Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz. Vorläufige Sicherung der im Land Berlin gelegenen Überschwemmungsgebiete. vom 11.

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Transkript:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Vorläufige Sicherung der im Land Berlin gelegenen Überschwemmungsgebiete vom 11. Januar 2013 SenStadtUm VIII D 201 Telefon: 9025-2064 oder 9025-0, intern 925-2064 Aufgrund - 76 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sowie - 63 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Neufassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) wird verfügt: 1. Betroffene Gebiete Die Gebiete Erpe, Müggelspree mit Gosener Gewässer, Panke, Tegeler Fließ, Untere Havel mit Tiefwerder Wiesen und Breitehorn wurden als Überschwemmungsgebiete ermittelt und werden durch diese Verfügung vorläufig gesichert. 2. Ermittlung der Überschwemmungsgebiete 2.1 Maßgebendes Hochwasserereignis Das maßgebende Hochwasserereignis ist die Abflussmenge bzw. der Wasserstand des Hochwasserereignisses, welche/-r statistisch einmal in 100 Jahren auftritt (HQ 100, WHG 76 (2)). Für die Ermittlung der maßgebenden Kenngrößen werden im Land Berlin folgende Verfahren eingesetzt:

2 Pegelstatistik Niederschlag-Abfluss-Modelle (Hydrologisches Modell) gekoppelt mit numerischhydraulischen Modellen Bei der Pegelstatistik werden die Jahreshöchstwerte einer Abfluss- oder Wasserstandsreihe einer statistischen Hochwasserhäufigkeitsanalyse unterzogen. Der empirischen Verteilung dieser Abfluss- oder Wasserstandsreihen wird eine theoretische Verteilungsfunktion angepasst und aus dieser heraus das 100-jährliche Hochwasserereignis extrapoliert. Die zu ermittelnden Jährlichkeiten sollten dabei nicht größer sein, als die dreifache Länge der Beobachtungsreihe (Maniak, 1997). Für die Ermittlung des HQ 100 wurden deshalb Pegel ausgewählt, die mehr als 30 Jahre aufzeichnen. So werden an den Tiefwerder Wiesen seit 48 Jahren Wasserstände und Abflüsse aufgezeichnet, am Pegel Köpenick seit 81 Jahren die Wasserstände. Der zugrundegelegte Beobachtungszeitraum für den Pegel Köpenick wurde auf 39 Jahre verkürzt, um die hochwasserentlastenden Maßnahmen im Einzugsgebiet der Spree zu berücksichtigen. Mit Niederschlag-Abfluss-Modellen können Abflüsse vorgegebener Jährlichkeiten (hier HQ 100 ) mit Bemessungsniederschlägen berechnet werden. Dabei wird dem simulierten Abfluss die gleiche Jährlichkeit zugeordnet wie dem Bemessungsniederschlag. Diese Methode wurde im Land Berlin bei den Gewässerentwicklungskonzepten (GEK) für Panke, Tegeler Fließ und Erpe angewendet. Nach Ermittlung der Abflüsse mit einem Niederschlag-Abfluss-Modell (N-A-Modell) müssen diese noch mit Hilfe eines hydraulisch-numerischen Modells in Wasserstände im Gewässer überführt werden. Die aus der Pegelstatistik bzw. den Modellberechnungen resultierenden Wasserspiegel für das HQ 100 werden anschließend mit dem Digitalen Geländemodell (DGM2) verschnitten. Hieraus erhält man als Ergebnis die Grenzen des Überschwemmungsgebietes. 2.2 Grenzen der Überschwemmungsgebiete Die Überschwemmungsgebiete und seine Grenzen werden in Karten dargestellt. Diese Karten sind die Grundlage für die vorläufige Sicherung und das Festsetzungsverfahren. Die Überschwemmungsgebietsgrenzen werden im Land Berlin nach dem folgenden Verfahren festgesetzt: Grundlage bilden die Ergebnisse aus den gekoppelten hydrologisch-hydraulischen Berechnungen bzw. der statistischen Verfahren mittels wissenschaftlich und technisch anerkannter Methoden. Die Festsetzung der Grenzen der Überschwemmungsgebiete erfolgt nicht entlang von Flurstücksgrenzen. Die Außenkanten der Überschwemmungsbereiche werden durch die rechnerisch ermittelte Linie bestimmt, die einer Einstauhöhe vom 0 m über Gelände entspricht. Es ist zu beachten, dass nicht vermeidbare Unsicherheiten im Berechnungsverfahren und in der Abbildung der Topographie bestehen, die nicht quantifiziert werden können. Es wird dennoch kein Sicherheitszuschlag für die Festsetzung der Außengrenzen der Überschwemmungsgebiete vorgenommen. Es werden nur die Bereiche dargestellt, die einen topografischen Anschluss an das Gewässer haben. Potenzielle Druckwasserbereiche werden somit nicht dargestellt. Die berechneten Grenzen der Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit klar erkennbaren Grundstücksgrenzen überlagert. Dargestellt sind nur die Überschwemmungsgebietsflächen auf Berliner Landesgebiet. Im Vorfeld der endgültigen Festsetzung bis Ende 2013 wird der Übergang an der Landesgrenze mit der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg abgestimmt. 