Kanton Zug Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)

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Transkript:

Kanton Zug 44.76 Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH) Vom 8. Juni 004 (Stand 6. Mai 009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. des Konkordats vom 5. Dezember 000 über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) und die Pädagogische Hochschule Rorschach (PHR) bieten gemeinsam ein Zusatzqualifikationsangebot für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen in Form von Nachdiplomkursen und Nachdiplomstudien (NDS) an. Art. Ziele Das Angebot des NDS dient der Zusatzqualifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen. Das NDS a) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen Beitrag zur Qualifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen, b) unterstützt die Professionalisierung der Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen, c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, d) ist grundsätzlich ein freiwilliges Angebot, von dem das vollständige Studium oder einzelne Kurse besucht werden können, GS 0, 9

44.76 e) besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zertifiziert werden und f) führt als Ganzes absolviert zu einem NDS-Diplom. Art. Inhalte Die Kernkurse Hochschuldidaktik (inkl. Informations- und Kommunikationstechnologien), Lernberatung und Lernbegleitung, Professionalität im Lehrberuf, Forschung und Entwicklung sowie Organisations- und Qualitätsentwicklung fördern übergreifende Berufskompetenzen aller Dozentinnen und Dozenten an einer Pädagogischen Hochschule. Die Spezialisierungskurse tragen zur persönlichen Weiterbildung hinsichtlich eines spezifischen Berufsauftrages an der Pädagogischen Hochschule bei und werden somit individuell nach den persönlichen Zielen bestimmt. Die Spezialisierungskurse können auch an anderen Institutionen besucht und für das NDS angerechnet werden. Das Nachdiplomstudium berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen der Teilnehmenden als auch deren persönliche Interessen. Art. 4 Adressatinnen und Adressaten Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe l sowie der Weiterbildung. Die Angebote sind auch für weitere Interessentinnen und Interessenten offen. Art. 5 Studiendauer und -umfang und Ort Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus a) fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 00 Stunden, b) individuell wählbaren Spezialisierungskursen im Umfang von insgesamt 00 Stunden, c) einer Diplomarbeit (00 Stunden) und d) einer Diplomprüfung. Kernkurse und Spezialisierungskurse sind Nachdiplomkurse (NDK). Das Nachdiplomstudium ist flexibel und modular aufgebaut. Der Besuch einzelner Kernkurse und Spezialisierungskurse kann zu einem Nachdiplomstudium ausgebaut werden. Das NDS wird an dezentralen Kursorten durchgeführt.

44.76. Organisation und Durchführung Art. 6 Studienleitung Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direktorin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach je ein Mitglied bestimmen. Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation der Nachdiplomstudien verantwortlich. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Konzeption der NDS-Programme, b) die Beratung der Interessentinnen und Interessenten, c) der Entscheid über die Aufnahme in das Nachdiplomstudium, d) die Orientierung interessierter Institutionen und Personen über NDS, e) die Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten, f) die Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Diplomprüfungen, g) die Vorbereitung der Studienreglemente zuhanden der Vereinbarungspartner, h) die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, i) die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget, j) die Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüglich Planung, Leitung und Durchführung der NDS, k) die Verhandlung und Kooperation mit anderen NDS-Anbietern und -Institutionen und l) die Führung des Sekretariats. Art. 7 Kurs- und Studiengebühren Die Kursgebühren werden so angesetzt, dass die Kosten für die Kern- und die eiegen Spezialisierungskurse gedeckt sind. Es werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Prüfungsgebühr für die Diplomprüfung Fr. 00. b) Expertise für die Diplomarbeit Fr. 00. Wird ein Spezialisierungskurs in einer anderen Institution besucht, gilt der Preis dieser Institution.

