Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg

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Transkript:

Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Satzung Satzung über Aufnahme und Betreuung von Kindern Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht 28.05.2003 30.05.2003 11.06.2003 12.06.2003 25.06.2003 1. Änderung 14.12.2006 15.12.2006 06.01.2007 01.01.2007 29.05.2007 Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Satzung handelt es sich um ein Leseund Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz-Bote veröffentlichte Satzung und deren Änderung. Auf der Grundlage der 2,4,6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 ( GVBl. LSA S. 568) in derzeit geltender Fassung und auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen - Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.05.2003 die nachfolgende Satzung für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg beschlossen. 1 Geltungsbereich Die Stadt Quedlinburg betreibt gemäß 9 Abs. 1 KiFöG Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft. Für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden Elterngebühren auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg erhoben. 2 Besuch der Kindertageseinrichtung (1) Die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg stehen entsprechend ihrer Betriebserlaubnis grundsätzlich allen angemeldeten Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Quedlinburg bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang während der Öffnungszeiten zur Verfügung. (2) Die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Stadt Quedlinburg ist möglich, soweit der Leistungsverpflichtete des gewöhnlichen

Aufenthaltes dieses Kindes, das aus der Betreuung entstehende Defizit der Betreuungskosten der Stadt Quedlinburg erstattet. Das Defizit der Betreuungskosten gemäß 3 b i.v.m. 11 KiFöG wird auf der Grundlage der aktuellen Kostenrechnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg erhoben. (3) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Quedlinburg hat bis zur Einschulung einen Anspruch auf eine ganztägige Betreuung von 10 Stunden, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche Förderung besteht. Dieser Bedarf ist mit einem Nachweis zu belegen. (4) Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den siebten Schuljahrgang mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Quedlinburg haben einen Anspruch auf eine schultägliche Betreuung von 6 Stunden in Abhängigkeit der Betriebserlaubnis der jeweiligen Kindertageseinrichtung (Hort). Ferientäglich haben diese Kinder einen Anspruch auf eine 10-stündige Betreuung. (5) Ohne Nachweis des Betreuungsbedarfes im Sinne des 2 Abs. 2 dieser Satzung haben alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Quedlinburg bis zur Eischulung den Anspruch auf eine Betreuung von 5 Stunden täglich. Diese Betreuung erfolgt in Abhängigkeit der Betriebserlaubnis der Kita und ihrer pädagogischen Konzeption im Zeitraum von 6.00 Uhr bis zum Mittagessen. In begründeten Einzelfällen ist die Betreuung von 25 Wochenstunden verteilt auf bestimmte festgelegte Wochentage möglich. Diese Betreuungsform wird nur in einer Kita in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg angeboten. In besonderen begründeten Härtefällen ist- auch zeitlich begrenzt- auf Antrag und abweichend von den Regelungen dieses Absatzes eine Betreuung von bis 10 Stunden täglich möglich. 3 Aufnahmebedingungen und Ausschluss (1)Voraussetzung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ist: ein bestätigter Betreuungsvertrag für den jeweiligen Zeitraum, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes; diese Bescheinigung darf vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung nicht älter als 8 Tage sein. (2)Vom Besuch der Kindertageseinrichtung kann ausgeschlossen werden; wer durch sein Verhalten den pädagogischen Betrieb der Einrichtung fortgesetzt stört oder erheblich gegen die Regeln der Einrichtung verstößt, wenn Gebührenrückstände für zwei Monate bestehen. 4 An-, Um- Abmeldungen (1)An- und Ummeldungen sind durch die Erziehungsberechtigten schriftlich mindestens 1 Monat vor der Aufnahme des Kindes bei der Stadt Quedlinburg vorzunehmen. Formulare der Betreuungsverträge liegen dort und in den Kindertageseinrichtungen aus. Die Entscheidung

