Satzung. des Vereins ROTARY-ORCHESTER ORCHESTER DEUTSCHLAND

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Satzung des Vereins ROTARY-ORCHESTER ORCHESTER DEUTSCHLAND

Satzung des Vereins Rotary-Orchester Deutschland e.v. Die Satzung ist am 13. Juni 2001 errichtet worden. Der Verein ist am 15. August 2001 unter VR 3933 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen worden. Der Verein dient kraft Bescheinigung des Finanzamtes Dresden I Steuernummer 201/140/17281 gemeinnützigen Zwecken. 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit Der Verein trägt den Namen Rotary-Orchester Deutschland. Er hat seinen Sitz in Dresden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, von Bildung und der Völkerverständigung. Der Zweck wird durch die Veranstaltung von Konzerten und dadurch erreicht, dass der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten entweder direkt für ein Projekt, das sowohl dem Zweck des Vereins als auch dem Zweck der Vereinigung Rotary International entspricht, verwendet oder teilweise einer steuerbegünstigten Körperschaft, die Mitglied der Vereinigung Rotary International ist, zugewendet wird, und zwar dann vorzugsweise derjenigen, die der Rotary Club bezeichnet, der jeweils Gastgeber des Orchesters ist. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die grundsätzlich Mitglieder eines Rotary Clubs, eines Inner Wheel Clubs oder eines Rotaract Clubs sind sowie die Angehörigen solcher Personen im weiten Sinne. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie zum Zwecke ihrer Teilnahme an der Orchesterarbeit gemacht haben wie folgt: die Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges aber nur die Kraftstoffkosten- und die Übernachtungskosten. Unberührt bleiben die Ansprüche der Vorstandsmitglieder und der aufgrund eines besonderen Auftrages des Vorstandes tätig gewordenen Mitglieder auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Mitglied über einen längeren Zeitraum nicht an der Orchesterarbeit teilgenommen oder trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels 3

Einwurfeinschreiben bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Beschluss kann erst nach diesem Berufungsverfahren gerichtlich angefochten werden. 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertreter und dem Zweiten Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Unbeschadet ihrer Einzelvertretungsbefugnis sollen der Erste Stellvertreter und der Zweite Stellvertreter den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist, und soll es der Zweite Stellvertreter nur, wenn es auch der Erste Stellvertreter ist. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt, bleibt aber bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. 7 Die Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal im Jahr schriftlich vom Vorstand zu berufen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Absendung der Einberufung. 4

8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung Bei der Berufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung zu bezeichnen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag zugegangen sein, den das Einberufungsschreiben als Datum trägt. Solche Ergänzungen müssen den Mitgliedern nicht vor der Versammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge müssen nur angenommen werden, wenn dies in der Versammlung eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschließt. Bei den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zählen nur die abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben. 9 Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 5