3. Besondere Schutzvorschriften in den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (1) In den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist gemäß 78 Absatz 1 WHG untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers

3 bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WHG und 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Festsetzung nach 76 Absatz 2 WHG kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie 1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder 2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige. (4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. In der Rechtsverordnung nach 76 Absatz 2 WHG können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 auch allgemein zugelassen werden.

4 4. Befristung Diese Verfügung ist bis zu dem Tag befristet, an dem für die in Ziffer 1 genannten Überschwemmungsgebiete eine Rechtsverordnung in Kraft tritt. 5. Darstellung/Einsichtnahme (1) Die ermittelten Flächen der Überschwemmungsgebiete sind in 25 Karten im Maßstab 1:2.500 eingetragen, die Bestandteile der Verordnung sind. (2) Die jeweiligen Überschwemmungsgebiete werden durch die in den Karten in hellblauer (gepunkteter) Farbe markierten Flächen dargestellt. (3) Die Verfügung (Text und die jeweiligen Teilkarten der Überschwemmungsgebiete) können bei - der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VIII, Integrativer Umweltschutz - dem Bezirksamt Mitte von Berlin, Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt und Naturschutz; (Umweltund Naturschutzamt) - dem Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Stadtentwicklung - dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe (Umwelt- und Naturschutzamt) - dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung (Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz) - dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abt. Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt (Umwelt- und Naturschutzamt sowie Stadtentwicklungsamt) eingesehen werden. 6. Begründung 6.1 Allgemeine Begründung Die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Regelung des Hochwasserflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Strukturen der in Absatz 1 genannten Gewässer und seiner Überflutungsflächen sowie der Vermeidung oder Verringerung von Erosion. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen der Wasserbehörde über die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung. Für nach 76 Absatz 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Verbote des 78 Absatz 1 bis 5 WHG entsprechend. 6.2 Begründung der einzelnen Überschwemmungsgebiete 6.2.1 Erpe Das Einzugsgebiet der Erpe / des Neuenhagener Mühlenfließes und der Alten Erpe erstreckt sich über weite Teile in Brandenburg und Berlin (Stadtbezirk Treptow-Köpenick) und hat eine Gesamtgröße 220 km², davon befinden sich rd. 9 km² in Berlin. Von der Landesgrenze (Km 03+925, Ravensteiner Mühle) fließt das Gewässer vorerst in südlicher und später in westlicher Richtung bis zur Mündung in die Müggelspree. Bei Km 00+464 verzweigt sich das Neuenhagener Mühlenfließ zum (in Fließrichtung gesehen) rechten Mündungsarm (Alte Erpe). Die Alte Erpe weist eine Länge von 1347 m auf und stellt den ursprünglichen Verlauf der Erpe dar. Für das Einzugsgebiet der Erpe / des Neuenhagener Mühlenfließes wurde ein hydrologisches Niederschlag-Abfluss-Modell zur Ermittlung von Abflüssen aufgestellt. Dabei wurden die angeschlossenen Flächen sowie Bauwerke mit Rückhalte- oder Drosselfunktionen berücksichtigt. Dies beinhaltet ebenfalls Anlagen auf Gewerbegrundstücken, bei welchen u.a. eine Verteilung der Abflüsse in das Kanalnetz oder Gewässer stattfinden kann. Fließwege und -zeiten im Kanalnetz wurden für die Siedlungsflächen bis zur Einleitung bestimmt.

