Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines Vertrages

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Transkript:

OLG München, Endurteil v. 14.09.2017 23 U 667/17 Titel: Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines Vertrages Normenketten: ZPO 142 Abs. 1, 286, 427 S. 2, 531 Abs. 2, 540 Abs. 1 S. 2 BGB 119 Abs. 2, 123, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 307, 310 Abs. 1, 311 Abs. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2, 324, 325, 346 Abs. 1, 389 Leitsätze: 1 Bei der Angabe von Kilometerlaufleistungen eines Pkw handelt es sich bei Vorhandensein entsprechender einschränkender Zusätze nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern um eine Wissenserklärung. (Rn. 13 14) (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ( 324 BGB) ist aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Vertragspartner festzustellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3 Ein pauschalierter Schadensersatz ihv 10% des Pkw-Kaufpreises im Falle des Nichterfüllens einer Abnahmepflicht kann nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden. (Rn. 23 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fahrzeug, Aufrechnung, Schadensersatzanspruch, Minderung, Kaufvertrag, Laufleistung, Aufrechnungserklärung Vorinstanz: LG München II, Endurteil vom 19.01.2017 2 HK O 3604/16 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19.01.2017, Az. 2 HK O 3604/16, aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet: I. 2 Die Klägerin verlangt Rückzahlung des restlichen Kaufpreises für ein gebrauchtes Fahrzeug in Höhe von 8.950,00 nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 nebst Zinsen. 3

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Klägerin stehe grundsätzlich nach der Rückabwicklung des Vertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 89.500,00 zu ( 346 Abs. 1 BGB), der zum Teil durch Erfüllung erloschen sei. In Höhe des eingeklagten Restbetrages sei der Anspruch der Klägerin nicht durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen, da die Beklagte einen tatsächlich entstandenen Schaden nicht behauptet habe. Aus Ziffer IV der AGB der Beklagten ergebe sich lediglich eine pauschalierte Schadenshöhe, nicht aber ein Anspruch an sich. 4 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügt insbesondere, das Landgericht habe die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Ziffer IV 2. der AGB verkannt. 5 Die Beklagte beantragt, Das Urteil des Landgerichts München II vom 19.01.2017, Az. 2 HK O 3604/16 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts München II vom 19.01.2017, Az. 2 HK O 3604/16 wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird an das Gericht des ersten Rechtszugs zu erneuten Verhandlung und zur Beweisaufnahme zurückverwiesen. 6 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Landgericht habe keine Feststellungen zu der Täuschung im Rahmen der Verhandlungen über die Minderung des Kaufpreises getroffen, die sie zum Rücktritt nach 324 BGB berechtigten. 8 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 9 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hatte zwar aufgrund des wirksamen Rücktritts der Beklagten vom 5. Juli 2016 (Anlage K 9) nach 323 Abs. 1 i.v.m. 346 BGB Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises; dieser Anspruch ist jedoch durch die gleichzeitig erfolgte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.950,00 nach 389 BGB erloschen. Eine Aufrechnung der Klägerin mit einem etwaigen ihr zustehenden Schadenersatzanspruch gegen die Schadensersatzforderung der Beklagten war daher nicht mehr möglich. 10 1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hatte sie sich nicht bereits vor dem am 5. Juli 2016 von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag gelöst. 11 1.1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ( 123 BGB) nicht dargetan hat und dass der Vorrang der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche vor der Irrtumsanfechtung nach 119 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom

18. Oktober 2007 V ZB 44/07, Rn. 9, juris, m.w.n.), auch für die Zeit vor Gefahrübergang gilt (Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., 119, Rn. 28). 12 1.2. Der von der Klägerin am 1. Juli 2016 (Anlage K 6) erklärte Rücktritt vom Vertrag war mangels Rücktrittsgrunds unwirksam. 13 1.2.1. Die Beklagte hat der Klägerin trotz der unstreitig falschen Angabe des Tachostands im Kaufvertrag die Kaufsache am 29. Juni 2016 mangelfrei angeboten. Bei der Angabe der Laufleistung handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern um eine Wissenserklärung. Ein Rücktritt nach 323 Abs. 1 BGB war daher nicht möglich. 14 Im Kaufvertrag ist unter Ziffer 3. Tachostand km 19500 angegeben, sowie unter Ziffer 6. Alle Angaben im Kaufvertrag insbes. zu Laufleistung verstehen sich laut Vorbesitzer bzw. laut Fahrzeugbrief und sind keine vereinbarten Beschaffenheiten im Sinne des 434 ff., bei den unter Ziffer 6. stehenden besonderen Vertragsbedingungen handelt es sich um AGB. Der Bundesgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung bei der hier gebotenen objektiven Auslegung einschränkenden Zusätzen, wie laut Fahrzeugbrief, laut Vorbesitzer, soweit ihm bekannt, keinen rechtsverbindlichen Erklärungsgehalt bei, sondern sieht darin allein eine Wissenserklärung (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 VIII ZR 191/15, Rn. 33, juris). Auf den entsprechenden Hinweis in der Ladung hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert. 15 1.2.2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie habe wegen des unseriösen Verhaltens der Beklagten bei der Verhandlung über die Minderung des Kaufpreises nach 324 BGB zurücktreten können. 16 Dabei kann hier zugunsten der Klägerin ihr Vortrag als wahr unterstellt werden, die Beklagte habe der Geschäftsführerin der Klägerin den Text zur Unterschrift vorgelegt, obwohl sie ihn während einer kurzen Abwesenheit der Geschäftsführerin der Klägerin abgeändert hatte. 17 Eine Verletzung der Pflicht nach 241 Abs. 2 BGB, auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, berechtigt nämlich nur dann zum Rücktritt, wenn dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Dies hat die Klägerin nicht dargetan. Die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist entgegen des scheinbar nur die Belange des Gläubigers berücksichtigenden Wortlauts des 324 BGB aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen. Dabei sind insbesondere der Vertragsgegenstand, das für die Durchführung des Vertrags notwendige Vertrauensverhältnis und die Dauer der Vertragsbeziehung zu berücksichtigen. Wenngleich die Vorschrift kein Verschulden des Schuldners voraussetzt, so ist doch der Grad der Vorwerfbarkeit mit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann es auch von Bedeutung sein, wenn der Gläubiger die Pflichtverletzung mit zu vertreten hat (Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. März 2016 3 U 12/15, Rn. 41, juris). Hier handelt es sich nicht um eine längere Vertragsbeziehung, sondern um den einmaligen Kauf eines gebrauchten Kfz. Im Geschäftsverkehr kann erwartet werden, dass Vereinbarungen vor der Unterschrift gelesen werden, was die Geschäftsführerin der Klägerin auch gemacht hat. 18 2. Da die Klägerin ihrer Pflicht zur Abnahme der Kaufsache nicht nachgekommen ist, war die Beklagte nicht nur nach 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt, sondern sie konnte nach 325 BGB daneben Schadensersatz statt der Leistung nach 280 Abs. 1 und 3 und 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 verlangen. 19 2.1. Aus den oben dargelegten Gründen war die Klägerin aufgrund des Kaufvertrags vom 17. Juni 2016 (Anlage B 1) zur Abnahme des mangelfreien Fahrzeugs verpflichtet.

