Satzung der TgDRV vom 7. April 2005 Inhaltsübersicht Seite 1 Name und Rechtsform... 3 2 Zweck... 3 3 Mitgliedschaft... 3 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder... 4 5 Aufbringung und Verwendung der Finanzmittel... 4 6 Organe... 5 7 Mitgliederversammlung... 5 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung... 6 9 Tarifkommission... 7 10 Aufgaben der Tarifkommission... 8 11 Abstimmung über Verhandlungsergebnisse... 9 12 Vorstand... 9 13 Verbandsgeschäftsführer/Verbandsgeschäftsführerin... 10 14 Haftung der Verbandsmitglieder, des Vorstandes und des Verbandsgeschäftsführers/der Verbandsgeschäftsführerin... 10 15 Haushalts- und Rechnungsführung... 10 16 Satzungsänderung... 11 17 Auflösung des Verbandes... 11 18 Inkrafttreten... 11-2 -
1 Name und Rechtsform (1) Die Vereinigung führt als Arbeitgeberverband den Namen Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TgDRV). Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Verband ist Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Er hat den Zweck, die gemeinsamen Arbeitgeberinteressen seiner Verbandsmitglieder auf tarif- und arbeitsrechtlichem Gebiet gegenüber den Gewerkschaften, staatlichen Stellen und anderen Organisationen zu vertreten. (2) Dazu gehört insbesondere 1. die Grundsätze der Tarifpolitik für die gesetzliche Rentenversicherung festzulegen, 2. Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen abzuschließen, 3. verbindliche Richtlinien für die Verbandsmitglieder festzulegen 4. die Verbandsmitglieder in tarif- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. 3 Mitgliedschaft (1) Verbandsmitglied kann jeder Träger der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Weitere Institutionen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung betriebene Einrichtungen des privaten Rechts, können aufgenommen werden. (2) Die Aufnahme als Verbandsmitglied ist schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag durch die Mitgliederversammlung angenommen, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Zugangs des Antrages, soweit nicht anders beantragt. - 3 -
(3) Im Falle der Fusion von Verbandsmitgliedern tritt der neue Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Verbandsmitglieder ein. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Das hierfür geltende Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. (5) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, den Verband für die satzungsmäßigen Zwecke ( 2) in Anspruch zu nehmen und hierzu Anträge zu stellen. (2) Die Verbandsmitglieder schließen Tarifverträge nur durch den Verband ab. (3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, insbesondere die von ihm geschlossenen Tarifverträge anzuwenden sowie Durchführungshinweise zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Verbandsmitglieds sein. (4) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband auf Verlangen Auskünfte über die Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmer sowie sonstige Auskünfte, die zur Erfüllung des Zwecks des Verbandes notwendig sind, zu geben. 5 Aufbringung und Verwendung der Finanzmittel (1) Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge aufgebracht; der Schlüssel hierfür wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. (2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. (3) Neue Verbandsmitglieder werden für den Monat des Beitritts von der Beitragspflicht freigestellt. Die Beitragshöhe der bisherigen Verbandsmitglieder bleibt für das betreffende Geschäftsjahr unberührt. (4) In Fällen des 3 Abs. 4 Satz 1 erfolgt keine Rückerstattung der Beiträge. - 4 -
6 Organe Organe des Verbandes sind (a) die Mitgliederversammlung (b) die Tarifkommission (c) der Vorstand (d) der Verbandsgeschäftsführer/die Verbandsgeschäftsführerin. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Verbandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch je ein Mitglied ihres Vorstandes aus der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber vertreten. Vertretung ist zulässig. Verbandsmitglieder im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 2 werden von bis zu zwei Bevollmächtigten vertreten. Die Mitglieder der Tarifkommission gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an. (2) Die Anzahl der den Verbandsmitgliedern zustehenden Stimmen bestimmt sich nach der Zahl der tarifvertraglich Beschäftigten (einschl. der Auszubildenden). Stichtag hierfür ist der 1. April des Kalendervorjahres. Jedes Verbandsmitglied hat für je 100 Beschäftigte im Sinne des Satzes 1 eine Stimme (kaufmännische Rundung). Hat ein Verbandsmitglied weniger als 100 Beschäftigte im Sinne des Satzes 1 steht ihm 1 Stimme zu. Das Verbandsmitglied kann die ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Bei einem nach dem Stichtag aufgenommenen Verbandsmitglied ist der Tag des Beginns der Mitgliedschaft ( 3 Abs. 2 S. 2) maßgebend. (3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein von dieser gewählter Vertreter/eine von dieser gewählte Vertreterin der Versicherten oder der Arbeitgeber bzw. ein von dieser gewählter Beauftragter/eine von dieser gewählte Beauftragte (im Falle des 3 Abs. 1 Satz 2) bei gegenseitiger Stellvertretung für jeweils ein Geschäftsjahr. (4) Der jährliche Wechsel im Vorsitz findet am 1. Oktober statt. (5) Die Amtsdauer der Vorsitzenden beträgt sechs Jahre; sie endet spätestens mit dem Ablauf der Wahlperiode im Sinne des 58 SGB IV. - 5 -
