Das neue Jagdgesetz: JWMG DVO JWMG Informationsveranstaltung am 27.03.2015 Spechaahalle Spöck Landratsamt Karlsruhe
1: Anwendungsbereich Vollgesetz 15-18a BJagdG (Jagdschein) bleiben gültig BWildSchVO, JPrO, KormoranVO, JagdabgabenVO bleiben in Kraft RabenvogelVO tritt außer Kraft
2: Ziele des Gesetzes Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform Tierschutz, Naturschutz, Tiergesundheit gesunde, heimische Wildtierpopulationen Schutz bedrohter Wildtierarten Wildtiermanagement Vermeidung von Wildschäden Wildtierökologischen Kenntnisse
3: Jagdrecht und Jagdausübungsrecht Hege Jagdausübung Aneignung Jagdrecht mit Eigentum am Grundstück verbunden Jagdausübung in Jagdbezirken Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen
3 Abs. 6: Aneignungsrecht grundsätzlich besteht ein Aneignungsrecht Einschränkungen: Wildtiere nach der Richtlinie 92/43/EWG(FFH) z.b. Wildkatze, Luchs lebende Wildtiere des Schutzmanagements z.b. Rebhuhn, Auerhuhn, Wildkatze, Luchs Naturschutzgesetz beachten!
4: Anzeige- u. Ablieferungspflichten nach BNatSchG streng geschützte Arten, z.b. Auerhuhn, Luchs, Wildkatze Anzeige bei UJB Ablieferungspflicht durch Privatperson an (z.b. Unfall) Jagdausübungsberechtigte Person Gemeinden Polizei Gefahr des Verderbs Verwertung
5: Wildtiermanagement, Jagd, Hege Wildtiermanagement: Wildtierforschung Wildtiermonitoring Fachkonzepte Information und Beratung
5: Wildtiermanagement, Jagd, Hege Jagd: nachhaltige Nutzung von Wildtieren Vermeidung von Wildschäden Entgegenwirken bei der Entstehung und Ausbreitung von Tierseuchen Erhalt der biologischen Vielfalt
5: Wildtiermanagement, Jagd, Hege Hege: gesunde und stabile Populationen Pflege des Lebensraums der Wildtierarten Stabilisierung des Bestandes bedrohter Arten
6: Duldung von Hegemaßnahmen Duldung in zumutbarem Umfang evtl. Entschädigung gilt für Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte
7: Wildtiere und Managementstufen Nutzungsmanagement, 27 Arten: Haarwild: Dachs, Damwild, Fuchs, Gamswild, Hermelin, Marderhund, Mink, Muffelwild, Nutria, Rehwild, Rotwild, Schwarzwild, Sikawild, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen Federwild: Blässhuhn, Elster, Höckerschwan, Kanadagans, Nilgans, Rabenkrähe, Reiherente, Ringeltaube, Stockente, Tafelente, Türkentaube
7: Wildtiere und Managementstufen Entwicklungsmanagement, 10 Arten: Haarwild: Baummarder, Feldhase, Iltis Federwild: Fasan, Graugans, Krickente, Pfeifente, Rostgans, Schnatterente, Waldschnepfe
7: Wildtiere und Managementstufen Schutzmanagement, 11 Arten: Haarwild: Luchs, Wildkatze Federwild: Auerhuhn, Habicht, Haselhuhn, Hohltaube, Kormoran, Rebhuhn, übrige Enten (Unterfamilie Anatinae) ohne Säger (Gattung Mergus), übrige Gänse (Gattungen Anser und Branta), Wanderfalke
7: Wildtiere und Managementstufen Nutzungs- u. Entwicklungsmanagement: jagdliche Nutzung grundsätzlich zulässig Schutzmanagement: keine jagdliche Nutzung über BNatSchG möglich, s. KormoranVO Beteiligung der Jäger im Schutzmanagement bei: Hegemaßnahmen ( 45) Berichtswesen ( 43) Fachkonzepte ( 45)