20 2.2. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 30. Juni 2016 (Anlage K 5) gebeten hatte, das Fahrzeug bis zum 8. Juli 2016 abzuholen, hat die Klägerin mit E-Mail vom 1. Juli 2016 (Anlage K 6) zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse an dem Fahrzeug hat und damit endgültig die Erfüllung ihrer Abnahmepflicht verweigert. Die Beklagte konnte daher vor Ablauf der Nachfrist nach 323 Abs. 1 und 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. 21 2.3. Der streitgegenständliche Anspruch auf Rückzahlung des Restkaufpreises in Höhe von 8.950,00 ist durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in dieser Höhe durch die im Schreiben vom 5. Juli 2016 (Anlage K 9) enthaltene Aufrechnungserklärung erloschen. 22 2.3.1. Die Aufrechnung muss nicht ausdrücklich erklärt werden; der Aufrechnungswille der Beklagten ist klar erkennbar. 23 2.3.2. Der Beklagten steht nach 280 Abs. 1 und 3 und 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.v.m. Ziffer IV 2. der AGB ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises zu, da die Klägerin ihrer Abnahmepflicht nicht nachgekommen ist. 24 Die Klausel hält der AGB-Kontrolle stand. Sie verstößt weder gegen den Grundgedanken des 309 Nr. 5 lit. a BGB, der auch im Verkehr zwischen Unternehmern im Rahmen der gemäß 307, 310 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist, noch schließt sie den Nachweis eines wesentlich niedrigeren Schadens aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 VII ZR 58/14, Rn. 28 f., juris). Eine 10%ige Schadenspauschale kann nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden (BGH, Urteil vom 14. April 2010 VIII ZR 123/09, BGHZ 185, 178-185, Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt im Übrigen selbst gegenüber Verbrauchern der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises, der einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist (BGH, a.a.o. Rn. 20). 25 Einen niedrigeren Schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen. In erster Instanz hat die Klägerin sich darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagen, sie habe das Fahrzeug für [nur] 78.900,00 an die X C. GmbH weiterverkauft zu bestreiten (Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.11.2016, Bl. 40 d.a.). Soweit die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug zu einem deutlich höheren Preis verkauft wurde, die Zeugin C. anbietet (Seite 4 des Schriftsatzes vom 16.06.2017, Bl. 103 d.a.), kann dieses neue Beweisangebot nicht nach 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Beklagte habe entgegen der Anordnung des Landgerichts vom 24. November 2016 keine Kopie des Kaufvertrags vorgelegt. Abgesehen davon, dass es sich bei einer Kopie nicht um eine Urkunde handelt, ist die Nichtbefolgung einer Anordnung nach 142 Abs. 1 ZPO gemäß 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23-32, Rn. 20). Mangels konkreter Behauptungen der Klägerin zum Inhalt der Urkunde, insbesondere zum Kaufpreis, können sie auch nicht nach 427 Satz 2 ZPO als bewiesen angenommen werden. 26 2.4. Auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen falscher Wiedergabe des Tachostands (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 VIII ZR 253/05, Rn. 16, juris), auf den zur Begründung eines Vergleichsvorschlags hingewiesen wurde, kommt es nicht an, da er nicht streitgegenständlich ist. Die Klägerin hat lediglich auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.10.2016 (Bl. 28 d.a.) hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der von ihr erklärten Aufrechnung jedoch bereits erloschen.

27 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 543 Abs. 2 ZPO. 28 Beschluss: 29 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 8.950,00.