude mit Heizsystemen, für die keine Berechnungsregeln vorliegen: Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in DIN V 471:23-8, geändert durch A1:26-12, keine Berechnungsregeln angegeben sind.

Max. Transmissionswärmeverlust HT in W/(m² K) Anforderungen an Wohngebäude 21 5.3.3 Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte nach Tafel 21 nicht überschreitet (Bild 21). Tafel 21 Verhältnis Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes in Abhängigkeit vom Verhältnis für zu errichtende Wohngebäude Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust HAT,max in W/(m² K) in m -1 1 2,2 1,5,3,8,4,68,5,6,6,55,7,51,8,49,9,47 1,45 1,5,44 Zwischenwerte: H T =,3 +,15/( ) In den Gleichungen bedeuten: A Wärmeübertragende Umfassungsfläche in m² V e Beheiztes Gebäudevolumen in m³ Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zum beheizten Gebäudevolumen in m -1 1,2 1,8,6,4,2 Max. Transmissionswärmeverlust,2,4,6,8 1 1,2 1,4 Verhältnis A/Ve in m-1 Bild 21 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes H T für zu errichtende Wohngebäude

22 Energieeinsparverordnung 27 Wohngebäude mit Heizsystemen, für die keine Berechnungsregeln vorliegen: Für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in DIN V 471:23-8, geändert durch A1:26-12, keine Berechnungsregeln angegeben sind, darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Werte in Tafel 21 um nicht mehr 76% überschreiten. 5.3.4 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte sind die in DIN 418-2:23-7 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort festgelegten Verfahren zu bestimmen.