8: Begriffsbestimmungen Waidgerechtigkeit: gute fachliche Praxis der Jagdausübung. Liegt vor, wenn sie allen rechtlichen Vorgaben u. allen allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regelungen und gesellschaftlichen Normen, entspricht Treibjagd: 15 Personen (Schützen/Treiber) Gesellschaftsjagd: 8 Teilnehmer Bewegungsjagd: Gesellschaftsjagd, bei der Wildtiere für kurzen Zeitraum beunruhigt werden
9: Vorgaben des Artenschutzrechts Jagdbehörden haben bei Maßnahmen europarechtliche Vorgaben zu beachten Richtlinie 2009/147/ EG: Art. 7 Abs. 4, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 + 2 (Vogelschutz-RL) Richtlinie 92/43/EWG: Art. 14-16 (FFH-RL)
10: Eigenjagdbezirke zusammenhängende land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen 75 ha eigene Nutzung, Verpachtung, Beauftragung bis 250 ha: 3 Personen, je weitere 100 ha: 1 Person Verzicht auf Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks möglich (gegenüber UJB) Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
11: Gemeinschaftliche Jagdbezirke 150 ha alle Grundflächen einer Gemeinde Jagdsatzung, Jagdkataster Teilung in selbständige Jagdbezirke möglich ( 250 ha) Zustimmung UJB
12: Gestaltung Möglichkeit der Abrundung (Abtrennen, Angliedern, Austauschen) Genehmigung UJB Erfordernis der Jagdpflege und Jagdausübung Angliederung durch UJB Eingriff in Jagdpachtverträge nur mit Zustimmung der Vertragspartner möglich Isolierte Grundflächen umschlossen von anderem Jagdbezirk automatisch Bestandteil
13: befriedete Bezirke Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen mit Hausgärten Möglichkeit der Befriedung anderer Flächen Möglichkeit der Jagdausübung in befriedeten Bezirken auf Wildtiere des Nutzungs- u. Entwicklungsmanagement gilt auch auf Flächen, auf denen die Jagd ruht mit Sachkundenachweis Ausnahme für schwer verletzte Wildtiere
14: Befriedung aus ethischen Gründen wie bisher im BJagdG auf Antrag durch natürliche Person Prüfung auf Schutz vor Wildschäden gesunder Wildbestand Naturschutz, Landschaftspflege, Tierschutz Schutz vor Tierseuchen öfftl. Sicherheit und Ordnung Regelungen Wildschadensersatz
15: Jagdgenossenschaft Pflicht zum Jagdkataster Pflicht zur Satzung Aufsicht durch UJB Beschlüsse gültig mit Mehrheit der Jagdgenossen und Mehrheit der Fläche Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat für maximal 6 Jahre neue Pächter JG-Versammlung notwendig Pachtbewerber stimmberechtigt
15: Jagdgenossenschaft 1 DVO enthält Anforderungen an die Satzung Satzungen des Jagdgenossenschaften sind in den kommenden 6 Jahren zu überprüfen 2 DVO: Einberufung der Versammlung durch 1/10 der Mitglieder mit 1/10 der Flächen
16: Jagdnutzung durch Jagdgenossenschaft Verpachtung Regiejagd, beauftragte Jäger sind jagdausübungsberechtigt Ruhen der Jagd mit Zustimmung UJB Beschluss zur Verwendung des Reinertrags Regelungen zur Auszahlung
17: Jagdpacht Teilung eines Jagdbezirks : Anteil EJB 75 ha Anteil GemJB 250 ha Ausnahmen möglich Höchstpachtfläche: 1000 ha Mindestpachtdauer: 6 Jahre Pachtfähige Person: gültiger Jagdschein 3 Jagdjahre
18: Anzeige von Jagdpachtverträgen Abschluss, Änderung u. Aufhebung von Jagdpachtverträgen Genehmigung UJB Beanstandungsfrist: 3 Wochen keine Jagdausübung vor Ablauf der Frist
19: Höchstzahl Gemeinschaftlicher Jagdbezirk 250 ha: 3 je weitere 100 ha: 1 betrifft auch Weiter-, bzw. Unterverpachtung
