Gemeinde Hergiswil TEILREVISION NUTZUNGSPLANUNG Gewässerraumzonen und Baulinien entlang des Sees, Gewässerraumzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes, Schutzzonen Abflusswege, Sondernutzungszone für dicht überbautes Gebiet im Gewässerraum sowie Bereinigungen (Gefahrenzonen, Aufstufung Lärmempfindlichkeit und Perimeter Gestaltungsplanpflicht) aufgrund Grenze Bauzone/See Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV z.h. öffentliche Auflage Mai 2017 Auftrag Auftraggeber Auftragnehmer Teilrevision der Nutzungsplanung Gemeinderat Hergiswil AM-PLAN GMBH, Bürgerheimstr. 7, 6374 Buochs Tel. 041 620 77 88 am-plan@am-plan.ch
Inhalt 1 Ausgangslage 2 1.1 Kantonale Vorprüfung 2 1.2 Information GrundeigentümerInnen 3 1.3 Bearbeitete Unterlagen 3 2 Änderungen Nutzungsplanung 4 2.1 Gewässerraum 4 2.2 Gewässerraumzone entlang des Sees und Baulinien 5 2.3 Arrondierungen der Bauzonen 6 2.4 Gewässerraumzone als Grundnutzung 26 2.5 Gewässerraumzone ausserhalb des Siedlungsgebietes sowie Schutzzone Abflusswege 36 2.6 Bereinigungen Gefahrenzonen, Aufstufung Lärmempfindlichkeit und Perimeter Gestaltungsplanpflicht Ziegelweg aufgrund Grenze Bauzone/See 37 2.7 Zonenplan Landschaft 37 2.8 Bau- und Zonenreglement 37 Anhang A, Legende zum Zonenplan 38 Anhang B, Kantonale Vorprüfung vom 14. Juli 2016 39 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 1
1 Ausgangslage Die Gesetzgebungen des Bundes zum Wasserbau und zum Gewässerschutz verpflichten die Kantone, den Raumbedarf für oberirdische Gewässer, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist, festzulegen und raumplanerisch bis zum 31. Dezember 2018 auszuscheiden. Im Kanton Nidwalden wird die Praxis der Gewässerraumausscheidung an Fliessgewässern innerhalb der Bauzonen sowie bei Wasserbauprojekten bereits seit vielen Jahren umgesetzt. In der kantonalen Richtlinie «Raumplanerische Festlegung des Gewässerraumes an Fliessgewässern» (2004) wurden die entsprechenden Grundsätze definiert. Die Gewässerräume der Fliessgewässer ausserhalb der Bauzone wurden bislang nur im Zuge von Wasserbauprojekten umgesetzt. In der Publikation «Gewässerraum an Fliessgewässern ausserhalb des Baugebietes» (2009) wurden erneut Grundsätze definiert. Sie entsprechen im Wesentlichen den Bundesvorgaben. Entlang der Seeufer wurden bislang keine Gewässerräume umgesetzt. Mit der vorliegenden Teilrevision werden in der Gemeinde Hergiswil zum einen die Gewässerraumzonen ausserhalb der Bauzonen sowie jede entlang des Sees und Gewässerbaulinien ausgeschieden. Zudem werden zur Sicherung des Abflusses kleinerer Gerinne Schutzzonen Abflusswege festgelegt. Weiter werden die Gefahrenzonen, die Aufstufung Lärmempfindlichkeit und der Perimeter der Gestaltungsplanflicht beim Ziegelweg aufgrund der Gewässerraumzonen bereinigt. Das Bau- und Zonenreglement wird entsprechend ergänzt. 1.1 Kantonale Vorprüfung Der Gemeinderat Hergiswil übermittelte am 22. März 2016 der Baudirektion die Unterlagen zur Teilrevision der Nutzungsplanung zur kantonalen Vorprüfung. In der Folge führte die Baudirektion bei verschiedenen Amtsstellen eine Vernehmlassung durch und stellte am 14. Juli 2016 ihren Bericht der Gemeinde Hergiswil zu. Die Baudirektion stellt fest, dass nach der Anpassung aufgrund der Vorprüfung, eine Genehmigung durch den Regierungsrat in Aussicht gestellt werden kann. Der Vorprüfungsbericht enthält Vorbehalte (siehe Anhang B). Abweichend zu den Unterlagen z.h. der kant. Vorprüfung werden auf allen öffentlichen Zonen entlang des Seeufers Gewässerraumzonen von 15 m ausgeschieden. Zusätzlich wird auf einigen öffentlichen Zonen (siehe Ziffer 3.1) die Sondernutzungszone für dicht überbautes Gebiet im Gewässerraum ausgeschieden. Hierfür wurde der Art. 36d BZR ergänzt. Weiter wurde der Art. 36c Abs. 4 BZR angepasst. Abflusswege können zusätzlich in Sondernutzungsplanungsverfahren und Baubewilligungsverfahren mit Zustimmung der Direktion abweichend von der Abflusswegzone festgelegt werden. Bei diesen Ergänzungen handelt es sich um formale Änderungen, welche aufgrund generellen Anpassung der Vorgaben innerhalb des Kantons, in Absprache mit den zuständigen Stellen und dem Rechtsdienst erfolgten. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 2
