Förderrichtlinie der Stiftung Gewässerschutz Weser Ems

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Transkript:

Förderrichtlinie der Stiftung Gewässerschutz Weser Ems 1. Zweck der Förderung Entsprechend der Satzung der Stiftung Gewässerschutz Weser Ems ist Zweck der Stiftung die Förderung von Maßnahmen und Projekten zugunsten des Gewässerschutzes im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie in der Region Weser Ems. Daher können nur Vorhaben gefördert werden, die dem Stiftungszweck entsprechen und zu den folgenden Bereichen zählen: Schutz und Verbesserung des Zustandes des Grundwassers, unter besonderer Berücksichtigung der Wiederherstellung und des Erhalts einer guten Grundwasserbeschaffenheit durch die Verringerung von Stoffeinträgen Schutz und Verbesserung des Zustandes der Binnenoberflächengewässer einschließlich direkt vom Wasser abhängiger Landökosysteme Schutz und Verbesserung des Bodens und seiner Filterfunktion gegenüber Stoffeinträgen unter besonderer Berücksichtigung des Zustandes und der Entwicklung des Bodenlebens Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Umsetzung von Vorhaben zum Schutz der Gewässer Umweltbildung mit dem Schwerpunkt Gewässerschutz Mit der Vergabe von Fördermitteln unterstützt die Stiftung Gewässerschutz Weser Ems die Umsetzung solcher Vorhaben. Dabei legen wir Wert darauf, dass unsere Fördermittel transparent und nach einheitlichen Grundsätzen vergeben werden. Diesem Zweck dient diese Richtlinie. 2. Antragsteller 2.1 Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. 2.2 Der Antragsteller muss über die fachliche Qualifikation verfügen, die einen nachhaltigen Erfolg des Projektes und eine ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel gewährleistet. 2.3 Anträge von Einzelpersonen sind grundsätzlich abzulehnen, dieses gilt auch für Organisationen, die einen nicht steuerbegünstigten Zweck verfolgen, sowie für politische Parteien. 2.4 Zahlungen auf Privatkonten sind unzulässig.

2.5 Die Zuwendung muss transparent sein. Der Empfänger und die konkrete Verwendung durch den Empfänger müssen bekannt sein. 2.6 Über den Grund für die Zuwendung und die zweckbestimmte Verwendung muss jederzeit Rechenschaft abgelegt werden können. 3. Art der Förderung 3.1 Mit den Zuwendungen werden Projekte gefördert, deren Laufzeit in der Regel 24 Monate nicht überschreitet. 3.2 In der Regel ist eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Diese kann auch durch Eigenleistungen erbracht werden. 3.3 Der Projektträger erhält die Förderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt. Davon unbenommen ist eine nachträgliche Kürzung der zugesagten Mittel bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Finanzierungsplanes. 3.4 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 3.5 Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden. Ablehnungen werden gegenüber dem Antragsteller nicht begründet. 4. Ausschluss der Förderung 4.1 Grundsätzlich Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. 4.2 Finanzierungskosten des Projektes. 4.3 Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich damit zusammenhängender Gutachten. 4.4 Allgemeine Betriebskosten für Körperschaften (insbesondere auch des öffentlichen Rechts) sowie Anstalten des öffentlichen Rechts. Projektbezogene Betriebskosten für gemeinnützig tätige Vereine und Stiftungen können gefördert werden. 4.5 Der Ausbau von Infrastruktureinrichtungen, z.b. durch den Erwerb von Telefongeräten, Computern, Funkgeräten und Kraftfahrzeugen, die über die Projektdauer hinaus genutzt werden können, bedarf im Projektantrag einer besonderen Begründung. 5. Antragsverfahren 5.1 Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars vorzugsweise digital bei der Stiftung einzureichen. Hierbei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass er die Förderrichtlinien zur Kenntnis genommen hat und diese einhält. 5.2 Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: - Angaben zum Antragsteller bzw. Bewilligungsempfänger (wenn nicht identisch) und zur fachlichen Qualifikation des Durchführenden,

- Inhalt und Zielsetzung des Projektes, - Art und Umfang der Durchführung (Maßnahmenbeschreibung), - Wirkungen des Projektes entsprechend der Förderzwecke der Stiftung, - Aussagen zur Nachhaltigkeit des Projektes, - Beginn und Zeitplan des Projektes, 5.3 Ab 5.000 Fördermittelzuwendung müssen auf Nachfrage ferner vorgelegt werden: - Kosten- und Finanzierungsplan mit Ausweisung des Eigenanteils, - Zeitplan für den Mittelabruf, ggf. aufgeteilt nach Jahren, - Angaben zu Anträgen auf Förderung bei anderen Stellen. 5.4 Besonderer Wert wird auf die folgenden Qualitätskriterien gelegt: - Praxisnähe, besondere Förderung des ehrenamtlichen Engagements, nachhaltige Wirksamkeit (schließt eine eigenwirtschaftliche Fortführung nach Ende der Förderung ein), Breitenwirkung, Vorbildcharakter, Übertragbarkeit, Multiplikation, Transparenz der Mittelverwendung, Kompetenz der Projektbearbeiter, Schlüssigkeit der Projektplanung, Berücksichtigung einer Projektbegleitung und einer Evaluation. 5.5 Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen sind die behördlichen Genehmigungen beizufügen sowie - wenn vorhanden - mögliche weitere Stellungnahmen, die das Projekt bewerten. 5.6 Anträge, die sechs Monate ohne Antwort auf eine Rückfrage bleiben, werden eingestellt. 6. Projektbegriff Die Stiftung fördert Projekte im Sinne von einzelnen abgegrenzten Vorhaben. Das umfasst: - die planerische Vorbereitung des Projektes, - die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes, - die vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit, - die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle, - die Dokumentation der Ergebnisse. 7. Entscheidung über die Förderung 7.1 Das Kuratorium entscheidet unter Mitwirkung des Vorstandes über die Verwendung von Fördermitteln von mehr als 10.000 Euro, in besonders gelagerten Einzelfällen oder wenn dieser sich dies im Einzelfall vorbehält. 7.2 In den übrigen Fällen entscheidet der Vorstand über einen beantragten Zuschuss.

