Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

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Transkript:

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Wien, am 2.2.2016 Neue Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht Einleitung / Allgemeines: Die vergangenen Jahre der Interessensvertretungstätigkeiten des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten als bundesweite Vertretung sämtlicher österreichischer Versicherungsmakler war neben zahlreichen anderen Aufgabenstellungen und Herausforderungen auf europäischer Ebene durch das intensive Einbringen in die Positionen zur neuen Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive/IDD) gekennzeichnet. Als am 3. Juli 2012 die Europäische Kommission den Vorschlag einer überarbeiteten Versicherungsvermittlerrichtlinie (damals noch: Insurance Mediation Directive/IMD II) veröffentlicht hat, waren wir als Standesvertretung in unseren interessenpolitischen Bemühungen und Aktivitäten gefordert wie selten zuvor, hat dieser Kommissionsvorschlag doch zahlreiche Regelungen vorgesehen, die aus unserer Sicht zu Lasten der Versicherungsmakler massiv in den Wettbewerb eingegriffen hätten und den wirtschaftlichen Fortbestand vieler österreichischer Versicherungsmaklerunternehmen gefährdet hätten. Das von der Europäischen Kommission damals vorgeschlagene Provisionsverbot für die unabhängige Beratung von Versicherungsanlageprodukten, von dem ausschließlich der Versicherungsmakler betroffen gewesen wäre, sowie die automatische Provisionsoffenlegung (vor Vertragsabschluss, bei Erhalt der Polizze und laufend bei jeder Prämienzahlung des Kunden) sind hier als ausgewählte Negativbeispiele zu erwähnen. In vielzähligen intensiven Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern und Meinungsbildnern in Österreich und in Brüssel ist es dem Fachverband gemeinsam mit der Europäischen Interessensvertretungsorganisation BIPAR - in den letzten 3½ Jahren gelungen, viele negative Aspekte aus der Richtlinie zu eliminieren. Das Erfolgsrezept war dabei inhaltliche Kompetenz gepaart mit konstruktiven Sachargumenten und einer gewissen Hartnäckigkeit. Zu erwähnen ist dabei aber auch die systematische Aufbereitung der für unsere Mitglieder bedrohlichen Themenstellungen (z.b. durch eine beim Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitut WIFO vom Fachverband im Auftrag gegebene und letztlich veröffentlichte Studie über die negativen Auswirkungen von Provisionsoffenlegungen und verboten oder die vom Fachverband

beauftragte AssCompact-Studie zum Provisionsverbot, die beim Symposion Velden 2015 präsentiert worden ist). Viele Gesprächspartner und Meinungsbildner haben diese professionelle Tätigkeit des Fachverbandes ausdrücklich gewürdigt wie beispielsweise eine Videobotschaft von MEP Mag. Karas, der als Europaparlamentarier federführend in die Meinungsbildung zur Richtlinie eingebunden war, anlässlich des Versicherungssymposions in Velden 2015 demonstriert (zur Videobotschaft). Nachdem ziemlich genau drei Jahre nach der Veröffentlichung des Richtlinienvorschlags durch die Europäischen Kommission die politische Einigung über die neue Versicherungsvertriebsrichtlinie im sog. Trilog erfolgt ist, hat im November das Plenum des Europäischen Parlaments die Richtlinie beschlossen und im Dezember 2015 der Rat endgültig zugestimmt. Nach Unterzeichnung der Richtlinie am 20. Jänner 2016 ist die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union schließlich heute erfolgt, sodass die Richtlinie formell am 20. Tag ihrer Veröffentlichung im Sinn des Art. 45 IDD in Kraft tritt. Die Richtlinie ist sodann binnen 2 Jahre innerstaatlich umzusetzen. Einen gerafften Überblick über den Werdegang der Versicherungsvertriebsrichtlinie bietet die Homepage des Fachverbands der Versicherungsmakler (unter dem Menüpunkt Schwerpunkt Vermittlerrichtlinie aktuell ). Im Folgenden sollen einige wesentliche Themen der neuen Richtlinie kurz vorgestellt werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Fachverband der Versicherungsmakler im April und Mai 2016 eine Roadshow durchführt, die in sämtlichen Bundesländern/Fachgruppen Station macht und bei der die Versicherungsvertriebsrichtlinie und deren Inhalte sowie die diesbezüglichen Tätigkeiten des Fachverbandes im Rahmen der nationalstaatlichen Umsetzung präsentiert werden. Aufbau und Anwendungsbereich der IDD: Im Anschluss an die Auflistung von insg. 79 Erwägungsgründen gliedert sich die IDD in folgende acht Kapitel: Kapitel I: Kapitel II: Kapitel III: Kapitel IV: Kapitel V: Kapitel VI: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anforderungen in Bezug auf die Eintragung Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit Organisatorische Anforderungen Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten Kapitel VII: Sanktionen und Maßnahmen Kapitel VIII: Schlussbestimmungen Seite 2 von 7