20-24: Jagdpachtverträge Nichtigkeit Erlöschen: gültiger Jagdschein erforderlich Rechtsstellung der mitpachtenden Person Tod der pachtenden Person Mitpächter Wechsel im Eigentum der Grundfläche keinen Einfluss auf Pachtvertrag
25: Jagderlaubnis keine Unterscheidung mehr zwischen un- und entgeltlicher Jagderlaubnis entgeltliche JE: keine Anrechnung auf Pachtfläche schriftliche JE Unterschrift aller Pächter Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person
26: Jägerprüfung, Jagdschein richtet sich nach der Jägerprüfungsordnung Beleihung Landesjagdverband Tages-, Jahres- u. 3-Jahres-Jagdscheine örtlich zuständig UJB 15-18a BJagdG
27: Gebühren, 28: Jagdabgabe Zuständige Behörde nach LGebG: LRA Karlsruhe Jagdabgabenverordnung Erhebung i.v.m. Jagdscheingebühr, Abführung an das Land Verwendung der Mittel
29: Wegerecht Wege, die nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmt sind Jägernotweg (UJB) Schusswaffen ungeladen und in einem Futteral
30: Jagdeinrichtungen Zustimmung des Grundeigentümers angemessene Entschädigung Überlassung an Jagdnachfolger angemessene Entschädigung Betreten von Jagdeinrichtungen unzulässig
31: Sachliche Verbote Nr. 1: Nachweis Schießfertigkeit gültig für 12 Monate erforderlich für: Bewegungsjagden Schießen mit Schrot auf Vögel Nr. 4: Verbot bleihaltiger Munition für Schalenwild (ab 01.01.2016) für Fangschuss erlaubt Nr. 6: Verbot mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen Nr. 9: Verbot der Bejagung weibliches Rotwild und Kälber nach 22 Uhr
31: Sachliche Verbote Nr. 10 a: Verbot von Nachtzielgeräten und künstlichen Lichtquellen Nr. 11: Verbot Saufang Nr. 17: Verbot Baujagd mit Hund am Naturbau Ausnahme: Gefahr für öffentliche Sicherheit Nr. 18: Ausbringungsverbot für Arzneimittel 9 DVO: Rehwildmunition gestreifte Frischlinge
32: Fangjagd mit Fallen Tierschutzgerechter Fang Keine Gefahr für Personen und nicht bejagbare Tiere Fallen mit Bauartzulassung und Funktionsprüfung Verbot der Jagd mit Totfangfallen Ausnahmen durch UJB Fallensachkundenachweis mit 20 Stunden für Nichtjäger Jäger haben durch Jägerprüfung Sachkundenachweis
32: Fangjagd mit Fallen 7 DVO: Fallensachkundenachweis Ausstellung durch UJB auf Antrag 8 DVO: Anlage 3 Fallentypen A-D Anmeldung und Kennzeichnung Prüfstelle Sicherheits- und Funktionsprüfung vor Verwendung durch jagende Person Totfangfallen: vor erstmaliger Verwendung und alle 4 Jahre durch Prüfstelle Kontrollhäufigkeit: morgens und abends 19 Abs. 3 DVO: bei UJB registrierte Fallen sind angemeldet
33: Fütterung, Kirrung Schalenwild Fütterung: Verbot der Fütterung und Ablenkungs- fütterung ab 01.04.2016 Ausnahme durch Oberste Jagdbehörde, Konzept 2.500 ha jagdbare Fläche 4 DVO (01.04.2016): im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehende Grundflächen Vorgaben und Anforderungen an die Konzeption
33: Fütterung, Kirrung Federwild Fütterung: Wildenten, Wildgänse und Schwäne nur durch jagdausübungsberechtige Person, Anordnung durch UJB wegen Futternot Ablenkungsfütterung außerhalb der Jagdzeit bis 6 Wochen vor der Jagdzeit