1.2 Information GrundeigentümerInnen Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurden die betroffenen GrundeigentümerInnen über die Ausscheidung der Gewässerraumzonen und der Schutzzonen Abflusswege informiert, mit der Möglichkeit ihre Anliegen innerhalb von Sprechstunden zu besprechen. Aus den Resultaten der Sprechstunde ergaben sich Anpassungen der Gewässerraumzonen und der Schutzzonen Abflusswege bei 13 Parzellen. Diese Änderungen wurden in Absprache mit dem Kanton Nidwalden vorgenommen. 1.3 Bearbeitete Unterlagen Zonenplan Siedlung Zonenplan Landschaft Bau- und Zonenreglement AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 3
2 Änderungen Nutzungsplanung 2.1 Gewässerraum Die Gewässerraumzonen werden gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung (GSchV, SR 814.201, siehe Art. 41a ff. GSchV) im Zonenplan Siedlung ausgeschieden. Mit den Gewässerraumzonen wird der Raumbedarf der Gewässer zum Schutz vor Hochwasser und zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers festgelegt. Die Gewässerraumzone wird grundsätzlich nach dem Berechnungsmodell des Bundes ausgeschieden. Der Gewässerraum muss die Biodiversitätsbreite insbesondere bei kantonalen und nationalen ökologisch wertvollen Räumen (z.b. in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten etc.) aufweisen. Abb. 1: Berechnungsmodell des Bundes AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 4
2.2 Gewässerraumzone entlang des Sees und Baulinien Im Rahmen dieser Teilrevision wird die Gewässerraumzone entlang des Sees ausgeschieden. Gemäss Art. 41b GSchV beträgt die Breite der Gewässerraumzone, gemessen ab der Seeuferlinie, mindestens 15 m. Die Breite der Gewässerraumzone kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Hingegen muss die Gewässerraumzone breiter ausgeschieden werden, soweit dies zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, für eine Revitalisierung des erforderlichen Raumes, für überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Gewässernutzung erforderlich ist. Ab der Gewässerraumzone ist zudem ein Hochbauabstand von 3 m einzuhalten. Die Hauptgebäude, insbesondere Wohnhäuser, welche diesen Abstand zur Gewässerraumzone nicht einhalten und die Parzelle für eine Verschiebung des Gebäudes bei einem Neubau nicht genügend Raum aufweist, werden mit einer Gewässerbaulinie gesichert. Als Seeuferlinie, ab welcher die Gewässerraumzone gemessen wird, gilt beim Vierwaldstättersee der mittlere Hochwasserstand von 434.00 m ü.m. Diese Seeuferlinie wurde seitens des Kantons auf dem Plan festgelegt. Die Gewässerraumzone entlang des Sees haben die Gemeinde und Kanton (Amt für Gefahrenmanagement, Fachstelle für Natur und Landschaft sowie Amt für Umwelt) gemeinsam festgelegt. Zudem sind alle Gebiete, Bauzonen und Nichtbauzonen, welche seeseitig der Seeuferlinie liegen, im Zonenplan als Seegebiet zu betrachten. Die Gewässerraumzone wurde mit einer Breite von 15 m ausgeschieden, mit Ausnahme, wenn das Gebiet bereits dicht überbaut ist. In dicht überbauten Gebieten wurde der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst. Zusätzlich werden gewisse öffentliche Zonen mit der Sondernutzungszone für dicht überbautes Gebiet im Gewässerraum überlagert. Die Breite des Gewässerraumes kann in dieser Zone gemäss Art. 36d Abs. 2 lit. 1 BZR reduziert oder eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 36d Abs. 2 lit. 2 BZR erteilt werden. Sowohl die Reduktion der Breite des Gewässerraumes wie auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung benötigen die Zustimmung der Direktion. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 5