5 Aus diesen Abflüssen wurden mit einem hydraulischen Modell Wasserspiegelhöhen im Gewässerlauf der Erpe ermittelt. Da für die Ermittlung von Ausuferungsbereichen eine Wasserspiegelfläche benötigt wird, wurden die berechneten Wasserspiegelhöhen senkrecht zur Gewässerachse bis zu 400 m zu jeder Seite in die Fläche projiziert. Von der so erstellten Wasserspiegelfläche wurden die Höheninformationen des DGM2 abgezogen, wodurch Flächen mit Wassertiefen in einem 2x2 m Raster ermittelt wurden. Bereiche mit errechneten Wassertiefen > 0m werden als Überschwemmungsbereiche ausgewiesen, wenn Sie mit dem Gewässer verbunden sind. Dort wo das Ende des Überschwemmungsbereiches und infolgedessen die Wassertiefe = 0 ist, wird die Grenze des Überschwemmungsgebietes gezogen und als Linie in der Karte dargestellt. Das Überschwemmungsgebiet der Erpe in Berlin hat eine Größe von 0,33 km². 6.2.2 Müggelspree mit Gosener Gewässer Die textlichen Erläuterungen für diese sehr unterschiedlich strukturierten und genutzten Gebiete werden hier zusammengefasst, da die Gebiete gleichermaßen hydrologisch durch die Müggelspree geprägt werden und somit zur Ermittlung der Überschwemmungsbereiche gleiche Methodiken bzw. Grundlagendaten verwendet wurden. Das Einzugsgebiet der Spree an der Landesgrenze beträgt ca. 6.800 km². Die Berliner Müggelspree und der Gosener Kanal liegen im Rückstaubereich der Staustufe Mühlendamm. Das Wasserspiegellagengefälle zwischen Dämeritzsee und OP Mühlendamm beträgt auf einer Lauflänge von 27 km bei mittleren Abflussverhältnissen lediglich 3 cm. Müggelspree: Der maßgeblich betroffene Berliner Teil der Müggelspree beginnt im Westteil des Dämeritzsees und verläuft gut drei Kilometer durch die Berliner Ortslagen Hessenwinkel, Neu-Venedig, Siedlung Schönhorst und den Ortsteil Rahnsdorf im Bezirk Treptow-Köpenick und mündet dann in den Großen Müggelsee. Das Gebiet rechts der Müggelspree wird nahezu flächendeckend durch eine lockere Bebauungsstruktur (GFZ bis 0,4) und Kleingartennutzung geprägt. Gosener Wiesen: Das größte Berliner Naturschutzgebiet ist einer der letzten geschlossenen Feuchtwiesen- und Bruchwaldkomplexe im Land Berlin. Die Ausweisung als Überschwemmungsgebiet dient dem Schutz als Rückhaltefläche ( 77 WHG). Das Gebiet wird im Südosten von der Landesgrenze eingefasst, im Nordosten von der Müggelspree oberhalb des Dämeritzsees und im Nordwesten vom Gosener Kanal begrenzt. An der Müggelspree wird der Wasserstand in Rahnsdorf seit 1989 aufgezeichnet, was mit gut 20 Jahren für eine Pegelstatistik zur Ermittlung eines einhundertjährlichen Hochwasserereignisses zu kurz ist. Aus diesem Grunde wurde die längere Zeitreihe am Pegel Köpenick des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin verwendet. Hier wird der Wasserstand seit 1931 aufgezeichnet. Für die statistische Auswertung wurde lediglich die Zeitreihe der letzten 39 Jahre verwendet. Somit werden die Effekte, die mit der Fertigstellung (1965) und sicheren Betriebsweise (ab 1970) der Talsperre Spremberg mit Hochwasserschutzfunktion verbunden sind, berücksichtigt. Für die Jahreshöchstwerte dieser Zeitreihe wurde eine empirische Verteilung ermittelt und eine theoretische