Bayerisches Landesamt für Umwelt Deponie Info 3 Hinweise zur erforderlichen Probenanzahl nach PN 98 bei Haufwerken Abb. 1: Probe und Probenahmeprotokoll 1 Beprobung fester Abfälle nach PN 98 Die Beprobung (Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung) von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen ist für Deponien im Anhang 4 Punkt 2 Deponieverordnung (DepV) 1 geregelt. Die Probenahme hat gemäß der LAGA Mitteilung 32 PN 98 2 zu erfolgen. Die LAGA PN 98 unterscheidet 4 verschiedene Proben: Einzelprobe, Mischprobe, Sammelprobe und Laborprobe und beschreibt den aus stochastischen Überlegungen abgeleiteten Verfahrensweg zur Festlegung der jeweils erforderlichen Mindestanzahl an Laborproben in Abhängigkeit vom Volumen des zu beurteilenden Abfalls (Pkt. 6.4, Tab. 2). 1 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV); Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009; BGBl Teil I vom 29.04.2009, Seite 900 2 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen-, Stand Dezember 2001, ISBN: 978-3-503-07037-4
Bei der Beprobung von Haufwerken muss die Tabelle 2 der PN 98 berücksichtigt werden. Das Konzept der Sammelprobenerstellung wird in den vorliegenden Hinweisen wegen der geringen Praktikabilität nicht weiter verfolgt. 2 Reduzierung der Mindestanzahl an Laborproben Eine Reduzierung der Mindestanzahl an Laborproben ist nur im begründeten Einzelfall zulässig, wenn eine gleichbleibende Abfallqualität oder Homogenität ausreichend belegt sind, z.b. durch vorausgegangene Analysen. Bezüglich der Prüfung auf Homogenität / Inhomogenität des Abfalls sind die Vorgaben der PN 98 u. a. in den Kapiteln 3.1 ( Grundlagen ), 5 ( Probenahmeplan ), 6 ( Durchführung der Probenahme ) und in den Anhängen B, C1 und E zu beachten. Nicht separierte, grobkörnige Abfälle (z.b. Siedlungsabfälle, Bauschutt, Altholz, Boden-Bauschuttmischungen) sind demnach stets als inhomogen zu klassifizieren. Ausnahmen von der Mindest-Probenanzahl gemäß Tabelle 2 der PN 98 sind bei solchen und ähnlich strukturierten bzw. zusammengesetzten Abfällen nur im Einzelfall bei entsprechenden Vorkenntnissen (Untersuchungen) und mit Zustimmung des LfU (bzw. der zuständigen Behörde) möglich. Gemäß Kapitel 6 ist die zu beprobende Grundmenge entsprechend ihrem Volumen (siehe Tabelle 2 des Regelwerks) in die Anzahl gleich großer Teilmengen (Lose / Sektoren) zu unterteilen, die der Anzahl der herzustellenden Mischproben entspricht (1 Los = 1 Mischprobe). Diese Vorgehensweise erlaubt das Erkennen von Inhomogenitäten. Wird von der in Tabelle 2 vorgegebenen Mindestanzahl an Laborproben aufgrund der oben genannten Voraussetzungen abgewichen, muss das Labor bzw. der Probenehmer dies in jedem Fall schriftlich (z.b. im Probenahmeprotokoll bzw. in einem ergänzenden Beiblatt in Verbindung mit dem auch vorzulegenden Probenahmeplan) begründen und dafür verantwortlich zeichnen (die schriftliche Erläuterung muss fachlich richtig sein und in ausführlicher Form erfolgen). In jedem Fall sind im Minimum 2 Proben im Labor auf die festgelegten Parameter zu untersuchen. Eine Reduktion des Parameterumfangs kann, bei Einhaltung der Anforderungen des 8 DepV, in Abstimmung mit dem LfU (bzw. der zuständigen Behörde) erfolgen. Abb. 2: Einteilung in Sektoren 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2011
