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Transkript:

1 Ss (OWi) 66 B/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 268/98 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg OWi 82/98 Amtsgericht Prenzlau 323 Js-OWi 1388/98 Staatsanwaltschaft Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß Bußgeldsache g e g e n E... D... geboren am..., wohnhaft:... w e g e n Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau, Sitz Templin, vom 6. April 1998 hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 19. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts..., den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers b e s c h l o s s e n :

- 2 - Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben. Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Ausgenommen sind Lastkraftwagen, für deren Führung der Betroffene eine Fahrerlaubnis hat. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft) eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, welches, wie es im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils heißt, "nicht für den LKW..., amtliches Kennzeichen... gilt". Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 9. August 1997 mit seinem privaten Kraftfahrzeug die Bundesstraße 198 in Richtung Prenzlau. Bei Kilometer 85,4, wo er eine durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h hätte beachten müssen, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten finden sich im Urteil folgende Feststellungen: Der Betroffene war monatelang arbeitslos gewesen. Am 29. September 1997 konnte er eine Tätigkeit als Kraftfahrer im Güterfernverkehr bei einem Transportunternehmer aufnehmen. Seine gesamte Arbeitszeit verbringt er als Fahrer eines bestimmten Lastkraftwagens, der seinen Standort in Bad Schwartau hat. Dort beginnt der Betroffene seine Fahrten, und dort enden sie auch. Am Ende der Woche fährt der Betroffene mit seinem Privatfahrzeug von B... aus zu seinem Wohnort D... Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der in erster Linie ein uneingeschränktes Fahrverbot erstrebt wird.

- 3 - II. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Berichtigung des Rechtsfolgenausspruches zugunsten des Betroffenen. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, daß das ausgesprochene Fahrverbot nicht unbeschränkt ausgesprochen worden sei, dringt sie nicht durch. a) Das Rechtsbeschwerdevorbringen, die Beschränkung beruhe auf "weitgehend ungeprüften, auf den Angaben des Betroffenen beruhenden... Gesichtspunkten", besagt nach dem Verständnis des Senats, der Bußgeldrichter dürfe von Rechts wegen tatsächliche Angaben des Betroffenen zu der Frage, ob ihn das Fahrverbot außergewöhnlich hart treffen würde, nicht ohne Überprüfung mittels anderer Beweismittel oder wenigstens nur unter eingeschränkten Voraussetzungen übernehmen. Das ist unrichtig. Der Bußgeldrichter darf tatsächliches Vorbringen des Betroffenen zu diesem Punkt unter denselben Voraussetzungen als bewiesen oder wenigstens als unwiderlegbar ansehen wie sonst im Straf- und im Bußgeldverfahren. Der Senat verweist hierzu auf seine im JMBl BB 1997, 166 veröffentliche Entscheidung. b) Unrichtig ist auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde, "rein wirtschaftliche Gesichtspunkte (dürften) nicht allein zum Abweichen vom Regelfahrverbot führen". Das verfassungsrechtliche Verbot unverhältnismäßigen Strafens gilt uneingeschränkt. Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte können deshalb ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots begründen, wenn sie nur schwer genug wiegen. c) Mit Recht hat das Amtsgericht geprüft, ob das Fahrverbot im vorliegenden Fall eingeschränkt werden kann. Eine solche einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge kann dann erforderlich sein, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreichen und andererseits ein unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen mit sich bringen würde (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 407; 1996, 247). Zwar muß das Bußgeldgericht auch eine dahingehende Entscheidung so mit tatsächlichen Feststellungen belegen, daß dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist (vgl. die angeführte Entscheidung des Senats). Diesen Anforderungen genügt das Urteil jedoch. Es stellt fest, daß der Betroffene nach seinem Arbeitsvertrag und auch tatsächlich nur als Fahrer eingesetzt ist, daß ihm in seinem Betrieb eine andere Arbeit nicht gegeben werden kann, daß ihm auch kein Urlaub mehr zusteht und er deshalb mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muß, wenn er folglich dem Betrieb einen Monat lang als Arbeitskraft nicht zur Verfügung stünde. Diese - wenn auch knappen -