Eine grundlegende Neuerung betrifft den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dies hat zur Umbenennung von Versicherungsvermittlungsrichtlinie in Versicherungsvertriebsrichtlinie geführt. Die Richtlinie findet nämlich auf jede Form des (Erst- bzw. Rück-)Versicherungsvertrieb Anwendung und erfasst damit insbesondere auch den Direktvertrieb, einschließlich des Internetvertriebs. In der Richtlinie findet sich daher parallel zum bisher bekannten Begriff Versicherungsvermittler auch die Begrifflichkeit und Definition des Versicherungsvertreibers. Erfasst sind auch Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Art. 2 Abs. 4 IDD), wobei die diesbezügliche Definition mit der früheren IMD weitgehend übereinstimmt. Neu erfasst sind auch Vergleichsportale, wenn dort die Möglichkeit des direkten oder indirekten Vertragsabschlusses besteht (ebenfalls Art. 2 IDD). Ausdrücklich ausgenommen werden die bloßen Tippgeber. Sonderregelungen werden einerseits für Versicherungen über Großrisken, für Rückversicherungen und für professionelle Kunden gelten, andererseits für Verbraucher. Berufliche und organisatorische Anforderungen (Art. 10 16 IDD): Die beruflichen Anforderungen, die die IDD vorschreibt, knüpfen prinzipiell an die Regelungen der IMD an; als Grundsatz gilt: Versicherungsvertreiber bedürfen einer angemessenen Aus- und Weiterbildung. Das Vorhandensein einschlägiger Kenntnisse und Fähigkeiten, ein guter Leumund, obligatorische Haftpflichtversicherung (in der IDD festgelegt mit mindestens EUR 1.250.000,-- pro Schadenfall und einem aggregate limit von EUR 1.850.000,-- p.a.) bringen keine wesentlichen Neuerungen. Seite 3 von 7