3 Hinweise zur Probenahme Bei diesem Vorgehen ist die Probenahme von entscheidender Bedeutung. Der Probenehmer muss die Fachkunde bzgl. der Probenahme nachweisen können. Es ist immer ein aussagekräftiges und vollständiges Probenahmeprotokoll zu erstellen. Zum Probenahmeprotokoll gehören auch Angaben zur genauen Lage der Haufwerke (Plan), Fotos der Haufwerke sowie Informationen zur Abfallentstehung. Als Obergrenze für das durch das Minimum von zwei Laborproben zu charakterisierende Volumen wird für Abfälle, die gemäß den genannten Kriterien als homogen eingestuft werden können, 500 m³ festgelegt (1 Mischprobe aus 4 Einzelproben pro Los / Sektor). Die Entnahme der Einzel- und Mischproben hat jedoch auch hier gemäß den Vorgaben der PN 98, Tabelle 2, zu erfolgen. Aus den entnommenen Mischproben nach Spalte 3 werden die Laborproben ausgewählt. Bei homogenen Abfällen richtet sich die Anzahl der Laborproben nach den Vorgaben der Tabelle 1 Spalte 4 dieser Hinweise. Die Auswahl der Laborproben aus den Mischproben soll so erfolgen, dass das gesamte Haufwerk berücksichtigt wird. Die Reste der entnommenen Mischproben werden als Rückstellproben aufbewahrt. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass bei evtl. erforderlichen Nachuntersuchungen (s. u.) keine erneute Beprobung durchgeführt werden muss. Dieses Vorgehen gilt auch dann, wenn nur auf Schlüsselparameter untersucht werden muss. Abb. 3: Mischkreuz Bayerisches Landesamt für Umwelt 2011 3
Die folgende auf der Basis der Tabelle 2 der PN 98 erweiterte Tabelle verdeutlicht die Ausführungen: Tab. 1: Mindestens notwendige Laborprobenanzahl bei homogenen Haufwerken Volumen der Grundmenge Anzahl der Einzelproben Anzahl der Mischproben 3 Anzahl der Laborproben (bei homogenen Abfällen) bis 30 m³ 8 2 2 bis 60 m³ 12 3 2 bis 100 m³ 16 4 2 bis 150 m³ 20 5 2 bis 200 m³ 24 6 2 bis 300 m³ 28 7 2 bis 400 m³ 32 8 2 bis 500 m³ 36 9 2 bis 600 m³ 40 10 3 bis 700 m³ 44 11 3 bis 800 m³ 48 11 3 bis 900 m³ 52 11 3 bis 1000 m³ 56 12 3 bis 1100 m³ 60 12 4 bis 1200 m³ 64 12 4 bis 1300 m³ 68 13 4 bis 1400 m³ 72 13 4 bis 1500 m³ 76 13 4 bis 1600 m³ 80 14 5 bis 1700 m³ 84 14 5 bis 1800 m³ 88 14 5 bis 1900 m³ 92 15 5 bis 2000 m³ 4 96 15 5 3 Entspricht in der Regel der Laborprobenanzahl bei inhomogenen Abfällen 4 Bei größeren Volumina Einzelfallbeurteilung unter Einbeziehung des LfU 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2011
4 Bewertung der Messergebnisse Zur Prüfung der Ablagerungskriterien sind sämtliche Messwerte anzugeben. Bei der Bewertung, ob das Zuordnungskriterium eingehalten ist, ist der Median aller Messwerte heran zu ziehen. Werden im begründeten Einzelfall (z.b. wegen der Homogenität des Abfalls) nur 2 Laborproben analysiert, ist der höhere Analysenwert maßgebend. Dabei ist durch eine Plausibilitätsprüfung die Homogenität des Abfalls durch eine ausreichende Übereinstimmung der beiden Analysenergebnisse zu bestätigen. Als Anhaltspunkt dafür können neben der methodenüblichen Abweichung die Abweichungen gemäß folgender Tabelle 5, abhängig vom Parameter und bezogen auf den niedrigeren Wert, dienen. Tab. 2: Tabelle aus Pkt. 4 Anh. 4 DepV mögliche Abweichungen Kontrollanalyse Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Glühverlust TOC Brennwert (H O ) sonstige Feststoffkriterien ph-wert Eluatkriterien weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte AT 4 und GB 21 maximal zulässige Abweichung 100 Prozent 100 Prozent 1 000 kj/kg jeweils 100 Prozent 1,0 ph-einheit jeweils 100 Prozent jeweils 100 Prozent jeweils 50 Prozent Sofern die Messwerte der reduzierten Anzahl der Laborproben die gleichbleibende Qualität des Abfalls nicht belegen, richtet sich die Anzahl der Laborproben nach Tabelle 1 Spalte 3 dieser Hinweise; d.h. die rückgestellten Mischproben sind dann ebenfalls zu analysieren. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Probenuntersuchungen nach Anh. 4 Pkt. 1 DepV nur von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen. Die Probenvorbereitung und Probenaufbereitung muss in einem Probenbegleitprotokoll (nach DIN 19747 Juli 2009 Anhang A), unterschieden nach den jeweils zu bestimmenden Parametern, aussagekräftig beschrieben werden. Probenahmen für Kontrollanalysen im Rahmen der Annahmekontrolle nach DepV können gemäß der Anmerkung unter 9.3 der LAGA PN98 durchgeführt werden. 5 Siehe Pkt. 4 Anh. 4 DepV Bayerisches Landesamt für Umwelt 2011 5
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