2.3 Arrondierungen der Bauzonen Entlang des Seeufers gibt es diverse Arrondierungen der Bauzonen. Diese Arrondierungen der Bauzonen resultieren zum einen von der Festlegung der Seeuferlinie an sich, welche die Grenze zwischen den Bauzonen und dem See bildet. Zum anderen gibt es Auszonungen aufgrund den Bereits praktizierten Bestimmungen gemäss 34 PBV. Entlang des Ufers werden Ein- und Auskragungen mit einer Längsausdehnung von höchstens 15 m für den Verlauf der Uferlinie nicht berücksichtigt. Bei den Auszonungen handelt es sich mehrheitlich um Flächen, welche bereits heute nicht zur Ausnutzung gerechnet werden konnten, da sie als See attribuiert waren. Zudem werden diverse, bereits ausgeschiedene Bauzonenflächen, neu anrechenbar aufgrund der Festlegung der Seeuferlinie. Untenstehend werden nur die Auszonungen ausgewiesen, welche die privaten Grundstücke sowie die Grundstücke der Gemeinde betreffen. Die vorgenommenen Auszonungen bei der Seeparzelle (Eigentum Kanton) werden nicht ausgewiesen. In Hergiswil resultieren diesbezüglich folgende Ein- und Auszonungen: Zone Einzonungen (m 2 ) Auszonung (m 2 ) Zweigeschossige Wohnzone B - 5 Sondernutzungszone Seeufer A 131 1003 Sondernutzungszone Seeufer B - 52 Zone für öffentliche Zwecke 165 417 Gewerbezone 40 11 Bilanz 336 1488 Nachstehend werden alle Ein- und Auszonungen aufgezeigt, welche auf dem Plan ersichtlich sind. Einund Auszonungen von wenigen Quadratmetern werden daher nicht dargestellt. Die Reihenfolge der Pläne ist von Norden nach Süden. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 6
Gebiet Friedbach AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 7
Gebiet Ziegelweg Nord AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 8
Gebiet Ziegelweg Süd AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 9
Gebiet Seestrasse 104-108 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 10
Gebiet Strandbad AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 11
Gebiet Feldbach AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 12
Gebiet Seerosenweg AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 13
Gebiet Engesch AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 14
Gebiet Seestrasse 68-72 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 15
Gebiet Seestrasse 62-64 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 16
Gebiet Steinibach Nord AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 17
Gebiet Steinibach Süd AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 18
Gebiet Gemeindehaus AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 19
Gebiet Seestrasse 42-44 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 20
Gebiet Seehotel Pilatus AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 21
Gebiet Dampfschifflände AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 22
Gebiet Belvédère AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 23
Gebiet Glasi Nord AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 24
Gebiet Rohrhalde AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 25
