Richtlinien. für die Förderung der Wirtschaft im Gebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau. Förderungszielsetzungen

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Transkript:

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSRICHTLINIEN der Stadtgemeinde Spittal an der Drau Gemeinderatsbeschluss vom 24.6.2003 idf 28.10.2003, 26.4.2005 Richtlinien für die Förderung der Wirtschaft im Gebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau. Förderungszielsetzungen Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau fördert spezifische Projekte und Maßnahmen, die sowohl der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze als auch der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des Stadtbildes dienen; dies im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hiefür im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des freien Ermessens. Förderungswürdigkeit Bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten ist die Qualität des Projektes und dessen Auswirkung auf die Wirtschaft der Stadtgemeinde Spittal an der Drau maßgeblich. Die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen ist insbesondere gegeben bei: - Neugründung und Übernahme von Betrieben mit aussichtsreichen umweltfreundlichen Produktions- bzw. Dienstleistungsprogrammen durch initiative, leistungsfähige und bisher nicht selbstständig tätig gewesene Personen - Neuansiedlung, Erweiterung, Verlegung, Modernisierung von umweltfreundlichen Betrieben der Industrie, des Gewerbes, des Handels, des Verkehrs und des Tourismus - Sicherung bestehender bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze

Art und Ausmaß der Förderung A) Förderung der Betriebsansiedlung, Erweiterung, Verlegung, Modernisierung 1. Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken zu günstigen Preisen. Das Wiederkaufsrecht für die Stadtgemeinde ist vertraglich zu sichern. 2. Einmalzuschuss: 3 % der Jahreslohnsumme (lt. Jahreserklärung) der neu geschaffenen Arbeitsplätze für 1 bis 5 Jahre Sicherstellung: Jährlicher Nachweis des vereinbarten Beschäftigtenstandes. B) Finanzielle Unterstützung bei Betriebsumsiedlungen (Übersiedlungsbeihilfe) für Klein- und Mittelbetriebe 1. Förderung der Übersiedlung von Klein- und Mittelbetrieben nach Spittal an der Drau 2. Förderung neuer Standorte bestehender Klein- und Mittelbetriebe innerhalb des Gemeindegebietes, wenn die Betriebsumsiedlung aus umwelt- oder verkehrspolitischen Gründen notwendig ist und im öffentlichen Interesse liegt. 3. Der Zuschuss beträgt 2 % der Jahreslohnsumme des der Übersiedlung folgenden Jahres, mindestens 2.000,-- höchstens jedoch 10.000,--. C) Förderungen zur Sicherung der Nahversorgung Aus Mitteln der Wirtschaftsförderung erhalten einen jährlichen Zuschuss von 1.500,-- a) Betriebe der Lebensmittelnahversorgung (Gemischtwarenhändler, Lebensmittelkleinhandel mit Vollsortiment) b) Fleischer und Bäcker, deren Produktions- und Verkaufsstandort im Gemeindegebiet gelegen ist Der Zuschuss kann nur für das jeweils laufende Kalenderjahr beantragt werden. Eine Förderung von Investitionskosten wird dadurch nicht berührt. Seite 2 von Seite 9