33: Fütterung, Kirrung 3 DVO artgerechte Futtermittel keine Aufnahme durch andere Wildtierarten, bzw. nur in unschädlichem Umfang Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild: Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches Frischoder Fallobst, heimischer Obsttrester (mit bis zu 10 % Hafer), Rosskastanien
33: Fütterung, Kirrung Futtermittel für Schwarzwild: Getreide einschließlich Mais keine Erzeugnisse, die tierische Proteine enthalten Ausnahme: Aufbruch, sonstige Teile von gesunden Wildtieren keine verdorbenen Futtermittel
33: Fütterung, Kirrung Kirrung: geringe Futtermenge während der Jagdzeit keine Schwarzwildkirrung im März und April Abstand von Kirrungen zur Grenze des Jagdbezirks 100m, Ausnahme: schriftliche Zustimmung Nachbar Schwarzwildkirrung nur im Wald
33: Fütterung, Kirrung 5 DVO: Obsttrester mit 10 % Hafer Menge: Schwarzwildkirrung: 1 l wiederkäuendes Schalenwild: 10 l Federwild: 1 l Anzahl: 1 Schwarzwildkirrung je 50 ha Wald 2 Schwarzwildkirrungen je Revier Beschickung Luderplatz 6 DVO: Beseitigungspflicht
34: Abschussziele ab 01.04.2016: RobA verpflichtend Forstliches Gutachten Verpächter Pächter Zielvereinbarung Abschuss Rehwild mind. alle 3 Jahre Zielvereinbarungen für andere Wildarten möglich Unterrichtung UJB
35: Abschussplan und Streckenliste ab 01.04.2016 Abschussplan für Damwild (Vorschlag bis 15.04.) Option Abschussplan Rehwild UJB Abschusspläne für 1-3 Jahre Streckenliste (erlegte und verendete Wildtiere) bis 31.03. bei UJB
36: Steuerung des Wildtierbestandes Anordnungen UJB im Einzelfall möglich bei Wildschäden Tierseuchen Gefahr für öffentliche Sicherheit Verbot und Beschränkung der Jagdausübung durch UJB Umsetzung revierübergreifender Konzepte Ersatzvornahme
37: Aussetzen von Wildtieren Genehmigung der Obersten Jagdbehörde erforderlich Arten des Schutzmanagements: Oberste Naturschutzbehörde Bestandsstützung bei Fasanen und Rebhühnern möglich Jagdverbot im laufenden und folgenden Jagdjahr
38: Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden Verpflichtung krank geschossene Wildtiere unverzüglich zu erlegen spezielle Vorschriften für streng geschützte Arten BNatSchG unverzügliche und fachgerechte Nachsuche auch über Reviergrenze geeignete Jagdhunde bei Such- u. Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild brauchbare Jagdhunde für Nachsuchen
39: Wildfolge Wildfolgevereinbarung Ausnahmen ohne Vereinbarung: 1. in Sichtweite im Nachbarrevier Erlegen: alle Versorgen: Jagdausübungsberechtigte Person unverzügliche Info: Nachbarrevier 2. krank geschossenes, schwer krankes Wildtier, Betretung durch JAB mit geeignetem Jagdhund 3. Betretung des Nachbarreviers durch anerkanntes Nachsuchegespann
39: Wildfolge Überjagende Hunde: Duldung bei bis zu 3 Bewegungsjagden pro Jagdjahr und identischer Grundfläche Ankündigung 48 h vor Beginn Angrenzer kann für das Schnallen der Hunde einen Mindestabstand von 200 m fordern 17 DVO: Anerkennung von Nachsuchegespannen übertragen an LJV Anforderungen an geeigneten Jagdhund
40: Örtliche Verbote Störung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Gefährdung von Menschenleben
41: Jagd- und Schonzeiten Allgemeine Schonzeit für sämtliche Wildtiere vom 01.03. bis 30.04 Elterntierschutz Ausnahme: Schwarzwild im Feld sowie im Wald (max. 200 m vom Waldaußenrand) grundsätzlich ist das Sammeln von Eiern von Federwild und das Ausnehmen von Gelegen verboten
