Fahrerlaubnisklassen Die folgenden Änderungen traten zum 19.01.2013 in Kraft. Veröffentlicht wurden sie im Bundesgesetzblatt I vom 17.01.2011 (S. 3 ff.). Klasse AM Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kw im Falle von Elektromotoren Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor) Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kw im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kw im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen Klasse A1 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm 3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg nicht übersteigt und Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kw 66 Fahrerlaubnisrecht palikeo 2014
Klasse A2 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kw/kg nicht übersteigt Klasse A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kw Klasse B1 Die Klasse B1 ist eine europäische Fahrerlaubnisklasse, die nicht in allen Mitgliedstaaten der EU eingeführt ist. Ist dies der Fall, so z.b. in Deutschland, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich. In allen anderen Staaten gilt für die Klasse B1 ein Mindestalter von 16 Jahren. Sie berechtigt zum Führen von vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG. Dabei handelt es sich um vierrädrige Kfz mit einer Leistung von max. 15 kw sowie einer bbh von maximal 80 km/h. Klasse B Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird) palikeo 2014 Fahrerlaubnisrecht 67
Klasse BE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt Klasse C1 Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse C1E Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt Klasse C Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse CE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen 68 Fahrerlaubnisrecht palikeo 2014
Klasse D1 Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse D1E Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen Klasse D Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse DE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen Klasse T Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) Klasse L Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch palikeo 2014 Fahrerlaubnisrecht 69
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern Hinweis gem. 6 FEV Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stützund Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. 6a FEV: Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach 48a 17 Jahre 70 Fahrerlaubnisrecht palikeo 2014
Fahrzeugkontrollen Verdachtsunabhängige Verkehrskontrollen sind jederzeit möglich nach 36 (5) StVO. Fahrräder Überprüfungen Das Fahrzeug muss nach 64 (1) StVZO leicht lenkbar sein Nach 64a StVZO muss mind. eine hell tönende Glocke vorhanden sein; andere Einrichtungen für Schallzeichen sowie Radlaufglocken sind verboten Nach 65 (1) StVZO sind zwei voneinander unabhängige Bremsen erforderlich Lichttechnische Einrichtungen richten sich nach 67 StVZO: nur vorgeschriebene/zulässige Einrichtungen, vorschriftsmäßig und fest angebracht, ständig betriebsbereit und nicht verdreckt; Scheinwerfer und Schlussleuchte durch Lichtmaschine/Dynamo (6 Volt, 3 Watt) oder Batterie-Dauerbeleuchtung (Nennspannung 6 Volt) oder mit wiederaufladbarem Energiespeicher als Energiequelle betrieben nach vorne: Ein weißer Scheinwerfer und ein weißer Rückstrahler; nach hinten: Eine rote Schlussleuchte und roter Rückstrahler (auch in einem Gerät), sowie ein roter Großflächenrückstrahler (mit Z gekennzeichnet); zusätzliche rote Schlussleuchte erlaubt, wenn unabhängig einschaltbar; Scheinwerfer und Schlussleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein; bei zusätzlicher Standbeleuchtung darf die Schlussleuchte auch allein leuchten; gelbe Rückstrahler an den Pedalen nach vorne und hinten vorgeschrieben; zur Seite erlaubt; zwei gelbe seitliche Speichenrückstrahler pro Rad, jeweils um 180 versetzt oder ringförmige zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen am Rad oder an den Speichen; zusätzliche Seitenstrahler sind erlaubt Hinweise Wird ein Kind unter 7 Jahren mitgenommen, beträgt gemäß 21 (3) StVO das Mindestalter des Fahrers 16 Jahre. Ebenso muss für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden sein, der verhindert, dass die Füße des Kindes in die Speichen geraten. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern palikeo 2014 Fahrzeugkontrollen 107
eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes Pedelecs sind Fahrräder, die über eine elektro-motorisierte Tretunterstützung verfügen. Bei der rechtlichen Einstufung bestehen Unsicherheiten, da sie sich nicht zweifelsfrei in die bestehenden Kategorien einordnen lassen. Gut vertretbar sollte aber folgende Unterscheidung sein: Pedelecs ohne Anfahrhilfe (= Pedelecs, bei denen sich der Elektromotor erst dann unterstützend einschaltet, wenn die Pedale mit Muskelkraft betätigt werden) und bis 0,25 KW sind gem. 1 (3) StVG keine Kfz. Fahrerlaubnisrechtlich ist weder eine Fahrerlaubnis nach 4 I S. 1 FeV noch eine Mofaprüfbescheinigung nach 5 FeV erforderlich, da es sich um kein Mofa i.s.d. 4 (1) S. 2 Nr. 1 FeV handelt. Folgerichtig besteht auch keine Haftpflichtversicherungspflicht i.s.d. Pflichtversicherungsgesetzes. Bei Pedelecs mit Anfahrhilfe (= Pedelecs, die bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h auch ohne Tretbewegung fahren können) arbeitet der Elektromotor unabhängig von der Muskelkraft; das Pedelec kann mit eigener Kraft bewegt werden, weswegen es sich um ein Kfz i.s.d. 1 (2) StVG handelt. Folglich gelten hinsichtlich der Zulassung StVZO und FZV; dies allerdings nur, wenn die bbh mehr als 6 km/h beträgt ( 1 FZV bzw. 1 (3) StVG). Fahrerlaubnisrechtlich ist eine Mofaprüfbescheinigung nach 5 FeV erforderlich, sofern der Benutzer nach dem 31.3.1965 geboren wurde und keine Fahrerlaubnis besitzt ( 76 Nr. 3 FeV). Auch besteht die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. So genannte Schnelle E-Bikes werden den Leichtmofas (FmH 20) zugeordnet. Allerdings gilt hinsichtlich der Zulassung nicht die FZV, da nicht die Schwelle des 3 II Nr. 1 lit. c, d FZV überschritten wird. Jedoch ist gem. 4 FZV eine Typengenehmigung erforderlich. Fahrerlaubnisrechtlich ist eine Mofaprüfbescheinigung nach 5 FeV erforderlich, sofern der Benutzer keine Fahrerlaubnis besitzt ( 76 Nr. 3 FeV). Auch besteht die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 108 Fahrzeugkontrollen palikeo 2014
Lastkraftwagen Klasse C1 erforderlich bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse C erforderlich bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Mitzuführende Papiere Führerschein nach 4 (2) FeV Bei gewerblichen Fahrten Nachweis gem. 4 BKrFQG Zulassungsbescheinigung Teil I nach 11 (5) FZV Hauptuntersuchung (HU) nach 29 StVZO Zulassungsbescheinigung Teil I für Anhänger oder Zulassungsbescheinigungsverzeichnis für Anhänger (beglaubigte Abschrift) nach 11 (1) FZV Prüfbescheinigung für Geschwindigkeitsbegrenzer (ab 3,5t) nach 57d (2) StVZO Genehmigungsurkunde für gewerblichen Güterkraftverkehr; nicht laminiert (o.ä.) nach 7 (1) Nr. 1 und (2) GüKG Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das verwendete Fahrzeug nach 7 (1) Nr. 2 GüKG Frachtpapiere nach 7 (1) Nr. 3 GüKG mit Nachweis über: Befördertes Gut Beladeort Entladeort Auftraggeber Ggf. Wiegeschein nach 31c StVZO Haftpflichtversicherung für Güter und Verspätungsschäden nach 7a GüKG Nicht-EU-Ausländer, Nicht-EWR-Mitglieder und Nicht-Schweizer, eingestellt als Fahrer benötigen: Genehmigung (Pass o.ä.) zum Grenzübertritt nach 7 (2) GüKG Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, sowie Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung bzw. davon befreit oder in Form einer 128 Fahrzeugkontrollen palikeo 2014
gültigen Fahrerbescheinigung (gem. Art. 5 VO EG 1072/2009) nach 7b (1) GüKG oder von inländischer Behörde ausgestellte Fahrerbescheinigung nach VO (EWG) 1072/2009 6 GüKG beachten: Ausl. Unternehmer von Erlaubnispflicht befreit, wenn er eine Genehmigung hat Originalschaublätter Kein Schaublatt = Nachweispflicht, dass nicht gefahren gem. 20 (1) FPersV Sozialvorschriften nach VO EWG 561/2006 Geschwindigkeitsverstöße für den aktuellen und vorigen Tag nach 3 StVO Mitführpflicht von mind. 1 Reserveschaublatt nach Art. 14 VO EWG 3821/85 Nicht-EU-Ausländer: Haftpflichtversicherung nach 1 (2) Ausl.PflichtversG Nachweis der Mautentrichtung gem. 5 Autobahnmautgesetz In Deutschland angestellte Fahrer: Sozialversicherungsausweis nach 99 Sozialgesetzbuch IV Mitzuführende Gegenstände Warnleuchte bei einem zgg von mehr als 3,5t nach 53a (2) Nr. 2 StVZO Alternativ: Tragbare Blinkleuchte nach 53b (5) S. 7 StVZO Warndreieck nach 53a (2) Nr. 2 StVZO Verbandkasten nach 35h StVZO Einen Unterlegkeil bei einem zgg von mehr als 4t; bei drei oder mehrachsigen Fahrzeugen 2 Unterlegkeile nach 41 (14) StVZO Tragbare Blinkleuchte nach 53b Nr. 5 StVZO Windsichere Handlampe nach 54 b StVZO Warnweste gem. DIN EN 471:2003+A1:2007 nach 53a (2) StVZO Überprüfungen (Außen) Kennzeichen nach 10 (5) FZV fest angebracht, nach 10 (2) FZV nicht spiegelnd oder verdreckt 1,6mm Mindestprofiltiefe der Bereifung auf 75% der Lauffläche nach 36 (2) StVZO palikeo 2014 Fahrzeugkontrollen 129