E) Investitionsförderungen zur Sicherung der Nahversorgung Investitionsförderung in die Verkaufsfläche und qualitative Standortverbesserung sowie Marketingaktivitäten. Für Lebensmittel- und Genussmittelhändler mit Vollsortiment, Ganzjahresbetrieb, einer Verkaufsfläche von max. 600 m 2 und einem Jahresumsatz von max. 1.200.000,-. Art und Ausmaß der Förderung: Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der förderbaren Kosten, darf jedoch 30.000 nicht überschreiten. Die förderbaren Kosten sind bei baulichen Investitionen max. 150.000, bei Einrichtungen (Ausstattungen) max. 75.000 und bei Marketingaktivitäten max. 7.500. Bei baulichen Investitionen und Einrichtungen müssen 25 % der Investitionssumme durch Eigenmittel finanziert werden. Das Investitionsvolumen darf 75.000 nicht unterschreiten. F) Aufnahme und Weitergabe von Investitionsdarlehen zu den Originalbedingungen F 1) Überbrückungsbeihilfe für kleine Gewerbebetriebe zur Fortbestandssicherung - Die Überbrückungshilfe wird kleinen Gewerbebetrieben bis zu einem Betrag von maximal 20.000,-- gewährt. - Die Überbrückungshilfe ist rückzahlbar und zinsenlos, wobei die Rückzahlungsraten maximal 60 Monate betragen dürfen. - Die Punkte K) g) und h) der bereits bestehenden Wirtschaftsförderungsrichtlinien sind in solchen Fällen nicht anzuwenden. - Im Falle eines Insolvenzverfahrens kann die Förderung (weiter) gewährt werden, wenn der Förderungsempfänger den Betrieb weiterführt und nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen und die Verhältnisse überprüft wurden. - Für die Abwicklung der Überbrückungsbeihilfe wird der Stadtrat ermächtigt die Angelegenheit zu beraten und endgültig darüber zu entscheiden. G) Ankauf von Betriebsgrundstücken durch die Stadtgemeinde H) Förderung zur Belebung leer stehender Geschäftslokale in der Innenstadt Einmalbetrag von 1.800,-- für die Wiedereröffnung einer mehr als 6 Monate leer stehenden Geschäftsräumlichkeit als Einzelhandels- oder Gewerbebetrieb in der Kernzone (Begrenzungslinien: Bahn im Süden, Lieser im Osten, 10.Oktober-Straße im Norden und Mozartstraße/Feldstraße im Westen) Seite 3 von Seite 9

Die zu fördernde Maßnahme muss auf die Dauer von mindestens 3 Jahren erhalten bleiben. I) Schaffung von Arbeitsplätzen je neu geschaffenen Arbeitsplatz 3 % der Lohnsumme für die Dauer von 6 Monaten, sofern der Arbeitsplatz zumindest 2 Jahre aufrecht erhalten bleibt J) Lehrlingsförderaktion Förderungswürdig sind die im Zeitraum vom 1.7.2003 bis 31.12.2004 neu aufgenommenen Lehrlinge. Die Förderung beträgt 3 % der Lehrlingsentschädigung. Die auf die Lehrlingsentschädigungen (nur Neuaufnahmen in dem genannten Zeitraum) entfallende und entrichtete Kommunalsteuer ist maßgebend. Seite 4 von Seite 9

K) Im Rahmen der Förderaktion können nicht berücksichtigt werden: a) Förderungswerber, die nicht Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sind, bzw. wenn nicht zumindest ein Gesellschafter (bei Personen- oder Kapitalgesellschaft) eine dem Unternehmungsgegenstand entsprechende Gewerbeberechtigung inne hat. b) Filialbetriebe von Handelsketten c) Versicherungen, Banken, Makler und alle Personen, die im Sinne des 22 ESTG. Einkünfte beziehen (freie Berufe) d) Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m². e) Die Kosten von Investitionen, mit welchen bereits früher als 6 Monate vor Einlangen des Antrages bei der Stadtgemeinde Spittal an der Drau begonnen wurde. f) Betriebe, die bei der Erfüllung ihrer Steuerpflicht gegenüber der Stadtgemeinde säumig sind g) der Ankauf von Nutz- und Kraftfahrzeugen h) der Ankauf von Gebrauchtmaschinen und -einrichtungen i) die Umwelt und Gesundheit der Menschen belastende Vorhaben L) Förderungsobergrenze Das Gesamtausmaß der durch die öffentliche Hand geförderten Finanzierung einschließlich der ergänzenden Förderung durch die Stadtgemeinde darf 75 % der Projektkosten nicht übersteigen. Der Förderungswerber hat den Nachweis darüber zu erbringen, dass er mindestens 25 % der anrechenbaren Projektkosten durch Eigenmittel oder nicht geförderte Kredite aufbringen kann und die Ausfinanzierung des Vorhabens unter Einschluss der beantragten Förderung gesichert ist. Förderungen, die im Rahmen von Programmen, die der de minimis Regelung unterliegen, gewährt werden, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, daß sämtliche in diesem Zeitraum gewährten de minimis Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als "De minimis- Beihilfe" gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält. Seite 5 von Seite 9