41: Jagd- und Schonzeiten 10 DVO: s. Auslage
42: Wildruhegebiete, Schutzgebiete Einrichtung von Wildruhegebieten durch Obere Jagdbehörde mit Höherer Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung Beschränkung oder Untersagung des Betretens von Teilen der offenen Landschaft und des Waldes durch UJB (Setz-, Brut- und Nistzeit) Schutzgebiete: Naturschutzgebiete, Biosphärengebiete, Naturdenkmäler, Bann- und Schonwälder (Naturschutzbehörde im Benehmen mit Jagdbehörde)
43: Beitrag zum Wildtiermonitoring 01.04.2017 Jährlicher Bericht durch jagdausübungsberechtigte Person zu Beobachtungen von Wildtieren und Revierverhältnissen (Bestand, Lebensraum, Zustand) Online-Plattform in Kombination mit Streckenliste angedacht
44: Wildtierbericht Alle 3 Jahre durch Oberste Jagdbehörde Folge: Empfehlungen für Wildtiermanagement einschließlich Stufeneinteilung
45,46: Besondere Hegemaßnahmen/Generalwildwegeplan Besondere Hegemaßnahmen Beteiligung jagdausübungsberechtigter Person Entwicklungs- und Schutzmanagement Generalwildwegeplan Vernetzung der Waldlebensräume der Wildtiere Oberste Jagdbehörde
47: Hegegemeinschaften auf privatrechtlicher Grundlage Bestätigung durch UJB Körperschaft des öffentlichen Recht Bestätigung durch Oberste Jagdbehörde 14-16 DVO Anforderungen, Gebiet, Organisation an, bzw. von Hegegemeinschaften
48: Wildtierschutz ab 01.04.2015 entfällt bestätigter Jagdaufseher Anschreiben bereits erfolgt neu: Wildtierschützer Aufgabenbereich: Hege und Wildtiermanagement Anerkennung durch UJB Einverständnis des Pächters fachliche und persönliche Eignung berechtigt zur Jagdausübung Lehrgang erforderlich
49: Hunde und Hauskatzen Töten von Hunden nach schriftlicher Genehmigung der Ortpolizeibehörde durch jagdausübungsberechtigte Person oder Wildtierschützer Versuch mildere Mittel einzusetzen Töten von Katzen mit Genehmigung UJB in Wildruhegebieten mit Genehmigung NatSchB. in Schutzgebieten Versuch mildere Mittel einzusetzen lebend gefangene Tiere = Fundsachen Gemeinde
50: Tierseuchen bei Wildtieren Verdacht und Ausbruch sind unverzüglich anzuzeigen (Veterinäramt) Wildtiere sind für Untersuchung zur Verfügung zu stellen
51: Störung und Beunruhigung Verbot Wildtiere an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen zu stören Leinenpflicht für Hunde sowie Wegegebot für Personen in Notzeiten Anordnung durch UJB automatische Jagdruhe Definition Notzeit Möglichkeit der Anordnung der Leinenpflicht Hd. im Wald für März und April durch UJB
52: Fernhalten der Wildtiere Möglichkeit des Fernhaltens bzw. Verscheuchens von Wildtieren durch JAB und Eigentümer Duldung durch Eigentümer
53: Schadensersatzpflicht bei Wildschäden Ersatzpflicht bei Schäden durch Schalenwild und Wildkaninchen Schaden an Grundstücken: Ersatz primär durch Jagdgenossenschaft Regelungen im Pachtvertrag kein Ersatz bei Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf
54: Umfang der Ersatzpflicht Ersatzpflicht auch für getrennte, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen Schätzung von Schäden erst zur Zeit der Ernte Wiederanbau prüfen Schadensersatz bei Maiskulturen 80 % außer Landwirt weist übliche und allgemein zumutbare Maßnahmen zur Schadensabwehr nach