Die Gewählten bleiben, sofern sie weiterhin die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl vorgenommen wird, im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (6) Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende vor Ablauf der Amtsdauer aus, findet eine Neuwahl statt. (7) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Sitzung der Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Verbandsmitglieder oder die Tarifkommission dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen. Für den Fall, dass nach Ablauf der Wahlperiode im Sinne des 58 SGB IV kein Vorsitzender/keine Vorsitzende mehr im Amt ist, handelt der Vorstand. (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Verbandsmitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. (9) Beschlüsse über den Ausschluss eines Verbandsmitglieds aus dem Verband ( 3 Abs. 4) werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder gefasst. (10) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden. (11) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende bestimmen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die nach der Satzung erforderliche Anzahl der Verbandsmitglieder nicht vertreten ist; hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden. (12) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Beschlussfassung über den Haushalt und die Beitragsanteile der Verbandsmitglieder; 2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie die Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Verbandsgeschäftsführer/Verbandsgeschäftsführerin; 3. die Entgegennahme des Berichts über die Arbeit der Tarifkommission und deren Entlastung; - 6 -
4. die Beschlussfassung über alle ihr von der Tarifkommission vorgelegten Angelegenheiten; 5. die Wahl ihrer Vorsitzenden; 6. die Wahl des Verbandsgeschäftsführers/der Verbandsgeschäftsführerin; 7. die Aufstellung ihrer Geschäftsordnung; 8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern; 9. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; 10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes; 11. die Beschlussfassung über die Entschädigungsregelung der Organmitglieder. (2) Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse bilden. 9 Tarifkommission (1) Jedes Verbandsmitglied wird in der Tarifkommission durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, seinen/ihren Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung vertreten. Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Verbandsmitglieder im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 2 werden von einem Bevollmächtigten/einer Bevollmächtigten vertreten. (2) Die Tarifkommission wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. (3) Die Amtsdauer des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters oder seiner/ihrer Stellvertreterin beträgt zwei Jahre; die Gewählten bleiben bis zur nächsten Sitzung der Tarifkommission, in der die Neuwahl vorgenommen wird, im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Sitzung der Tarifkommission statt. Die Tarifkommission ist außerdem zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende lädt zu der Sitzung ein und leitet sie. (5) Die Tarifkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Verbandsmitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. - 7 -
Beschlüsse über bestehende Tarifverträge, die nur für einzelne Verbandsmitglieder gelten, können nicht gegen deren Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Für die Abstimmung gilt 7 Abs. 2. (6) Die Tarifkommission wählt eine oder mehrere Verhandlungskommissionen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Soweit über Tarifverträge für einzelne Verbandsmitglieder verhandelt wird, sollen die betroffenen Verbandsmitglieder in der Verhandlungskommission vertreten sein. (7) Die Tarifkommission kann Sachverständige beteiligen und zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse bilden. (8) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (9) Ist die Tarifkommission nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende bestimmen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die nach der Satzung erforderliche Anzahl der Verbandsmitglieder nicht vertreten ist; hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden. (10) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende der Tarifkommission nimmt an den Ausschusssitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 10 Aufgaben der Tarifkommission Die Tarifkommission hat auf der Grundlage des 2 insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Tarifverhandlungen; 2. die Führung von Tarifverhandlungen, unbeschadet des 9 Abs. 6; 3. den Abschluss von Tarifverträgen unter Berücksichtigung des 11; 4. die Beschlussfassung über die Kündigung von Tarifverträgen; 5. die Behandlung und Angleichung von Tarifverträgen einzelner Verbandsmitglieder, die zur Zeit ihres Beitritts bestehen; 6. die Wahl ihres Vorsitzenden/ihrer Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters oder dessen/deren Stellvertreterin; 7. die Aufstellung ihrer Geschäftsordnung; 8. die Aufstellung einer Verfahrensordnung für Tarifverhandlungen; - 8 -
9. die Beschlussfassung über Vorlagen an die Mitgliederversammlung; 10. die Unterrichtung und Beratung der Verbandsmitglieder; 11. die Aufstellung des Haushaltsplanes. 11 Abstimmung über Verhandlungsergebnisse (1) Vor dem Abschluss von Tarifverträgen im Sinne von 10 Nr. 3 ist die Tarifkommission verpflichtet, ihr diesbezüglich erzieltes Verhandlungsergebnis den Mitgliedern vorzulegen. Die Mitglieder entscheiden hierüber innerhalb einer Frist von drei Wochen durch Annahme oder Ablehnung. Von einer Beschlussfassung im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Tarifverträge ausgenommen, die nur einzelne Mitglieder betreffen. (2) Innerhalb der Frist des Absatzes 1 steht den Mitgliedern ein Konsultationsrecht gegenüber der Tarifkommission zu. Dies führt hinsichtlich der Beschlussfassung zu keiner aufschiebenden Wirkung. (3) Für die Beschlussfassung gilt 7 Abs. 2. Äußert sich ein Mitglied nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1, gilt dies als Zustimmung zum Abschluss des Tarifvertrages. (4) Die Tarifverträge werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Tarifkommission unterzeichnet. 12 Vorstand Die alternierenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie der Vorsitzende/die Vorsitzende der Tarifkommission und sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht nach den Bestimmungen des 10 und des 13 Abs. 2 etwas anderes zugelassen ist. Der Verband kann im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (im Sinne des Satzes 2) auch durch jedes einzelne Vorstandsmitglied vertreten werden. - 9 -
13 Verbandsgeschäftsführer/Verbandsgeschäftsführerin (1) Der Verbandsgeschäftsführer/Die Verbandsgeschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er/Sie leitet die Geschäftsstelle und ist Vorgesetzter/Vorgesetzte der Beschäftigten des Verbandes. (2) Er/Sie vertritt den Verband im Rahmen des Absatzes 1 gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines besonderen Vertreters/einer besonderen Vertreterin im Sinne des 30 BGB und kann Verbandsprozesse als Partei im eigenen Namen führen. Er/sie ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Tarifkommission gebunden. (3) Der Verbandsgeschäftsführer/Die Verbandsgeschäftsführerin bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Tarifkommission sowie die Sitzungen ihrer Ausschüsse vor. (4) Der Verbandsgeschäftsführer/Die Verbandsgeschäftsführerin nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, der Tarifkommission und der jeweiligen Ausschüsse mit beratender Stimme teil. (5) Ist der Verbandsgeschäftsführer/die Verbandsgeschäftsführerin an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben verhindert, regelt der Vorsitzende/die Vorsitzende der Tarifkommission seine/ihre Vertretung. 14 Haftung der Verbandsmitglieder, des Vorstandes und des Verbandsgeschäftsführers/der Verbandsgeschäftsführerin (1) Die Haftung der Verbandsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. (2) Der Vorstand und der Verbandsgeschäftsführer/die Verbandsgeschäftsführerin haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 15 Haushalts- und Rechungsführung Bei der Haushalts- und Rechnungsführung ist grundsätzlich entsprechend den für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen zu verfahren. Das Kassen- und Rechnungswesen kann in Form einer modifizierten Einnahme- /Ausgaberechnung durchgeführt werden. - 10 -
16 Satzungsänderung Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Verbandsmitglieder beschlossen. 17 Auflösung des Verbandes Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Verbandsmitglieder. Liquidator ist der Vorstand. 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 7. April 2005 in Kraft. - 11 -