Antragsberechtigte Eine Förderung kann natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder Erwerbsgesellschaften, die der Wirtschaftskammer Kärnten angehören, gewährt werden, wenn sich die zu fördernde Betriebsstätte im Gemeindegebiet von Spittal an der Drau befindet. Natürliche Personen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen gleichgestellt sein. Juristische Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Deviseninländer sind oder ihnen gleichgestellt sind. Verfahren, Auszahlung, Auflagen, Rückzahlung Förderungsansuchen sind schriftlich bei der Stadtgemeinde unter Anschluss folgender Beilagen beizubringen (Projektbeschreibung, Aufstellung der Projektkosten und Finanzierungsplan, Zeitplan, Planvorschaurechnung für 3 Jahre, Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre, Berechtigungsnachweise, bei Neugründungen Unternehmenskonzept). Jeder Förderungsantrag ist tunlichst vom Ausschuss für Zukunfts- und Wirtschaftsentwicklung vorzuberaten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Die Auszahlung des bewilligten Förderungsbetrages erfolgt im Überweisungswege zu den in den schriftlichen Vereinbarungen festgesetzten Terminen und nach Prüfung der vorgelegten Rechnungen (Originalrechnungen mit Zahlungsnachweis) Die Stadtgemeinde hat die Förderung einzustellen bzw. die gewährte Förderung vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen und dieser ist verpflichtet, den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen, wenn a) der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, oder b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, oder c) der Förderungsbeitrag widmungswidrig verwendet worden ist oder d) bei Abschluss einer Verpflichtungserklärung der Betriebsstandort vor Ende der Laufzeit aufgegeben wird. In diesem Falle ist die Förderung anteilsmäßig zurückzuzahlen. e) Bei Eröffnung des Ausgleiches oder Konkurses gilt der Anspruch auf zugesicherte jedoch nicht ausbezahlte Förderungsmittel als erloschen. Die Rückzahlung der Förderungsmittel erfolgt mit Verzinsung; und zwar für den Zeitraum der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. über der jeweils geltenden Leitzinssatz. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungen besteht nicht. Dauer der Förderungsrichtlinien: vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2009 Seite 6 von Seite 9

Begriffsbestimmungen: Kleines Unternehmen gemäß EU-Wettbewerbsrecht Gemäß derzeit geltender EU-Definition gilt ein Unternehmen als kleines Unternehmen, wenn es nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 7 Mio aufweist oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als EUR 5 Mio erreicht und sich höchstens 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer dieser Definition nicht erfüllenden Unternehmen befindet (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger, falls diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben). Für Förderungsmöglichkeiten von kleinen Unternehmen gibt es besondere Regelungen innerhalb des EU-Wettbewerbsrechts. Es können z.b. Investitionen auch außerhalb von Regionalfördergebieten gefördert werden. "De minimis"-regel Förderungen, die im Rahmen von Programmen, die der de minimis Regelung unterliegen, gewährt werden, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, daß sämtliche in diesem Zeitraum gewährten de minimis Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als "De minimis- Beihilfe" gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, daß der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält. Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (Auszug aus der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.April.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABL L 107 vom 30.4.1996, 5.4.) "Artikel 1" 1. Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend "KMU" genannt, werden definiert als Unternehmen, die o weniger als 250 Personen beschäftigen und o einen Jahresumsatz o von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme o von höchstens 27 Mio. EUR haben und o die das im Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen. Seite 7 von Seite 9

2. Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die kleinen Unternehmen definiert als Unternehmen, die o weniger als 50 Personen beschäftigen und o einen Jahresumsatz o von höchstens 7 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme o von höchstens 5 Mio. EUR haben und o die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen. 3. Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden: o Wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben o wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25% oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. 4. Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden. 5. Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weiniger als zehn Beschäftigte definiert. 6. Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU, eines mittleren Unternehmen, eines kleinen Unternehmens oder eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt. 7. Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (AE), d.h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss. 8. Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neu Seite 8 von Seite 9

gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt. Seite 9 von Seite 9