Hauptuntersuchung nach 29 StVZO Prüfmarke und SP-Schild der Sicherheitsüberprüfung (ab 1,5 Jahre nach Erstzulassung) nach 29 (1) StVZO Ab 6m Länge seitliche Kenntlichmachung mit gelben Leuchten nach 51a (1) StVZO Außenspiegel (links, rechts), großwinkliger Rückspiegel rechts, sowie Anfahrspiegel bei zgg > 7,5t nach 56 (2) Nr. 2 StVZO Überladung nach 34a (1) StVZO Hinterer Unterfahrschutz nach 32b (1, 3, 4) StVZO; Ausnahme: Sattelzugmaschinen Seitliche Schutzvorrichtung an beiden Längsseiten für Lkw, Zugmaschinen und ihre Anhänger bei bbh über 25km/h und zgg von mehr als 3,5t nach 32c (2) StVZO Umrissleuchten nach 51b (2) StVZO Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hebebühnen nach 53b StVZO Überprüfungen (Innen) Gurtanlegepflicht nach 21a StVO EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) bei zgg 7,5t nach 57a (1) StVZO Einbauschild des EG-Kontrollgeräts mit erforderlichen Angaben (s.u.), plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und nicht verschmutzt nach 57b (1) StVZO Name, Anschrift o. Firmenzeichen d. Herstellers/Werkstatt Wegdrehzahl und wirksamer Reifenumfang des Kfz Datum der Prüfung Die letzten 8 Zeichen der FIN des Kfz Fabrikschild nach 59 StVZO Sonntagsfahrverbot Nach 30 (3) StVO dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zgg über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Dieses Verbot gilt nicht für: 1. Kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200km 130 Fahrzeugkontrollen palikeo 2014
2. Kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zw. Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150km gelegenen Hafen 3. Die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichen Obst und Gemüse 4. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen 5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen Ausnahmeregelungen sind gem. 46 (2) StVO durch die obersten Landesbehörden o- der die nach Landesrecht bestimmten Stellen möglich. Feiertage im Sinne des 30 (3) StVO sind: Neujahr Karfreitag Ostermontag Tag der Arbeit (1. Mai) Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam (Nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz und im Saarland) Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) Reformationstag (31. Oktober) (Nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) Allerheiligen (1. November) (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) 1. und 2. Weihnachtstag Sondergenehmigungen 29 (3) StVO: Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein palikeo 2014 Fahrzeugkontrollen 131
zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr von Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt. 46 StVO: Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen o- der allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. [ ] Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlagen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach 29 (3) StVO genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. [ ] 70 (3a) StVZO: Ausnahmegenehmigungen von der StVZO sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, mitzuführen und zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 71 StVZO: Die Genehmigung von Ausnahmen der StVZO kann mit Auflagen verbunden werden. Der Betroffene hat diesen nachzukommen. Hinweise Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklassen C bzw. C1 ist 18 Jahre C1E bei mitgeführten Anhängern über 750kg erforderlich. Dies sind Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Klasse CE erforderlich bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klasse C ist auf 5 Jahre befristet. Sie muss dann entsprechend verlängert werden (Eignungsnachweis). Für die Klasse C1 gilt dies ab dem 50. Lebensjahr des Inhabers Berechnung des zgg für Sattelkraftfahrzeuge nach 34 (7) StVZO Es gilt ein Sonntagsfahrverbot nach 30 (3) StVO für LKW über 7,5t zgg und Anhänger hinter LKW ohne Rücksicht auf das zgg Nach 32a StVZO dürfen hinter Zugmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird Hinter Sattel-Kfz dürfen keine Anhänger mitgeführt werden Es bestehen u.a. umfangreiche Ausnahmevorschriften und Sonderregelungen für Gefahrgut-, Vieh- und Schwertransporte. 132 Fahrzeugkontrollen palikeo 2014