REGLEMENT ÜBER DAS DER STADT SURSEE VOM 27. MAI 2002 (FRIEDHOFREGLEMENT)

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Art. 13 Belegungsplan 5 Art. 14 Gräberarten 6 Art. 15 Belegungszahl 6 Art. 16 Ruhezeit 6 Art. 17 Exhumierung 6 Art. 18 Räumung 7

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Transkript:

REGLEMENT ÜBER DAS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSWESEN DER STADT SURSEE VOM 27. MAI 2002 (FRIEDHOFREGLEMENT)

INHALTSVERZEICHNIS 5 I. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, VERWALTUNG Art. 1 Art. 2 Friedhofkreis Aufsicht, Vollzug, Verwaltung, Verhältnis zu den Friedhofgemeinden 6 II. BESTATTUNGEN Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Meldepflicht der Todesfälle Aufbahrung Anordnung der Bestattung Bestattungen Bestattungsarten Bestattungsbewilligung Bestattungsfrist Verstorbene aus anderen Gemeinden Verbot der Graböffnung Leichentransport 8 III. FRIE DHOFANL AG E Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Friedhofanlage allgemein Öffnungszeiten Schutz der Anlage, Ruhe und Ordnung Haftung 9 IV. G RAB STÄTTEN Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Grabarten Gemeinschaftsgrab Friedhofplan/Belegungsplan Grabesruhe Räumung der Gräber am Ende der Grabesruhe 3

11 V. GRABGESTALTUNG Art. 22 Art. 23 Art. 24 Bepflanzung Grabpflege/Grabunterhalt Allgemeiner Unterhalt 12 VI. GRABDENKMÄLER Art. 25 Art. 26 Gestaltung und Unterhalt Bewilligungspflicht 13 VII. RECHNUNGSWESEN Art. 27 Art. 28 Grundsätze Gebühren im Bestattungswesen 13 VIII. RECHTSMITTEL Art. 29 Beschwerden 13 IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 30 Art. 31 Art. 32 Kantonales Recht Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 4

F R I E D H O F R E G L E M E N T REGLEMENT ÜBER DAS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSWESEN DER STADT SURSEE Die Stadt Sursee erlässt für den Friedhofkreis Sursee, gestützt auf 9 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 und gestützt auf Art. 6, Ziff b der Gemeindeordnung der Stadt Sursee vom 2. Dezember 2001, folgendes Reglement: I. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, VERWALTUNG Art. 1 Friedhofkreis 1 Der Friedhofkreis Sursee umfasst die gesamten Gebiete der Stadt Sursee und der Gemeinde Schenkon sowie jene Gebiete der Gemeinden Gunzwil, Mauensee und Oberkirch, die zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Sursee gehören. 2 Die Gemeinden des Friedhofkreises werden im Reglement Friedhof - gemeinden genannt. Art. 2 Aufsicht, Vollzug, Verwaltung, Verhältnis zu den Friedhofgemeinden 1 Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht grundsätzlich der Aufsicht des Stadtrates Sursee. 2 Der Stadtrat erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften. 3 Der Stadtrat überträgt den Vollzug und die Verwaltung über das Fried - hof- und Bestattungswesen dem zuständigen Bereich der Stadt ver waltung Sursee (Friedhofverwaltung). 4 Auf Begehren einer Friedhofgemeinde oder wenn generell dazu ein Bedürfnis besteht, führt der Stadtrat eine Besprechung mit den Fried - hofgemeinden über Voranschlag, Rechnung, Betrieb, Ausbauarbeiten etc. durch. 5