- 4 - Ausführungen reichen noch aus, um die im wesentlichen tatrichterliche Würdigung zu belegen, daß die Erstreckung des Fahrverbotes auf im Dienst geführte Lastkraftwagen für den Betroffenen eine im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung unzumutbare Härte beinhalten würde. Sie ergeben auch, daß schon das Verbot, ein privates Fahrzeug zu führen, für den Betroffenen eine immer noch schwerwiegende, wenn auch seine Erwerbschancen nicht wesentlich einschränkende Belastung und damit einen ausreichenden Denkzettel bedeutet. 2. Allerdings durfte das Amtsgericht von dem Fahrverbot nicht wie geschehen einen bestimmten Lastkraftwagen ausnehmen. Nach 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden, "Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen"; eine gleichlautende Regelung findet sich in 44 Abs. 1 S. 1 StGB. Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter "Arten" von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jeweils eine "Klasse" der Fahrerlaubnis erteilt wird (vgl. 5 Abs. 1 S. 1 StVZO). Auch innerhalb dieser "Klassen" können einzelne Fahrzeugarten von der Ausnahme betroffen sein. Das ergibt sich bereits daraus, daß auch umgekehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer "Klasse" auf bestimmte "Fahrzeugarten" beschränkt werden kann ( 5 Abs. 1 S. 2 StVZO). Jedoch muß es sich bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat (vgl. OLG Stuttgart DAR 1975, 305). Eine andersartige Einschränkung des Verbots, namentlich die auf ein bestimmtes Fahrzeug, ist dagegen nicht zulässig (OLG Hamm NJW 1975, 1983; Tröndle, StGB, 48. Aufl., 44 Rdn. 10; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StGB 44 Rdn. 10; StVG 25 Rdn 11). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Göttingen (NJW 1967, 2320) ist vereinzelt geblieben. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut von 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften und aus praktischen Erwägungen. Auch 69a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ausgenommen werden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier eindeutig. Diese Ausnahme ist nur sinnvoll, wenn die Verwaltungsbehörde von der Ausnahme auch durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Es entspricht der überkommenen Vorstellung davon, was Inhalt einer Fahrerlaubnis sein kann, daß die "einzelne Fahrzeugart" ( 5 Abs. 1 S. 2

- 5 - StVZO), auf die die Erlaubnis beschränkt werden kann, nach Verwendungszweck und Bauart definierbar sein muß. Das ist schon deshalb nötig, weil sonst die Kontrolle - beispielsweise durch die Polizei -, ob sich das Führen eines konkreten Fahrzeuges innerhalb der Grenzen der Fahrerlaubnis hält, nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und Eindeutigkeit möglich ist. Die Identität eines einzelnen, etwa in der Fahrerlaubnis und damit im Führerschein genannten Kraftfahrzeuges ist nicht in diesem Sinne überprüfbar, weil sich das amtliche Kennzeichen und andere Identifizierungsmerkmale ändern können. Hieraus folgt, daß auch die Ausnahme im Sinne von 69a Abs. 2 StGB nach Zweck und Bauart der ausgenommenen Fahrzeuge zu bemessen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; VRS 43, 22; OLG Frankfurt VM 77, 30; BayObLG VRS 66, 445). Vieles spricht dafür, daß der Begriff der "Kraftfahrzeugart" sowohl in 44 StGB und in 25 StVG in demselben Sinne gebraucht wird wie in 69a StGB. Hinzu kommt folgendes: Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird ( 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt auch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot ausgenommen ist. In diesem Fall stellt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart aus (Tröndle, StGB, 48. Aufl., 44 Rdn. 13 ae; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StGB 44 Rdn. 11 unter Berufung auf die Verwaltungspraxis). Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner Pflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen ( 4 Abs. 2 S. 2 StVZO), sonst nicht nachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, daß von dem Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen werden können, für die die Verwaltungsbehörde einen Führerschein ausstellen kann. 3. Das Fahrverbot kann deshalb in seiner bisherigen Form aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen versetzen den Senat jedoch in die Lage, es in der aus dem erkennenden Teil ersichtlichen Weise zu fassen ( 79 Abs. 6 OWiG). Allerdings weisen die Gründe nicht aus, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder nur eine solche der Klasse 3 besitzt und benötigt, um den dort erwähnten Lastkraftwagen zu führen. Dem ist durch eine entsprechende Einschränkung Rechnung zu tragen. 4. Im übrigen ist ein den Betroffenen begünstigender Rechtsfehler des Urteils nicht ersichtlich.

- 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 2 S. 1 StPO. Das zuungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsmittel ist insoweit erfolglos geblieben, weil es zu einer Änderung zugunsten des Betroffenen geführt hat..........