2.4 Gewässerraumzone als Grundnutzung Durch die Festlegung der Seeuferlinie gibt es Flächen, welche neu als Grundnutzung Gewässerraumzone ausgeschieden werden. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Flächen, die auf der Seeparzelle liegen. Es gibt zwei verschiedene Szenarien, warum die Fläche neu als Grundnutzung Gewässerraumzone ausgeschieden wird. Zum einen handelt sich es um Flächen, die im rechtsgültigen Zonenplan als Gewässer ausgeschieden sind, nun jedoch nicht mehr zum Gewässer gehören, da sie höher als 434.00 m. ü. M. liegen. Zum anderen handelt es sich um Flächen innerhalb der Seeparzelle, die bisher einer Bauzone zugewiesen sind und zwischen der Seeuferlinie und den privaten Parzellen liegen. Insgesamt wurden 33 Flächen entlang des Seeufers in Hergiswil als Grundnutzung Gewässerraumzone ausgeschieden. Nachstehend werden die flächenmässig grössten Flächen aufgeführt. Die Reihenfolge der Pläne ist von Norden nach Süden. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 26
Gebiet Friedbach Gebiet Ziegelweg Nord AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 27
Gebiet Ziegelweg Süd Gebiet Seestrasse 78 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 28
Gebiet Seestrasse 76 Gebiet Seestrasse 74 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 29
Gebiet Seestrasse 72 Gebiet Seestrasse 68 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 30
Gebiet Seestrasse 66 Gebiet Steinibach AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 31
Gebiet Seestrasse 58 Gebiet Seestrasse 46 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 32
Gebiet Seestrasse 42 Gebiet Seestrasse 38 AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 33
Gebiet Seestrasse 28 Gebiet Dampfschifflände AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 34
Gebiet Mühlebach AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 35
2.5 Gewässerraumzone ausserhalb des Siedlungsgebietes sowie Schutzzone Abflusswege Zusätzlich werden in dieser Teilrevision ebenfalls die Gewässerraumzonen und Schutzzonen Abflusswege ausserhalb der Bauzone ausgeschieden. In der Gemeinde Hergiswil befinden sich insbesondere folgende Bäche: Buchboden, Chastelenbach, Feldbach, Friedbach, Heggenbach, Hirsernbach, Hundschüpfe, Mühlebach, Rümlig, Schluchenbach, Stampfbach, Steinibach und Unterlauenen Die Gewässerraumzonen der Fliessgewässer ausserhalb der Bauzone werden gemäss Art. 41 a GSchV festgelegt. Natürliche Gerinnesohlenbreite Gewässerraumzone 1 m 11 m 2 m 12 m 3 m 14.5 m Neben den Gewässerraumzonen wird entlang der kleineren Fliessgewässer (auch eingedolte) als Schutzzone Abflusswege ausgeschieden. Die Schutzzone Abflusswege dient grundsätzlich dem Schutz vor Hochwasser. Die ökologische Funktion des Gewässers ist dabei von geringerer Bedeutung. Im Weiteren ist die Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzzone Abflusswege nicht zulässig. Hingegen können Bauten und Anlagen bis an die Abgrenzung der Schutzzone Abflusswege erstellt werden. Die zulässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird durch die Schutzzone Abflusswege nicht weiter eingeschränkt Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vorschriften der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) bezüglich der Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln auch bei Gewässern ohne ausgeschiedenem Gewässerraum einzuhalten sind. In der Gemeinde Hergiswil ist die Schutzzone Abflusswege durchgängig 11 m breit. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 36
2.6 Bereinigungen Gefahrenzonen, Aufstufung Lärmempfindlichkeit und Perimeter Gestaltungsplanpflicht Ziegelweg aufgrund Grenze Bauzone/See Die überlagerten Gefahrenzonen, die «Aufstufung Lärmempfindlichkeit» sowie die Gestaltungsplanpflicht beim Ziegelweg wurden entlang des neu festgelegten Seeufers auf die Grenze Bauzone/See angepasst. 2.7 Zonenplan Landschaft Der Zonenplan Landschaft wird aufgrund der Änderungen des Zonenplans Siedlung angepasst. Zudem wird der Zonenplan Landschaft bezüglich der Gewässerraumzonen und Schutzzone Abflusswege ergänzt. 2.8 Bau- und Zonenreglement Das Bau- und Zonenreglement wird gemäss dem beigelegten Dokument «Bau- und Zonenreglement» angepasst. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 37