II. BESTATTUNGEN Art. 3 Meldepflicht der Todesfälle 1 Jeder Todesfall oder Leichenfund ist sofort, spätestens jedoch innert zwei Tagen, auf dem zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes und bei der zuständigen Amtsstelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der oder des Ver stor benen zu melden. Der oder die Meldepflichtige hat dem Zivil - standsamt als Ausweis eine ärztliche Todesbescheinigung vorzulegen. 2 Meldepflichtig sind auch Totgeburten, die nach dem 6. Schwangerschaftsmonat erfolgen. Bei der Anzeige ist eine ärztliche Beschei - nigung, dass das Kind bei der Geburt tot war, vorzulegen. Art. 4 Aufbahrung 1 Die verstorbene Person ist in der Regel innerhalb eines Tages seit Eintritt des Todes in einem dafür bestimmten Aufbahrungsraum aufzubahren. 2 Für die Aufbahrung stehen die Räumlichkeiten der Friedhofanlage Dägerstein für im Friedhofkreis wohnhaft gewesene Verstorbene zur Verfügung. 6 Art. 5 Anordnung der Bestattung 1 Für die Bestattung trifft das Zivilstandsamt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere: a) Ausstellen der Bestattungs- bzw. Kremationsbewilligung b)anmelden der Kremation beim Zivilstandsamt des Krematorium ortes 2 Die Friedhofverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beraten der Angehörigen bei der Grabwahl b) Festsetzen des Bestattungstermines im Einvernehmen mit den Angehörigen und allenfalls anderen zuständigen Stellen (z.b. Pfarramt) unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestattungsfristen für Erdbestattungen c) Erteilen des Auftrages für die Bestattung an das Friedhofpersonal oder die zuständige Friedhofgärtnerei d) Führen der Bestattungs- und Gräberkontrolle

Art. 6 Bestattungen 1 Jede Bestattung, die auf der Friedhofanlage Dägerstein stattfinden soll, ist der Friedhofverwaltung zu melden. 2 Die Friedhofverwaltung sorgt für eine würdige Bestattung. 3 Die religiösen Handlungen bei der Bestattung sind, entsprechend den Riten der einzelnen Konfessionen und Religionen, so weit wie möglich zu gewährleisten. 4 An zivilen Bestattungen hat ein Mitglied der Friedhofverwaltung teilzunehmen. Art. 7 Bestattungsarten 1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung) und die Feuer - bestattung (Kremation). 2 Über die zu wählende Bestattungsart ist in der Regel die letzte Anweisung der verstorbenen Person zu respektieren. Fehlt eine solche Anweisung, bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart oder in besonderen Fällen der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin. Art. 8 Bestattungsbewilligung Die Bestattung darf nur bei Vorliegen einer Bestattungs- oder Kremations - bewilligung des Zivilstandsamtes oder der Untersuchungsbehörde vorgenommen werden. Art. 9 Bestattungsfrist Eine verstorbene Person darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden. Die Erdbestattung soll spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. In begründeten Fällen kann die Friedhofverwaltung ausnahmsweise die Frist angemessen verlängern. 7 Art. 10 Verstorbene aus anderen Gemeinden Bestattungen oder Beisetzungen von Personen, die ausserhalb des Fried - hofkreises gewohnt haben, können auf dem Friedhof Dägerstein nur mit

Bewilligung der Friedhofverwaltung und gegen eine vom Stadtrat festzusetzende Gebühr erfolgen. Art. 11 Verbot der Graböffnung 1 Kein Grab darf vor Ablauf der vorgeschriebenen Grabesruhe geöffnet werden. 2 Die Ausgrabung einer Leiche (Exhumation) ist nur mit Bewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin oder auf Verfügung des Untersuchungsrichters oder der Untersuchungsrichterin gestattet. 3 Die Friedhofverwaltung kann auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise Urnen umbettungen (Verlegung in ein anderes Grab) oder Urnenausgrabungen (zur Aushändigung) bewilligen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchsstellerin. 4 Grundsätzlich erfolgt keine Rückerstattung bezahlter Konzessions - gebühren. Art. 12 Leichentransport Die Organisation des Leichentransportes ist Sache der Angehörigen. Die Kosten werden von ihnen getragen. III. FRIEDHOFANLAGE Art. 13 Friedhofanlage allgemein 1 Die Friedhofanlage Dägerstein Sursee ist die ordentliche Begräbnis - stätte der im Friedhofkreis Sursee wohnhaft gewesenen Verstorbenen. 2 Für die Bestattung ausserhalb des Friedhofkreises Sursee wohnhaft gewesener Verstorbener besteht kein Anspruch. Art. 14 Öffnungszeiten Die Friedhofanlage Dägerstein ist jederzeit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume werden von der Friedhofverwaltung festgelegt. 8

Art. 15 Schutz der Anlage, Ruhe und Ordnung 1 Die Friedhofanlage ist Gedenkstätte der Verstorbenen und gilt als Besinnungsort. Besucher und Besucherinnen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anlage steht unter öffentlichem Schutz. 2 Hunde haben auf der Friedhofanlage keinen Zutritt. Art. 16 Haftung Die Stadt Sursee und das Friedhofpersonal lehnen jede Haftung für Schäden ab, die durch widerrechtliche Handlungen Dritter, durch Baumfall, herabfallende Äste, Naturereignisse, Grabsenkungen, Entwendungen, Dieb stähle etc. entstehen. IV. GRABSTÄTTEN Art. 17 Grabarten 1 Es bestehen folgende Gräberarten: - Kindergräber - Einzelgräber - Familiengräber - Hallengräber - Urnengräber (Einzel- und Familiengräber) - Gemeinschaftsgrab; Aschenbeisetzungen in die Gruft oder Urnenbeisetzungen in die Rasenfläche. 2 Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf ein Familien- oder Hallen grab für Erdbestattungen. Diese Gräberarten können nur zur Verfügung gestellt werden, soweit dies die Platzverhältnisse der Fried - hofanlage erlauben. 9 Art. 18 Gemeinschaftsgrab 1 In das Gemeinschaftsgrab können Aschenbeisetzungen in die Gruft erfolgen oder Holzurnen in die Rasenfläche beigesetzt werden.

Das Gemeinschaftsgrab ist mit einer einheitlichen Beschriftung zu versehen. Die Bestimmung des Platzes der Urne sowie das Anbringen der Inschriften erfolgen nach Anordnung der Friedhofverwaltung. Die Angehörigen können bestimmen, ob der Name der verstorbenen Person aufgeführt wird oder nicht. Die Inschrift wird nach der Bei setzung durch die Friedhofverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen. 2 Ein persönlicher Blumen- oder Kranzschmuck kann während maximal 6 Wochen nach der Beisetzung an einem von der Friedhofverwaltung dafür bestimmten Platz hingelegt werden. 3 Asche von bestehenden Urnengräbern, die wegen Ablaufs der Grabes - ruhe aufgehoben werden, wird in der Regel in das Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Art. 19 Friedhofplan/Belegungsplan 1 Über die verschiedenen Grabarten werden entsprechende Pläne erstellt. Die Reihenfolge der Bestattung in Einzelgräber ergibt sich aus dem Friedhofplan. 2 Über die Belegung der Familiengräber sowie über den Ablauf der Konzessionsdauer führt die Friedhofverwaltung eine Kontrolle. 3 Über die auf der Friedhofanlage Dägerstein erfolgten Bestattungen wird eine Kontrolle sowie über die Gräber ein Gräberbuch geführt. 10 Art. 20 Grabesruhe 1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattungen a) für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren 20 Jahre b) für Kinder unter 12 Jahren 15 Jahre und bei Urnenbeisetzungen c) generell 15 Jahre d) Gemeinschaftsgrab unbegrenzt 2 Urnenbeisetzungen in bereits belegte Erdbestattungsgräber sind möglich. Die Grabesruhe dieser Gräber kann dadurch jedoch nicht verlängert werden. Für Urnenbeisetzungen in Erdbestattungsfeldern gilt die Grabesruhe der entsprechenden Gräberart.

3 Die Konzessionsdauer für Urnen-Familiengräber beträgt 30 Jahre. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn nach 30 Jahren noch keine Voll - belegung des Grabes erfolgt ist. Massgebend für eine Konzessions - verlängerung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessions - bedingungen und Vollzugsvorschriften. 4 Die Konzessionsdauer bei Erdbestattungen für Familien- und Hallen - gräber beträgt 40 Jahre. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn nach 20 Jahren noch keine Vollbelegung des Grabes erfolgt ist. Die Dauer der Konzession ist derart zu verlängern, dass diese vom Zeitpunkt der Vollbelegung des Grabes an noch 20 Jahre dauert. Art. 21 Räumung der Gräber am Ende der Grabesruhe 1 Die Angehörigen sind, sofern sie ausfindig gemacht werden können, mindestens 3 Monate vor der Grabräumung schriftlich zu orientieren. Die Grabräumung ist im Luzerner Kantonsblatt und in der Lokal zeitung zu publizieren. 2 Grabdenkmäler und Pflanzen sind von den Angehörigen innerhalb der festgesetzten Frist wegzuräumen. 3 Nach Ablauf dieser Frist wird über die übrig gebliebenen Grabdenk - mäler verfügt. V. GRABGESTALTUNG Art. 22 Bepflanzung Die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Die Arbeiten können Dritten übertragen werden. 11 Art. 23 Grabpflege/Grabunterhalt 1 Grabbepflanzung und Grabunterhalt sind Pflichten der nächsten Ange - hörigen der verstorbenen Person. Vernachlässigte Gräber werden nach erfolgloser Mahnung durch die Friedhofverwaltung auf Kosten der Angehörigen oder Erben unterhalten. 2 Der Unterhalt der vernachlässigten Gräber, für den die Angehörigen