8. Bewirtschaftungsgrundsätze 8.1 Der Projektträger ist für die zweckgerichtete Verwendung der Mittel verantwortlich. Dabei ist auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten. Nicht benötigte Mittel sind zurückzuzahlen. 8.2 Mit der Förderung des Projektes werden Auflagen, Bedingungen und Zahlungsmodalitäten geregelt. 8.3 Die Fördermittelzusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 8.4 Nach einer Fördermittelzusage sind fachliche Veränderungen vorab genehmigen zu lassen. 8.5 Der Finanzierungsplan soweit gefordert - darf nach einer Förderzusage bei einer Abweichung von mehr als 20 % der Gesamtkosten oder der geförderten Einzelpositionen nur mit Zustimmung der Stiftung geändert werden. 8.6 Soweit eine Projektverlängerung von mehr als drei Monaten ohne Mehrkosten für die Stiftung verbunden ist, genügt die Anzeige der Laufzeitverlängerung. Eine Laufzeitverlängerung mit gleichzeitiger Veränderung des Kosten- und Finanzierungsplans bedarf jedoch der Einwilligung der Stiftung. 8.7 Werden die Fördermittel nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet oder wird der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, können die Mittel unter Berechnung eines Zinses von 6 % zurückgefordert werden. 8.8 Wenn nach der Bewilligung innerhalb von zwölf Monaten nicht mit dem Projekt begonnen wurde und keine Verlängerung beantragt wurde, verfällt der Anspruch auf Förderung. 8.9 Reisekosten können maximal nach den Grundsätzen des Reisekostenrechtes für den öffentlichen Dienst abgerechnet werden. 8.10 Bei der Anschaffung von größeren Objekten (ab 1.000 ) im Rahmen eines Vorhabens sind nach Aufforderung durch die Stiftung Vergleichsangebote einzuholen und die Gründe für die getroffene Wahl festzuhalten. 8.11 Mit der Übersendung von selbst erstelltem Bildmaterial an die Stiftung erklärt sich der Projektträger einverstanden, dass dieses Material uneingeschränkt für Zwecke der Stiftung, insbesondere medialer Art, verwendet werden kann. 8.12 Die Stiftung steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehen. Sollte sie für solche Schäden haftbar gemacht werden, hält der Bewilligungsempfänger die Stiftung schadlos. 8.13 Die Stiftung behält sich den Widerruf der Förderung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn Fördergrundsätze und auflagen sowie zusätzlich mitgeteilte besondere Bedingungen nicht beachtet werden; insbesondere wenn die Förderung auf unkorrekten Angaben beruht, Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder die Verwendung der Mittel nicht nachgewiesen wird.

9. Eigentumsregelungen Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Grundstücke, die mit Mitteln der Stiftung erworben werden, gehen vorbehaltlich einer anderen Regelung in das Eigentum des Projektträgers über. Eine Veräußerung oder erhebliche Veränderung der Nutzung ist nur mit Zustimmung der Stiftung zulässig. Die Stiftung kann in diesen Fällen eine Rückzahlung von Fördermitteln entsprechend dem Zeitwert der erworbenen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Grundstücke verlangen. Im Zuwendungsschreiben ist bei beweglichen und unbeweglichen Sachen anzugeben, welche Zweckbindungsfristen gelten. Bei Grundstücken ist daher eine Eintragung im Grundbuch sicherzustellen, die den Förderzweck zugunsten der Stiftung festschreibt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Zuwendungsempfänger die Sachen veräußern kann, wenn sie für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigt werden oder nicht mehr zu verwenden sind bzw. die Gemeinnützigkeit des Projektträgers verlorengegangen ist. Der Veräußerungserlös ist hälftig an die Stiftung abzuführen. 10. Verwendungsnachweis 10.1 Spätestens drei Monate nach Abschluss der Förderungsmaßnahme hat der Projektträger einen Nachweis über die verwendeten Mittel zu erbringen, der mit der Gliederung des genehmigten Kosten- und Finanzierungsplans (soweit gefordert) korrespondieren muss. 10.2 Eine Prüfung vor Ort kann erfolgen. 10.3 Die Ergebnisse des geförderten Projektes sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Ein Logo der Stiftung wird bereitgestellt. Dies ist mit dem Hinweis Gefördert durch die Stiftung Gewässerschutz Weser Ems zu versehen. 10.4 Die Stiftung kann bei der Förderung festlegen, dass nur für den geförderten Bereich prüffähige Unterlagen vorzulegen sind. Verabschiedet auf der Kuratoriumssitzung Oldenburg, den 07. Juni 2011