Verteilungsfunktion angepasst. Aus dieser konnte das 100-jährliche Hochwasserereignis ermittelt werden, was hier einen Wasserstand von 32,699 NHN + m erzeugt. Im Mittel des Aufzeichnungszeitraumes liegen die Wasserstände an der Müggelspree in Rahnsdorf durch den starken Einfluss der Stauhaltung nur um 1,8 cm höher als in Köpenick, was eine direkte Übertragung des Wasserstandes in beide Gebiete im Rahmen der vorläufigen Ausweisung rechtfertigt. Dieser Wasserstand wurde mit einem digitalen Geländemodell verschnitten und die daraus ermittelte Grenze der Überschwemmungsbereiche in Karten für beide Gebiete dargestellt. Der höchste gemessene Wasserstand am Pegel Köpenick nach Inbetriebnahme der Talsperre Spremberg trat am 09.01.1975 mit einem Wasserstand von 32,730 NHN+m auf, was ungefähr einem zweihundertjährlichen Hochwasserereignis (32,745 NHN+m) entspricht. Während dieses Ereignisses kam es in den angrenzenden Siedlungsgebieten zu Überschwemmungen. Eine systematische Erfassung der Ausuferungsbereiche oder der eingetretenen Schäden liegt nicht vor.

Das Überschwemmungsgebiet entlang der Müggelspree hat eine Größe von 1,8 km², im Bereich der Gosener Wiesen sind 2,5 km² betroffen. 6.2.3 Panke 6 Das Einzugsgebiet der Panke umfasst ca. 200 km² und erstreckt sich über Teile Berlins und Brandenburgs. Davon entwässern nicht alle Flächen vollständig in die Panke, denn die aus dem Quartär geprägte Jungmoränenlandschaft ist durch Binneneinzugsgebiete gekennzeichnet, die natürlicher Weise abflusslos sind. Das Berliner Einzugsgebiet beträgt ca. 87 km² bei einer Fließlänge von 17,7 km. Zum Abfluss in der Panke kommen neben dem natürlichen Gebietsabfluss Einleitungen aus Trennsystemen (Regenkanalisation), Überläufe aus dem Mischwassernetz sowie aus Dränagen. Für das Einzugsgebiet der Panke wurde ein hydrologisches Niederschlag-Abfluss-Modell zur Ermittlung von Abflüssen aufgestellt. Aus diesen Abflüssen wurde analog zum Vorgehen an der Erpe mit Hilfe eines numerisch-hydraulischen Modells und eines digitalen Geländemodells die Grenze des Überschwemmungsgebietes ermittelt und dargestellt. Das Überschwemmungsgebiet der Panke in Berlin umfasst 0,51 km². 6.2.4 Tegeler Fließ Das Tegeler Fließ berührt in seinem Verlauf die Bundesländer Berlin und Brandenburg. Das Einzugsgebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 120 km². Der südliche Teil des Gewässers befindet sich auf Berliner Landesgebiet und verteilt sich auf die Bezirke Reinickendorf im Südwesten und Pankow im Südosten. Weite Bereiche der angrenzenden und maßgeblich von Überschwemmungen betroffenen Aue sind nicht bebaut. Die Ausweisung als Überschwemmungsgebiet dient dem Schutz als Rückhaltefläche ( 77 WHG). Im Bereich des Fließtals in Berlin ist bereits auf der Grundlage des Preußischen Wassergesetzes zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen worden, welches noch fort gilt. Mit Hilfe moderner hydrologischer Verfahren werden diese Flächen im Rahmen der vorläufigen Unterschutzstellung gemäß 76 Abs. 3 WHG modifiziert und auf eine neue wissenschaftliche und rechtliche Grundlage gestellt. Für das gesamte Einzugsgebiet des Tegeler Fließes wurde ein N-A-Modell erstellt und mit Hilfe eines hydraulisch-numerischen Modells Wasserstände für unterschiedliche Jährlichkeiten berechnet. Analog zum Verfahren an Erpe und Panke wurden die Ausuferungsbereiche und damit die Grenze des Überschwemmungsgebietes ermittelt. Am Tegeler Fließ werden 0,90 km² als Überschwemmungsgebiet gesichert. 