Anhang A, Legende zum Zonenplan AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 38
Anhang B, Kantonale Vorprüfung vom 14. Juli 2016 Stufe Baudirektion: H Hinweise (Es wird auf Widersprüche oder Unklarheiten hingewiesen) E Empfehlung (Aufforderung Anpassungen vorzunehmen. Wenn keine Anpassung -> Erklärung notwendig) V Vorbehalt (Teilbereich muss ergänzt oder geändert werden -> Voraussetzung für Weiterbehandlung) Hinweise, Empfehlungen und Vorbehalte der Baudirektion 1 V Der Bericht 47 und das BZR sind gemäss Pkt. 4.1.1 «Amt für Umwelt» zu überarbeiten: Bemerkungen Gemeinde vom 18. August 2016 Bemerkungen aus Besprechung mit ARE vom 19. September 2016 Bericht 47 Kapitel 3.3.4 ergänzen (siehe Vorprüfung) Art. 36c Abs. 4 Bau- und Zonenreglement entsprechend ergänzen (siehe Vorprüfung) Wird entsprechend angepasst Wird nicht so angepasst. Steht im Widerspruch zum Vorbehalt 2. Bestimmungen werden anlog Vorbehalt 2 angepasst. Ist in Ordnung Ist in Ordnung 2 V Bericht 47 Kapitel 3.3.4 (S. 36) Im dritten Abschnitt ist anzumerken, dass die Gewässerraumzonen gemäss der Bundesgesetzgebung ausgeschieden werden. In der Tabelle ist zu korrigieren, dass die Gewässerraumbreite anhand der natürlichen Gerinnebreite und nicht auf Basis der Sohlenbreite des Baches festgelegt wird. Wird entsprechend angepasst Ist in Ordnung AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 39
Art. 36b BZR, Schutzzone Abflusswege (Abflusswegzone/überlagert) anpassen (siehe Vorprüfung) 3 V Parz. Nr. 326 Badi Hergiswil: Der seeseitigen Baulinie an der Badi kann nicht zugestimmt werden, da auf der Parzelle genügend Platz für einen Neubau auch ausserhalb des Gewässerraumes vorhanden ist. Der Gewässerraum ist daher auch im Bereich der Badi mit einer Breite von 15 m auszuscheiden. Wird entsprechend angepasst Es wird an der Baulinie festgehalten. Neubauten haben ohne Verschiebung von Schwimmbecken keinen Platz. Daher sollte die Parzelle als dicht überbaut betrachtet werden, da ein Neubau von Becken hohe Kosten verursachen würde. Ist in Ordnung Neu wird in allen öffentlichen Zonen eine Gewässerraumzone von 15 m ausgeschieden. Im Anhang zum BZR wird für die jeweilige öffentliche Zone festgehalten, dass diese als dicht überbaut betrachtet werden kann. Die zulässigen Nutzungen/Bauten innerhalb der jeweiligen öffentlichen Zone werden ebenfalls im Anhang aufgeführt. 4 V Parz. Nr. 220 Geschiebesammler Grosstanne: Im Rahmen des Wasserbauprojekts Steinibach, Bauetappe 5.2 wurde der Gewässerraum im Bereich des Geschiebesammlers Grosstanne eigentümerverbindlich neu festgelegt. Diese Gewässerraumabgrenzung ist in die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung zu übernehmen. Wird entsprechend angepasst. Aufgrund der Sitzung vom 14.11.2016 zwischen der Gemeinde, dem Amt für Gefahrenmanagement und der AM-Plan GmbH wird die überlagerte Zone «Dicht überbaut» über die öffentliche Zone der Badi gelegt. Die Gewässerraumzone beträgt 15 m. Die Baulinie wird mit dieser Lösung hinfällig. Ist in Ordnung. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 40