Tatsächlich neu hingegen ist eine Weiterbildungsverpflichtung (Art. 10 IDD): Die Richtlinie sieht hier eine verpflichtende Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr vor, wobei von den Mitgliedstaaten entsprechende Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten einzurichten sind. Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Art. 17 25 IDD): Als Grundsatz schreibt die IDD für alle, die der Richtlinie unterworfen sind, einen best-interest-ansatz vor. Danach ist es die generelle Pflicht eines Versicherungsvertreibers, ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des Kunden zu handeln (Art. 17 Abs. 1 IDD). Neben allgemeinen Auskunftspflichten (z.b. zur Identität, zu Streitschlichtungsmechanismen oder dazu, ob der Versicherungsvertreiber im Namen und für Rechnung des Kunden oder des Versicherers handelt und ob der Kunde auch beraten wird) sieht die IDD als Informationsergänzung auch ein Produktinformationsblatt vor. Dieses ergänzt die Informationspflichten des Versicherers im Sinne der Regeln von Solvency II (Art. 183, 184) und ähnelt den Regelungen zum Basisinformationsblatt der KID- Verordnung (vormals: PRIPs-VO); es gilt für sämtliche Produkte/Sparten. Weitere Informationen sind zur Thematik potentieller Interessenkonflikte und zur Vergütung zu erteilen: Wie bereits im Rahmen der IMD I sind wechselseitige Beteiligungsverhältnisse von Versicherern und Versicherungsvermittlern offen zu legen sowie, ob der Vermittler eine ausgewogene persönliche Beratung bietet oder ob er umgekehrt vertraglich an einem VR gebunden ist oder ob er zwar keine ausgewogene persönliche Beratung bietet aber auch nicht vertraglich an einen bestimmten Versicherer gebunden ist (Art. 19 IDD). Was die Informationspflichten zur Vergütung anbelangt, so wurde die von der Europäischen Kommission zunächst vorgeschlagene hard-disclosure-lösung deutlich abgeschwächt: Nach Art. 19 IDD sind bloß die Art und Quelle der Vergütung offen zu legen. Eine Provisionsoffenlegung der Höhe nach regelt die Richtlinie selbst nicht. Lediglich im Bereich der Honorarberatung, bei der der Kunde den Versicherungsvermittler direkt ein Honorar bezahlt, wird die Höhe des Honorars offengelegt werden müssen, zumal diese mit dem Kunden ja vereinbart werden muss. Darüber hinaus regelt Art. 17 IDD, dass das Vergütungssystem grundsätzlich keine Anreize zur Fehlberatung bieten darf; dadurch sollen allfällige Interessenkonflikte vermieden werden. Worin genau aber diese Anreize bestehen könnten bzw. worin konkret ein verbotenes Vergütungssystem besteht, regelt die Richtlinie nicht. Für versicherungsbasierte Anlageprodukte (Insurance Based Investment Products / IBIPs) werden darüber hinausgehende Regelungen statuiert (siehe weiter unten) Die in der IDD geregelten Informationsverpflichtungen sind als bloße Mindeststandards zu verstehen (Art. 22 Abs. 2 IDD). Im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie können sowohl die Informationspflichten noch erweitert werden als auch Seite 4 von 7

die Beratung verbindlich festgeschrieben werden. Schließlich können die Regelungen über Vergütungen verschärft und beispielsweise im worst case auch Provisionssysteme verboten werden (Mitgliedstaatenoption). Beim Vertrieb von Versicherungen über Großrisken und Rückversicherungen entfallen diverse Informationspflichten. Als aufsichtsrechtlicher Aspekt ist im gegenständlichen Zusammenhang zu erwähnen, dass ein Produktgenehmigungsverfahren für die Konzipierung von Versicherungsprodukten einzurichten ist; dies gilt nicht nur für Versicherer, sondern auch für Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren. Versicherungsanlageprodukte (Art. 26 30 IDD): Versicherungsanlageprodukte (Insurance-Based Investment Products/IBIPs; frühere Bezeichnungen: PRIPs bzw. PRIIPs für Packaged Retail Investment [and Insurance based] Products) unterliegen weiteren Regelungen. Die Definition die IBIPs folgt der KID-VO, wobei es im Kern um Lebensversicherungen geht, die einen Fälligkeits- oder Rückkaufswert haben, der ganz oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen unterliegt. Ausgenommen sind jedenfalls reine Risikoversicherungen, soweit sie keinen variablen Rückkaufswert haben; ebenso staatlich anerkannt Systeme der betrieblichen Altersversorgung und andere Altersvorsorgeprodukte, die bestimmte Leistungen bieten. Einen Schwerpunkt der Regelungen zu den Versicherungsanlageprodukten in der IDD bildet das Thema der Vermeidung von Interessenkonflikten. Der Begriff Interessenkonflikte selbst wird dabei zwar nicht definiert, es wird jedoch festgehalten, dass wirksame Vorkehrungen zu treffen sind, um jegliche Form von Interessenkonflikten (also nicht nur solche betreffende allfälliger Beteiligungsverhältnisse oder Vergütungssysteme) zu verhindern. Erwähnenswert ist im gegenständlichen Zusammenhang auch, dass den Erwerbern von Versicherungsanlageprodukten weitere Informationen zu erteilen sind: Vor allem die Aufklärung über die Produktkosten und deren Tragung (Kosteninformation in aggregierter Form, somit wohl als Gesamtkostenausweis) ist hierbei wesentlich, wobei eine Aufschlüsselung der Kosten nur auf Nachfrage des Kunden durchzuführen ist. Somit schreibt die IDD auch für den Bereich der Versicherungsanlageprodukte weder eine echte hard-disclosure-regelung, noch ein Provisionsverbot vor, wenngleich die Regelungen zu den Informationspflichten hinsichtlich der IBIPs über die Regelungen anderer Versicherungsprodukte hinausgehen. Auch hier ist zu beachten, dass diese Regelungen in der IDD bloße Mindeststandards darstellen im Rahmen der nationalen Richtlinienumsetzung, die (Mitgliedstaaten-) Option besteht, strengere Vorschriften (insbesondere auch Provisionsbeschränkungen und verbote) zu erlassen. Seite 5 von 7