6.2.5 Untere Havel mit Tiefwerder Wiesen und Breitehorn Die Einzugsgebietsgröße der Havel am Pegel Freybrücke beträgt ca. 13 km². Für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes der Tiefwerder Wiesen wird die Pegelstatistik verwendet. Dabei werden die Jahreshöchstwerte der vorhandenen Wasserstandsreihe einer statistischen Hochwasserhäufigkeitsanalyse unterzogen. Hier wurden die Wasserstände der Pegel Tiefwerder und Freybrücke verwendet. Am Pegel Tiefwerder wurde der Wasserstand von 1962 bis 1999 (01.11.1961 bis 31.10.1999) und ab dem 01.11.2000 von der modernisierten Pegelanlage an der Freybrücke gemessen. Somit liegt für diesen Pegel eine Zeitreihe von 48 Jahren vor. Für die Jahreshöchstwerte dieser Zeitreihe wurde eine empirische Verteilung ermittelt und eine theoretische Verteilungsfunktion angepasst. Aus dieser konnte das 100-jährliche Hochwasserereignis ermittelt werden, was hier bei 30,879 NHN + m liegt. Dieser Wasserstand wurde mit einem digitalen Geländemodell verschnitten und die daraus ermittelte Grenze in Karten dargestellt. Die Tiefwerder Wiesen sind ein Rest der ehemaligen Auenlandschaft in der Havel- /Spreetalniederung auf dem Berliner Tiefwerder und im Niederungsbereich der Flusshalbinsel Pichelswerder im Ortsteil Wilhelmstadt des Bezirks Spandau. Die Feuchtwiesen sind von Altarmen der Havel durchzogen und stehen seit 1960 mit einer Fläche von 66,7 ha als Landschaftsschutzgebiet (LSG) unter Schutz. Das natürliche Überschwemmungsgebiet ist eines der bedeutendsten Berliner Hecht-Laichgebiete und breitet sich zwischen Flusskilometer 2 und 4 linkseitig der Havel aus. Die Tiefwerder Wiesen wurden bereits auf der Grundlage des Preußischen Wassergesetzes zu Beginn des 20. Jahrhunderts als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, welches noch fort gilt.

7 Mit Hilfe moderner hydrologischer Verfahren werden diese Flächen im Rahmen der vorläufigen Unterschutzstellung gemäß 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes von 2009 modifiziert und auf eine neu wissenschaftliche und rechtliche Grundlage gestellt. Darüber hinaus sind Uferbereiche der Unteren Havel von ca. km 2,5 bis 11,3 im Bereich des Grimnitzgraben und sees, des Pichelsees und der Scharfen Lanke (Kleingartennutzung, vereinzelt Wohnbebauung) sowie die Kleingartenanlagen am Breitehorn betroffen. Der höchste gemessene Wasserstand in diesem Bereich lag am 07.01.1975 bei 30,731 NHN + m. Das hier zu sichernde Überschwemmungsgebiet hat eine Größe von 2,00 km². 6. Bekanntgabe Diese Verfügung wird gemäß 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Sie gilt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. 7. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 oder Nummer 9 WHG, jeweils auch in Verbindung mit 78 Absatz 6 WHG, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belangt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG).