- 29/1 - Studienordnung. für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität Leipzig

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Transkript:

- 29/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Medizinische Fakultät Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität Leipzig Aufgrund von 25 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 hat der Senat der Universität Leipzig am 13.06.1995 die folgende Studienordnung erlassen. Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zugang zur Universität 3 Studienbeginn 4 Studiendauer 5 Studienziel 6 Studienberatung II. Aufbau und Inhalt des Studiums 7 Aufbau des Studiums 8 Vermittlungsformen 9 Zulassungsvoraussetzungen zu Praktika und Kursen im vorklinischen Studienabschnitt 10 Wiederholbarkeit im vorklinischen Studienabschnitt 11 Voraussetzungen für die Teilnahme an Kursen im klinischen Studienabschnitt und deren Wiederholbarkeit 12 Voraussetzungen für die Scheinvergabe 13 Prüfungen

- 29/2 - III. Weitere Bestimmungen 14 Anzeige der Lehrveranstaltungen 15 Einschreibung in Seminargruppen im Studiendekanat 16 Inkrafttreten der Ordnung IV. Anlage Die maskulinen Personenbezeichnungen in dieser Studienordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

- 29/3 - I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Die Studienordnung gilt für das Studium der Zahnmedizin an der Universität Leipzig. Grundlage ist die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApp0) vom 26.01.1955, in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 18.12.1992 (BGBl.1 S. 2426). 2 Zugang zur Universität (1) Über die Zulassungsanträge für das erste Fachsemester entscheidet die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund. (2) Über die Zulassungsanträge für die höheren Semester entscheidet das Studentensekretariat der Universität Leipzig nach Maßgabe der Vergabeordnung. (3) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. Ausnahmen regelt die Immatrikulationsordnung der Universität Leipzig. (4) Die Einschreibebedingungen sind durch die Immatrikulationsordnung der Universität Leipzig geregelt. 3 Studienbeginn Das Zahnmedizinstudium kann nur mit Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden. 4 Studiendauer Die Regelstudienzeit im Sinne des 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach 33 Abs. 1 Satz 1 ZAppO zehn Semester und sechs Monate. 5 Studienziel

- 29/4 - (1) Die Universität Leipzig vermittelt eine Ausbildung, die es dem Studierenden ermöglicht, das Wissen und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in der ZAppO vorgesehenen Prüfungen für einen berufsqualifizierenden Abschluß gefordert werden. (2) Die Ausbildung bereitet wissenschaftlich, praktisch und ethisch auf die Tätigkeit als Zahnarzt vor. Wissenschaftlich begründete Kenntnisse und Fähigkeiten sollen während des Studiums so vermittelt werden, daß sie nach dem Studium nutzbar und durch eigene Erfahrung und Weiterbildung zu vertiefen sind. 6 Studienberatung (1) Die Studienberatung zu allgemeinen Fragen erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. (2) Die Studienberatung zu fachbezogenen Fragen erfolgt durch die fachlich zuständigen Hochschullehrer, deren Mitarbeiter und das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät. (3) Eine Beratung zu Fragen der Prüfungsorganisation erfolgt durch den gemeinsamen Ausschuß für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung und den Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung. II. Aufbau und Inhalt des Studiums 7

- 29/5 - Aufbau des Studiums (1) Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern (fünf Jahre) und gliedert sich in: den vorklinischen Studienabschnitt, Teil I, mit zwei Semestern, den vorklinischen Studienabschnitt, Teil II, mit drei Semestern und den klinischen Studienabschnitt mit fünf Semestern. (2) Durch die Studienabschnittseinteilung an der Medizinischen Fakultät sind die Lehrveranstaltungen für die im jeweiligen Fachsemester befindlichen Studierenden vorgesehen. (3) Studierende, die sich zu einer Beurlaubung vom Studium entschließen, haben den Studienablauf nach Absatz 1 zu beachten. (4) Der vorklinische Studienabschnitt besteht aus einem Studium der Zahnheilkunde von fünf Semestern. Er untergliedert sich in zwei Abschnitte, von denen der erste durch die naturwissenschaftliche und der zweite durch die zahnärztliche Vorprüfung abgeschlossen werden. (5) Der klinische Studienabschnitt besteht aus einem Studium der Zahnheilkunde von fünf Semestern nach vollständig bestandener zahnärztlichen Vorprüfung und wird mit der zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen. (6) Für Studierende, die die ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben, sowie für Ärzte und Ärzte im Praktikum - AiP - gelten die in 61 ZAppO enthaltenen Sonderbestimmungen. (7) Die Eingliederung für Quereinsteiger ohne zahnmedizinische Vorbildung erfolgt in das zweite Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin. 8 Vermittlungsformen (1) Der Studiengang Zahnmedizin an der Universität Leipzig beinhaltet folgende Lehrformen: Vorlesungen Praktika Kurse sowie weitere im einzelnen festzulegende Lehrveranstaltungen. (2) Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsund Teilnahmenachweisen und in fakultative Lehrveranstaltungen. (3) Die Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind in der ZAppO festgelegt. Ihr erfolgreicher Besuch ist als Zulassungsvoraussetzung zu den Prüfungen durch eine