über die Anträge ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt im Rahmen der festgelegten Kapazitäten der Kitas. (2)Abmeldungen für Kindergarten-und Krippenplätze sind zum 31.07. und zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Sie sind der Stadt Quedlinburg mindestens 1 Monat vor Abmeldetermin schriftlich mitzuteilen. Abmeldungen von Hortplätzen sind zum Ende eines Schuljahres des Schulhalbjahres und zu Beginn der Sommerferien möglich. Sie sind der Stadt Quedlinburg schriftlich mindestens 1 Monat vor Abmeldetermin mitzuteilen. Weitere Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, wenn zwingenden Gründe geltend gemacht werden können. (3)Befristete Anmeldungen für Kinder im Sinne des 2 Abs. 2 dieser Satzung für die Ferienbetreuung sind mindestens einen Monat vor den jeweiligen Ferien möglich. (4)Erziehungsberechtigte, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen, sind gemäß SGB 1, 60 (2) verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus diesen Versäumnissen entstehen, haftet die Stadt Quedlinburg nicht. 5 Krankheit (1)Kinder, die Krankheiten gem. 34 Abs. 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. 2000 Teil I Nr. 33 S. 1045) haben oder dessen verdächtigt oder verlaust sind, dürfen die Kindertageseinrichtungen nicht besuchen. Bei Erkrankungen gem. 34 Abs. 2 des o.g. Gesetzes ist für den Besuch der Kindertageseinrichtung die Zustimmung des Gesundheitsamtes erforderlich. Wenn einer der in 34 Abs. 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes auftritt, haben Erziehungsberechtigte hiervon der Kindertageseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen. Der weitere Besuch der Kindertageseinrichtung ist erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeit zulässig. Ein Informationsblatt dazu wird den Erziehungsberechtigten bei Aufnahme des Kindes ausgehändigt. Das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung liegt in den Kindertageseinrichtungen aus. (2)Nach Operationen oder Knochenbrüchen dürfen Kinder die Einrichtung wieder besuchen, wenn der behandelnde Arzt eine Betreuung in einer Kita schriftlich befürwortet. Die Betreuung dieser Kinder darf nicht an zusätzliche Auflagen, Aufsichtspflichten oder Fähigkeiten des Betreuungspersonals gebunden sein, die über die Pflichten der Regelbetreuung einer Kita hinausgehen. 6 Öffnungszeiten, Urlaubsregelung (1)Die städtischen Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich von montags bis freitags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Gemäß 17 Abs. 1 KiFöG LSA liegt es im Ermessen der Stadt, im Benehmen mit dem Kuratorium der jeweiligen Kindertageseinrichtung, Ausnahmen hierzu vorzunehmen. (2)Für die Urlaubsregelung bzw. befristete Schließung der Kindertageseinrichtungen gilt grundsätzlich die Sommerferien- bzw.. Weihnachtsferienordnung der Schulen in Sachsen Anhalt.

(3)Die befristete Schließung der Kindertageseinrichtungen in den Sommerferien erfolgt zeitlich versetzt in den letzten vier vollen Wochen dieser Sommerferien, um notwendige Betreuungen absichern zu können. Die Schließung zu den Weihnachtsfeiertagen erfolgt bedarfsabhängig. Die sogenannten Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenende sind bedarfsabhängig als Schließtage vorgesehen. 7 Aufsicht (1)Die Aufsichtspflicht beginnt bei Übergabe der Kinder durch die Erziehungsberechtigten an die Erzieher der Kindertageseinrichtung und endet bei Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder eine durch diese beauftragte Person gemäß Absatz 3. Besucht ein Kind selbstständig eine Kindertageseinrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht in Verbindung mit Abs. 2 beim Begrüßen des Kindes durch die verantwortliche Erzieherin und endet mit dem Verabschieden des Kindes durch die Erzieherin. (2)Die Aufsicht auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung obliegt den Erziehungsberechtigten. Selbstständige Besuche der Kindertageseinrichtung sind durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und mit den verantwortlichen Erziehern abzustimmen. (3)Abholungen durch Nichtsorgeberechtigte können nur mit schriftlicher Vollmacht der/des Erziehungsberechtigten erfolgen. 8 Gebühren (1)Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben dafür der Stadt einen angemessenen monatlichen Elternbeitrag zu entrichten. Eine befristete Schließung der Kindertageseinrichtungen berechtigt nicht zur Minderung der Gebühren. Die Höhe des Grundbeitrages und sonstiger Entgelte richtet sich nach der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2)Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg in eigener Trägerschaft bilden einen Betrieb gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Der Betrieb gewerblicher Art Kindertageseinrichtungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Betriebs gewerblicher Art Kindertageseinrichtungen ist, dass 1.die Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung gefördert werden sollen, 2.die Betreuung der Kinder ein Beitrag in deren Erziehung darstellt, 3.die Kindertageseinrichtungen Bildung im elementaren Bereich betreiben, 4.eine fürsorgliche Betreuung der Kinder in der Kindereinrichtung erfolgt. (3)Der Betrieb gewerblicher Art Kindertageseinrichtungen ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)Mittel des Betriebs gewerblicher Art Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Träger der Kita erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebs gewerblicher Art Kindertageseinrichtungen. (5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6)Die Stadt Quedlinburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. 9 In- Kraft- Treten*) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg vom 16.12.1996 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft. Quedlinburg, den 30.05.2003 Dr. Brecht Bürgermeister S-i-e-g-e-l *) 9 betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung der Ursprungsfassung. Die entsprechenden Daten zur Veröffentlichung der Satzung und ihre Änderung sind im Kopf auf Seite 1 vermerkt.