oder Erben der verstorbenen Person nicht belangt werden können, geht zu Lasten der Friedhofgemeinden. 3 Die Unterhaltspflicht für das Gemeinschaftsgrab liegt bei den Friedhof - gemeinden. Art. 24 Allgemeiner Unterhalt Der allgemeine Unterhalt der Friedhofanlage ausserhalb der Grabplätze geht zu Lasten der Friedhofgemeinden. VI. GRABDENKMÄLER Art. 25 Gestaltung und Unterhalt 1 Das Grabdenkmal soll die Erinnerung an die verstorbene Person wachhalten. 2 Das Grabdenkmal soll persönlich gestaltet sein und sich in das Gesamt - bild der Friedhofanlage ruhig und harmonisch einfügen. 3 Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, die Grab - denkmäler zu unterhalten. Vernachlässigte Grabdenkmäler werden von der Friedhofverwaltung auf Kosten der Angehörigen der verstorbenen Person unterhalten. 4 Die Vollzugsvorschriften äussern sich über Werkstoffe, Ausführung, Bearbeitung, Schriften, Schmuck, Formen und Masse der Grabdenk - mäler. Art. 26 Bewilligungspflicht 1 Die Grabdenkmäler sind bewilligungspflichtig. 2 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der Friedhofverwaltung ein Gesuch einzureichen. Der Stadtrat regelt das Bewilligungsverfahren in den Vollzugsvorschriften. 3 Ohne Bewilligung erstellte Grabdenkmäler können von der Friedhof ver - waltung auf Kosten des Erstellers oder der Erstellerin beseitigt werden. 12

VII. RECHNUNGSWESEN Art. 27 Grundsätze 1 Die Kostentragung für Bau, Betrieb und Unterhalt der an der Fried hof - anlage beteiligten Friedhofgemeinden richtet sich nach 19 der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965. 2 Arbeiten der Friedhofverwaltung an Gräbern und Bodenpflanzungen werden nach den Tarifen des Gärtnermeister verbandes Zentralschweiz (GVZ), inkl. Materialanteil, weiterverrechnet. 3 Die Gegenstände, die bei der Friedhofverwaltung bezogen werden müssen, werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Art. 28 Gebühren im Bestattungswesen Die Gebühren im Bestattungswesen werden nach einem vom Stadtrat festgelegten Tarif in Rechnung gestellt. VIII. RECHTSMITTEL Art. 29 Beschwerden 1 Gegen Entscheide aus der Anwendung dieses Reglementes kann innert 20 Tagen beim Stadtrat Sursee Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide des Stadtrates kann beim Gesundheitsund Sozialdepartement des Kantons Luzern innert 20 Tagen Verwal - tungs beschwerde geführt werden. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 Art. 30 Kantonales Recht Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 31 Übergangsbestimmungen 1 Für die Fried hofanlage, wie sie vor 1981 bestanden hat (alter Fried hof - teil) bleiben die bisherigen Bestimmungen betreffend Grabesruhe, Grab denkmäler und Grabbepflanzungen in Kraft, bis die Grabesruhe der bestehenden Gräber abgelaufen ist. 2 Bestattungen im alten Teil der Friedhofanlage werden nur in Familienund Hallengräbern gestattet, deren Konzession noch nicht abgelaufen ist und bei welchen noch keine Vollbelegung des Grabes erfolgt ist. 3 Eine Verlängerung der Konzession von Familien- und Hallengräbern kann auf Gesuch hin und nach Bezahlung der Zuschlagsgebühr gestattet werden, sofern sich die Gräber in ein Erneuerungsprojekt einfügen. 4 Der Stadtrat regelt die Details in den Vollzugsvorschriften. Art. 32 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Einwohner gemein de - versammlung Sursee in Kraft und ersetzt vollumfänglich das Reglement der Friedhofanlage Dägerstein Sursee (Friedhofreglement) vom 22. September 1980 / 30. Januar 1984. Sursee, 27. Mai 2002 NAMENS DES STADTRATES Dr. Ruedi Amrein Stadtpräsident Caroline Kuhn Stadtschreiberin Genehmigt durch das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern am 12. Juli 2002. 14

Quellennachweis Kunstobjekt: Vitus Wey, Bildhauer, Sursee Foto: Louis Brem, Luzern