- 29/6 - Bescheinigung gemäß Anlage 1 oder 4 der ZAppO nachzuweisen. (4) Lehrveranstaltungen mit Teilnahmenachweis sind für die systematische Erarbeitung eines Fachgebietes unverzichtbar. Sie unterstützen den Erwerb der geforderten Leistungsnachweise. (5) Fakultative Lehrveranstaltungen werden von den einzelnen Fachgebieten zusätzlich angeboten und beinhalten spezielle Lehrstoffe. 9 Zulassungsvoraussetzungen zu Praktika und Kursen im vorklinischen Studienabschnitt (1) Die Teilnehmer zu den praktischen und patientenbezogenen Lehrveranstaltungen müssen an der Universität Leipzig im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sein. Die Organisation der Praktika und Kurse basiert auf der Ordnung des jeweiligen Zentrums, der jeweiligen Institute, Polikliniken und Kliniken. (2) Voraussetzung für die Teilnahme am Kurs Makroskopische Anatomie ist der erfolgreiche Abschluß der Allgemeinen Anatomie. (3) Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum Biochemie ist der Nachweis des Scheines Praktikum Chemie für Zahnmediziner. (4) Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum Physiologie ist der Nachweis des Scheines Praktikum Chemie und Physik/Biophysik für Zahnmediziner. (5) Voraussetzung für die Teilnahme am Phantomkurs I der Zahnersatzkunde ist die erfolgreiche Teilnahme am Kursus der technischen Propädeutik. Die erfolgreiche Absolvierung beider Kurse ist die Voraussetzung zur Teilnahme am Phantomkurs II der Zahnersatzkunde. (6) Über Ausnahmen entscheidet der Praktikumsleiter. (7) Absatz 3 und 4 entfallen bei Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. (8) Zu Veranstaltungen des klinischen Studienabschnittes wird nur zugelassen, wer die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hat. Für Ärzte und Ärzte im Praktikum - AiP - gelten die Vorschriften des 7 Abs. 6. 10 Wiederholbarkeit im vorklinischen Studienabschnitt

- 29/7 - (1) Mündliche und/oder schriftliche Leistungskontrollen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an Praktika/Kursen Voraussetzung sind, können einschließlich Wiederholungsmöglichkeit dreimal innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Praktikums-/Kursende abgelegt werden. (2) Die Kurse Technische Propädeutik, Phantomkurs I und Phantomkurs II können bei nicht ausreichenden Kursleistungen maximal je zweimal neu belegt und wiederholt werden. (3) Bei endgültigem Nichtbestehen besitzt der Studierende keine weitere Wiederholungsmöglichkeit an der Universität Leipzig. (4) Näheres regelt die Praktikumsordnung des jeweiligen Institutes bzw. der Klinik. 11 Voraussetzungen für die Teilnahme an Kursen im klinischen Studienabschnitt und deren Wiederholbarkeit (1) Patientenbehandlungskurse sowie alle übrigen Kurse und Praktika können am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) jeweils einmal wiederholt werden. Die Beschränkung auf eine einmalige Wiederholung erfolgt zum Schutz der Patienten, insbesondere zur Wahrung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit. (2) Die Teilnahme an klinischen Kursen ist an Voraussetzungen gebunden, die im einzelnen durch die jeweilige Praktikumsordnung geregelt sind. 12 Voraussetzungen für die Scheinvergabe (1) Für alle Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis gelten die im Studienablaufplan (s. Anlage) aufgeführten Semesterwochenstunden. (2) Die Erteilungen der Bescheinigungen setzt eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme voraus. Der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn der Studierende nicht mehr als 15%, bei weniger als zehn Veranstaltungen jedoch höchstens eine der betreffenden Unterrichtsveranstaltungen versäumt hat. (3) Die Feststellung des Erfolges obliegt dem jeweiligen verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung. Art und Einzelheiten des Leistungsnachweises sind spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang in den Kliniken bzw.

- 29/8 - Instituten bekanntzugeben. (4) Für alle nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen gelten ebenfalls die in der Anlage aufgeführten Semesterwochenstunden. 13 Prüfungen (1) Die Prüfungen im Studiengang Zahnmedizin sind staatliche Prüfungen, sie erfolgen auf der Grundlage der Approbationsordnung für Zahnärzte. (2) Die Bestellung der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das Regierungspräsidium Dresden. (3) Den Prüfungsausschußvorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Prüfungen. (4) Bei Studierenden, die infolge Krankheit von der Prüfung zurücktreten oder den Prüfungstermin versäumen, kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit verlangen. Dieses Attest ist dem Prüfungsausschußvorsitzenden umgehend vorzulegen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. III. Weitere Bestimmungen 14 Anzeige der Lehrveranstaltungen Die Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis der Universität Leipzig angezeigt. Gesonderte Aushänge sind an den Informationstafeln am Studiendekanat und im Zentrum für ZMK ersichtlich.