55: Schutzvorrichtungen Keine Ersatzpflicht bei Sonderkulturen Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, andere als die im Jagdbezirk festgelegten Hauptholzarten ( 5 % des Ausgangsbestandes) Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen (wildtierdichte Zäunung)
55: Schutzvorrichtungen Wildschadenersatz bei Streuobstwiesen mit weniger als 150 Obstbäumen je ha Beseitigung von Fallobst erforderlich Wildschadenersatzpflicht an Weinbergen 11 DVO: Def. übliche Schutzvorrichtungen
56: Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden Schaden aus missbräuchlicher Jagdausübung Ersatzpflicht: jagdausübungsberechtigte Person
57: Geltendmachung des Schadens Vorverfahren entfällt Meldung von Schäden im Feld innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme / Sorgfaltspflicht Meldung bei Gemeinde Bescheinigung der Gemeinde für geschädigte Person und Jäger Hinweis auf anerkannte Wildschadenschätzer Forstliche Schäden: Meldung einmalig bis 15.05.
57: Geltendmachung des Schadens Wildschadenschätzer Anerkennung durch UJB auf Antrag für 5 Jahre Schulungen erforderlich (Wildforschungsstelle) Wildschadenschätzer als freie Gutachter Liste anerkannter Gutachter bei UJB 12 DVO: Def. Wildschadenschätzer 13 DVO: Ausführungen zur Schadensmeldung
58: Jagdbehörden Oberste Jagdbehörde: MLR Obere Jagdbehörde: Regierungspräsidien : Landratsämter und Stadtkreise Kreisjagdamt als Kollegialorgan entfällt
59: Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement Beratung der Obersten Jagdbehörde
60: Beirat bei UJB Vertreter: 5 Jäger 1 Jagdgenossenschaft 1 Landwirtschaft 1 Forstwirtschaft 1 Gemeinde 1 Untere Naturschutzbehörde 1 Untere Veterinärbehörde Beratende Funktion Maßnahmen für Betretungsbeschränkungen, Abschussplanung, Ausweisung von Wildruhegebieten, Einrichtung Hegegemeinschaften
61: Fachberatung Wildtierbeauftragter Beratung öffentlicher Stellen und Gemeinde Erarbeitung von Konzepten Wildtiermanagement Wildtierökologie angesiedelt bei UJB
62,63: Zuständigkeiten Sachliche Zuständigkeit UJB: Jagdscheine, Ordnungsverfügungen und Ordnungswidrigkeiten Örtliche Zuständigkeit: nach der Lage der Jagdbezirke
64: Anerkennung von Vereinigungen Anerkennung von Vereinigungen (LJV) erfolgt durch Oberste Jagdbehörde 65: Staatseigene Jagden Eigenjagdbezirke des Landes (Regie, verpachtet) Befugnisse der Unteren und Oberen Jagdbehörde bei der zuständigen Forstbehörde
66-69: Straf- und Bußgeldvorschriften 66: Strafvorschriften 67: Ordnungswidrigkeiten 68: Einziehung von Gegenständen 69: Verbot der Jagdausübung (1 Monat 2 Jahre)
70 Ermächtigungen Oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen
71: Unberührtheitsklausel Vorschriften des Lebensmittelrechts, Tiergesundheitsrechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt
72: Übergangs- und Schlussbestimmungen Bestehende Pachtverträge, bzw. bestehende Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse gelten nach altem Recht weiter JWMG greift bei Verlängerung Amtszeit der Mitglieder des Kreisjagdamtes endet zum 31.03.2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit