Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Bayerisches. Landeserziehungsgeld

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Landeserziehungsgeld

Liebe Eltern, wir wollen, dass Sie die Wahl haben. Wir wollen, dass Sie Familie und Beruf so in Einklang bringen können, wie es für Sie passend ist. Wir wollen, dass Sie Familie so leben können, wie Sie es für richtig halten. Denn Sie wissen am besten, was gut für Ihre Familie ist. Dafür schafft der Freistaat Bayern Freiräume und Rahmenbedingungen mit Familienleistungen, die es in anderen Ländern nicht gibt. Eine dieser bayerischen Familienleistungen ist das Landeserziehungsgeld. Seit mehr als 25 Jahren unterstützen wir mit dieser Landesleistung junge Familien. Etwa jeder dritten bayerischen Familie stehen wir so in einer Zeit zur Seite, in der das Familieneinkommen am geringsten und der wirtschaftliche Bedarf am höchsten ist. Bereits über drei Milliarden Euro haben wir so in die Zukunft unseres Landes investiert. Jetzt bauen wir diese Leistung aus, damit noch mehr Eltern Landeserziehungsgeld bekommen. Dieser Flyer informiert Sie über die wichtigsten Bedingungen für die Inanspruchnahme. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute. Emilia Müller Staatsministerin Johannes Hintersberger Staatssekretär

Wer bekommt Landeserziehungsgeld? Anspruch darauf hat grundsätzlich, wer mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (max. 30 Wochenstunden), nachweist, dass für dieses Kind die Früherkennungs unter suchung U6 (bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat) bzw. U7 (bei Leistungsbeginn zwischen dem 25. und 29. Lebensmonat) durchgeführt wurde, seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern wohnt oder aus einem Land mit vergleichbarem Angebot zuzieht. Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Im Einzelfall und bei besonderen Konstellationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales.

Wie hoch ist das Landeserziehungsgeld und wie lange wird es gezahlt? Für das erste Kind erhalten Eltern für sechs Monate einen Betrag von 150 Euro, für das zweite Kind sind es 200 Euro über eine Bezugsdauer von zwölf Monaten, ab dem dritten Kind erhalten die Eltern zwölf Monate lang 300 Euro. Das Landeserziehungsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet. BESONDERS WICHTIG Die Gesundheit Ihres Kindes liegt Ihnen sicher besonders am Herzen. Denken Sie deshalb bitte daran, mit Ihrem Kind rechtzeitig zur Früherkennungs unter suchung U6 bzw. U7 zu gehen. Wenn Sie die Untersuchung versäumen, verlieren Sie den gesamten Anspruch auf Landeserziehungsgeld!

Wann wird die Leistung gewährt? Das Landeserziehungsgeld schließt sich an das Elterngeld an. Der Bezug beginnt zwingend unmittelbar nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld gezahlt wurde. Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 13. Lebens monat des Kindes gewährt werden und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat gestellt werden. Das Landeserziehungsgeld kann rück wirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist, gezahlt werden. Die Einkommensgrenzen Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig, das heißt, es reduziert sich oder entfällt ganz, wenn das Einkom men der Familie die festgelegten Einkommensgrenzen überschreitet. Diese betragen für Kinder, die vor 1. Januar 2017 geboren sind, bei Paaren 25.000 Euro netto und bei allein erziehenden Eltern 22.000 Euro netto jährlich. Sind weitere Kinder vorhanden, erhöhen sich die Grenzen je Kind um 3.140 Euro netto. Für Kinder mit Geburtsdatum ab 1. Januar 2017 erhöhen sich die Einkommensgrenzen deutlich auf 34.000 Euro netto (Paare) bzw. auf 31.000 Euro netto (allein erziehende Eltern). Sind weitere Kinder vorhanden, erhöhen sich die Grenzen je Kind um 4.440 Euro netto.

Weitere Infos, Beratung und Antragstellung Zuständig für das Landeserziehungsgeld ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Der Antrag ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalstelle zu stellen. Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Mittelfranken Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg Tel.: 0911 928-0 Region Niederbayern Friedhofstraße 7, 84028 Landshut Tel.: 0871 829-0 Region Oberbayern Dienstgebäude Bayerstraße 32, 80335 München Tel.: 089 18966-0 Region Oberfranken Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Tel.: 0921 605-1 Region Oberpfalz Landshuter Straße 55, 93053 Regensburg Tel.: 0941 7809-00 Region Schwaben Morellstraße 30, 86159 Augsburg Tel.: 0821 5709-01 Region Unterfranken Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg Tel.: 0931 4107 01 Auf der Homepage www.zbfs.bayern.de finden Sie weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld. Außerdem können Sie dort von einem Landeserziehungsgeldrechner beispielhaft und annäherungsweise berechnen lassen, in welcher Höhe Ihnen Landeserziehungsgeld zusteht. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Landeserziehungsgeld sofort online zu stellen.

Weitere Informationen bietet Ihnen das Zentrum Bayern Familie und Soziales www.zbfs.bayern.de www.zukunftsministerium.bayern.de Dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurde durch die berufundfamilie gemeinnützige GmbH die erfolgreiche Durchführung des audits berufundfamilie bescheinigt: www.beruf-und-familie.de. Wollen Sie mehr über die Arbeit der Bayerischen Staatsregierung erfahren? BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon 089 12 22 20 oder per E-Mail unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu ak tuel len Themen und Inter netquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Winzererstr. 9, 80797 München E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@stmas.bayern.de Gestaltung: trio-group münchen Bildnachweis: Anja Wechsler, shutterstock.com Druck: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH Gedruckt auf umweltzertifiziertem Papier (FSC, PEFC oder vergleichbares Zertifikat) Stand: April 2017 Artikelnummer: 1001 0388 Bürgerbüro: Tel.: 089 1261-1660, Fax: 089 1261-1470 Mo. bis Fr. 9.30 bis 11.30 Uhr, Mo. bis Do. 13.30 bis 15.00 Uhr E-Mail: Buergerbuero@stmas.bayern.de Hinweis: Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien, sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.