Delegierte Rechtsakte und technische Standards Vielfach begnügt sich die neue Richtlinie mit grundlegenden Regelungen, ohne auf Details einzugehen. Detailregelungen könnten wie erwähnt im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht geschaffen werden; an verschiedenen Stellen sieht die Richtlinie aber auch den künftigen Erlass sog. delegierter Rechtsakte vor. Diese delegierten Rechtsakte können Vorschriften ergänzen oder auch ändern, wobei der Rechtsakt von der Europäischen Kommission vielfach unter vorheriger Anhörung bzw. Involvierung der europäischen Aufsichtsbehörden EIOPA/ESA/ESMA - erlassen wird. Eine Ermächtigung zum Erlass eines delegierten Rechtsaktes enthalten z.b. die Regelungen zur Produktüberwachungspflicht sowie zu Interessenkonflikten bei IBIPs (hier insb. zur Frage, welche Interessenkonflikte Kundeninteressen beeinträchtigen könnten). Die IDD enthält weiters Ermächtigungen der Europäischen Kommission zum Erlass sog. technischer Durchführungsstandards (i.s.d. Art. 15 der EIOPA-Verordnung) zu den Themen berufliche und organisatorische Anforderungen sowie Beratung und Standards für den Vertrieb ohne Beratung. Wie geht es weiter? Nach Inkrafttreten der Richtlinie hat der nationale Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, diese innerstaatlich umzusetzen. Vieles spricht dafür, dass die Umsetzung, wie bereits bei der IMD I, durch die Änderung/Novellierung diverser Materiengesetze (GewO, MaklerG, VersVG, BWG, ) erfolgen wird und kein eigenes Versicherungsvermittleroder Versicherungsvertreibergesetz erlassen werden wird. Entsprechend der Umsetzungsfristen der IDD müssten diese Gesetzesänderungen somit bis zum Ende Februar 2018in Kraft treten. Der Fachverband der Versicherungsmakler hat parallel zur Begleitung der IDD- Werdung und -Finalisierung in Brüssel begonnen, sich mit der Richtlinienumsetzung auf nationaler Ebene auseinanderzusetzen und hat dafür u.a. eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet. Über diese gegenständliche Erstinformation hinaus wird der Fachverband laufend über diverse Kanäle informieren, sei es über die Fachzeitschrift Der Versicherungsmakler, sei es im Rahmen der Fachverbands-Roadshow im Frühjahr 2016 oder im Rahmen anderer Veranstaltungen (z.b. Expertentreffen der Versicherungsmakler im Rahmen des Europäischen Forum Alpbach). Seite 6 von 7

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen Akad. Vfkm. Gunther Riedlsperger Fachverbandsobmann Christoph Berghammer, MAS Fachverbandsobmann-Stellvertreter & Leiter AK für Europäische Angelegenheiten Mag. Erwin Gisch, MBA Fachverbandsgeschäftsführer Seite 7 von 7