- 29/9-15 Einschreibung in Seminargruppen im Studiendekanat (1) Die Studierenden der Zahnmedizin werden in Seminargruppen eingegliedert. (2) Die Einschreibung und Zuordnung in Seminargruppen findet zur Immatrikulation und nach Ablauf einer Beurlaubung statt. (3) Für den klinischen Abschnitt erfolgt die Einschreibung nach Absolvierung der zahnärztlichen Vorprüfung zu Semesterbeginn. 16 Inkrafttreten der Ordnung Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft. Sie wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 24.06.1996 angezeigt. Leipzig, den 27. September 1996 Prof. Dr. rer. nat. habil. C. Weiss Rektor

- 29/10 - IV. Anlage zur Studienordnung Zahnmedizin (Studienablaufplan) Lehrveranstaltungen mit Leistungs- und Teilnahmenachweis Vorklinischer Studienabschnitt Teil I SWS im FS Leistungs- Teilnahmenachweis nachweis Chemisches Praktikum 4 2. X VL Chemie 3 1./2. X Physikalisches Praktikum 4 1./2. X VL Physik 3 1./2. X VL Biologie 3 1. X Kursus der technischen Propädeutik 20 1./2. X Phantomkurs I der Zahnersatzkunde 17 vf.z. X VL Anatomie 6 1./2. X VL Histologie u. Entwicklungsgeschichte 3,5 1./2. X Anatomische Präparierübungen (Makroskopie) 7 1./2. X Mikroskop.-anatomischer Kurs (Mikroskopie) 3 1./2. X VL Werkstoffkunde 2 1./2. X Medizinische Terminologie 1 1. X Vorklinischer Studienabschnitt Teil II Biochemisches Praktikum 7 3./4. X VL Biochemie 8 3./4. X Physiologisches Praktikum 7 3./4. X VL Physiologie 8 3.-5. X VL Anatomie 3 3./5. X Anatomische Präparierübungen (Makroskopie) 1 3. X Mikroskop.- anatomischer Kurs (Mikroskopie) 1 3. X VL Werkstoffkunde 2 3./4. X Phantomkurs II der Zahnersatzkunde 20 5. X SWS = Semesterwochenstunden FS = Fachsemester vf.z. = vorlesungsfreie Zeit nach dem 2. FS VL = Vorlesung Die Vergabe der Nachweise erfolgt nach Abschluß der Lehrveranstaltung am Ende des Semesters. Lehrveranstaltungen mit Leistungs- und Teilnahmenachweis Klinischer Studienabschnitt

- 29/11 - SWS im FS Leistungs- Teilnahmenachweis nachweis VL Allgemeine Pathologie 2 6. X VL Spezielle Pathologie 2 7. X Pathol.-histolog. Kurs 3 6. X VL Hygiene/Gesundheitsfürsorge 1 7. X VL Medizin. Mikrobiologie 1 7. dazu praktische Übungen 2 7. X VL Geschichte der Medizin 1 7. X VL Pharmakologie 3 7./8. dazu Rezeptierkurs 1 8. X VL Allgemeine Chirurgie 2 6. X Praktikum Chirurgische Poliklinik 2 6. X VL Innere Medizin 4 7./8. X Kursus der klin./chem. u. physikal. Unter- 2 9. X suchungsmethoden VL HNO-Krankheiten 2 10. X VL Hautklinik mit Praktikum 2 9. X VL Einführung in die Zahnheilkunde 1 6. X VL Zahn-,Mund-u. Kieferkrankheiten I/II 4 8./9. X VL Klinik u. Poliklinik f. Zahn-,Mund-u.Kieferkrh. I-IV 16 6-10 X VL Zahn-,Mund-u.Kieferchirurgie I/II 4 7./8. X Operationskurs I/II 6 8./9. X Röntgenkurs mit VL 7 6./7. X VL Zahnersatzkunde I/II 4 6./7. X VL Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II 3 8./9. X Kurs der Zahnersatzkunde I 16 7./8. X Kurs der Zahnersatzkunde II 16 9./10 X VL Zahnerhaltungskunde I/II / Kinderzahnheilkunde 4 6. X VL Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I/II 3 7./8. X Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde 16 6. X Kurs der Zahnerhaltungskunde I 16 7./8. X Kurs der Zahnerhaltungskunde II 13 9./10. X Kurs Kinderzahnheilkunde 3 9./10. X VL Einführung in die Kieferorthopädie 1 6. X VL Kieferorthopädie I/II 4 7./8. X Kurs Kieferorthopädische Technik 8 7. X Kurs der Kieferorthopädischen Behandlung I/II 16 8.-10. X VL Berufskunde 1 9. X Die Vergabe der Nachweise erfolgt nach Abschluß der Lehrveranstaltung am Ende des Semesters.