5 V Parz. Nr. 102 Hotel Pilatus und Nachbarparzelle Nr. 103: Eine Verminderung des Gewässerraumes auf der Parz. Nr. 103 ist im Zusammenhang mit einer Umzonung auf Parz. Nr. 103 sowie der Erweiterung des Hotels Pilatus auf Parz. Nr. 102 denkbar. Allerdings kann dieser nicht pauschal auf 6 m festgelegt werden, sondern ist an den Gewässerraum der Parz. Nr. 102 anschliessend linear ansteigend zum Gewässerraum der Parz. Nr. 116 auszuscheiden. Der Knick der Gewässerraumzone auf der Parz. Nr. 116 zur Parz. Nr. 103 wird entfernt. An der Gewässerraumzone von 6 m auf der Parz. Nr. 103 wird festgehalten. Durch dieses Variante gibt es einen flüssigen Übergang von der Parz. Nr. 103 zur Parz. Nr. 116. Ist in Ordnung. Kommt die Umzonung auf der Parz. Nr. 103 nicht zustande, ist ein Gewässerraum von 15 m auf der Parz. Nr. 102 auszuscheiden. Sollte die Umzonung nicht zu Stande kommen, wird aufgrund der abschnittsgleichen Gleichbehandlung an der Gewässerraumzone von 6 m festgehalten. Falls die Umzonung nicht zu Stande kommt, muss eine Gewässerraumzone von 15 m ausgeschieden werden. Der den Wellnessbereich des Seehotel Pilatus (Gebäude 122.1) sichernden Baulinie kann nicht zugestimmt werden. An der Baulinie wird festgehalten. Der Wellnessbereich ist ebenfalls Bestandteil des Gebäudes. 6 V BRZ Anhang 1 und Bericht 47, Nutzungsart in der Zone für öffentliche Zwecke: Die maximal mögliche Gebäudefläche der Sommerbar ist Die Gebäudefläche wird mit 200 m2 beschränkt. sinnvoll zu limitieren und in den Zonenbestimmungen zu fixieren. Ist in Ordnung. Neu wird in allen öffentlichen Zonen eine Gewässerraumzone von 15 m ausgeschieden. Im Anhang zum BZR wird für die jeweilige öffentliche Zone festgehalten, dass diese als dicht überbaut betrachtet werden kann. Die zulässigen Nutzungen/Bauten innerhalb der jeweiligen öffentlichen Zone werden ebenfalls im Anhang aufgeführt. Aufgrund der Sitzung vom 14.11.2016 zwischen der Gemeinde, dem Amt für Gefahrenmanagement und der AM-Plan GmbH wird die überlagerte Zone «Dicht überbaut» über diese öffentliche Zone gelegt. Die Gewässerraumzone beträgt 15 m. Die Flächenangabe für das Gebäude wird mit dieser Lösung hinfällig. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 41
7 V Der Gewässerraum des Schluchenbachs ist gemäss Pkt. 4.3.1 «Gewässerraum des Schluchenbachs im Gebiet Ziegelweg» zu überarbeiten: Der Gewässerraum westlich der Seestrasse ist nahtlos mit dem Gewässerraum östlich der Seestrasse zu verbinden (Seestrasse wir vom Gewässerraum überlagert). Der Gewässerraum entlang des Schluchenbaches ist auch im Bereich des Gebäudes 781.1 auf Parz. Nr. 1238 mit einer Gesamtbreite von 12 m auszuscheiden (Bestandesgarantie). Eine Reduktion des Gewässerraums ist nicht zulässig, da der Gewässerraum zum zweckmässigen Schutz vor Hochwasser erforderlich ist. Die Baulinie entlang der südlichen Kante des Gebäudes 781.1 muss entfernt werden. Der Gewässerraum wird über die Strasse gelegt. Es wird am ausgeschiedenen Gewässerraum festgehalten. Gemäss Art. 41a Abs. 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) könnte, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, bei eingedolten Fliessgewässer auf die Ausscheidung einer Gewässerrauzone sogar verzichtet werden. Ist in Ordnung. Ist in Ordnung. Aufgrund der Sistierung der Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Ziegelweg wird die Gewässerraumzone innerhalb des Siedlungsgebiets nicht angepasst. Aufgrund der Sitzung vom 14.11.2016 zwischen der Gemeinde, dem Amt für Gefahrenmanagement und der AM-Plan GmbH wird auf allen öffentlichen Zonen entlang des Seeufers eine Gewässerraumzone von 15 m ausgeschieden. Zusätzlich wird auf folgenden öffentlichen Zonen die überlagerte Zone «Dicht überbaut» hinzugefügt: - Seestrasse (Badi) - Seestrasse 54 (Gemeindehaus mit Parkanlage) - Rössliplatz (Parkanlage) - Seestrasse (Ablagerung-, Lager- und Parkplatz) - Hinterdorf/Rohrhalden (Parkplatz) Mit dieser Lösung werden die Anpassung der Nutzweise der öffentlichen Zonen gemäss den Unterlagen z.h. der kant. Vorprüfung hinfällig. AM- AM-PLAN GMBH, Buochs Seite 42