44.76 Art. 8 Annullierung von Anmeldungen Ein Rückzug der Anmeldung vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits einbezahlte Studiengebühren werden nicht zurückerstattet. Wenn jedoch für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden werden kann, wird nur ein Verwaltungskostenanteil von 0 % der zu bezahlenden Studiengebühr in Rechnung gestellt. Zur Deckung des Teilnehmerrisikos (z.b. bei Krankheit) besteht die Möglichkeit, bei einer Versicherung eine Annullationskostenversicherung abzuschliessen.. Zulassung zu Nachdiplomkursen und zum Nachdiplomstudium Art. 9 Voraussetzungen für die Zulassung Für die Zulassung zum NDS und zu einzelnen Kern- und Spezialisierungskursen werden die minimalen Qualifikationen für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen gemäss den Reglementen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorausgesetzt. Dabei gelangen insbesondere zur Anwendung: a) Art. 6 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 0. Juni 999, b) Art. 7 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe l vom 6. August 999 sowie c) Art. 8 über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 7. August 998. Die Studienleitung entscheidet im Einzelfall über Äquivalenzen von Hochschulabschlüssen, Lehrdiplomen und Unterrichtserfahrung. Art. 0 Aufteilung der Plätze Grundsätzlich stehen den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton St. Gallen gleich viele Plätze zur Verfügung. Bei genügendem Angebot stehen auch Plätze für Interessentinnen und Interessenten aus Kantonen ausserhalb der Zentralschweiz und des Kantons St.Gallen zur Verfügung. 4

44.76 Art. Auswahlkriterien Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren zentralschweizerischen Plätze durch die Studienleitung in der aufgeführten Reihenfolge zugeteilt: a) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an der PHZ, b) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem Lehrerinnen- und Lehrerausbildungsinstitution der Zentralschweiz, c) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer anderen PH ausserhalb der Zentralschweiz, d) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem anderen Lehrerinnen- und Lehrerseminar ausserhalb der Zentralschweiz. Bei gleichen Qualifikationen mehrerer Bewerberinnen und Bewerber gelten die folgenden Kriterien: a) Dringlichkeit und persönliche Situation, b) Besuch eines ganzen NDS, c) Besuch aller fünf Kernkurse. 4. Diplomierung Art. Grundsatz Das NDS-Diplom wird erteilt, wenn a) die erforderten Kernkurse und Spezialisierungskurse erfolgreich absolviert, b) die Diplomarbeit angenommen und c) die Diplomprüfung bestanden wurde. Art. Leistungsnachweis Jeder Kernkurs und Spezialisierungskurs schliesst mit einem Leistungsnachweis ab, mit dem das Erreichen der Kursziele geprüft wird. Der Leistungsnachweis wird von der Kursleitung erstellt, abgenommen und bewertet. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ist der Leistungsnachweis bestanden und die festgelegte Anwesenheit im Kurs ausgewiesen, so erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Studienleitung ein Kurszertifikat. 5

44.76 Art. 4 Diplomarbeit Die Diplomarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 5 bis 40 Seiten pro Person Für die Diplomarbeit müssen etwa 00 Stunden aufgewendet werden. Die Teilnehmenden beantworten darin selbstständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld. Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit. Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten bzw. eine Expertin für die Beurteilung der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet. Nicht angenommene Arbeiten können einmal überarbeitet werden. Art. 5 Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer a) über alle erforderlichen Kurszertifikate oder Anerkennungen verfügt, b) die angenommene Diplomarbeit vorweisen kann und c) die Prüfungsgebühr bezahlt hat. Die Diplomprüfung besteht aus einem 0 Minuten dauernden Prüfungsgespräch über die Diplomarbeit. Wird die Diplomarbeit in der Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung. Zu Beginn des Prüfungsgesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer Diplomarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss daran findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt. Die prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertretung der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienleitung auf Antrag der prüfenden Person. Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt. Art. 6 Diplom Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Nachdiplomstudiums. Im Diplom werden ausgewiesen a) die Themen der besuchten Kernkurse, b) die Themen der besuchten Spezialisierungskurse und 6

44.76 c) das Thema der Diplomarbeit. Das Diplom wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Konkordatsrates der PHZ sowie von der Studienleitung unterschrieben. 5. Aufsicht und Rechtspflege Art. 7 Aufsicht und Qualitätssicherung Die Aufsicht über das Nachdiplomstudium nimmt für die PHZ der Konkordatsrat wahr. Art. 8 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können Studierende, die nicht gestützt auf das Reglement für das Nachdiplomstudium an Pädagogischen Hochschulen des Kantons St. Gallen beim Pädagogischen Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach Rekurs führen können, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom. Juli 97 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. * 6. Schlussbestimmung Art. 9 Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend per. Januar 00 in Kraft. 7

44.76 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 8.06.004 0.0.00 Erlass Erstfassung GS 0, 9 0.04.009 6.05.009 Art. 8 Abs. geändert GS 0, 45 8

44.76 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 8.06.004 0.0.00 Erstfassung GS 0, 9 Art. 8 Abs. 0.04.009 6.05.009 geändert GS 0, 45 9