Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Fahrverboten

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1 Amtsgericht Viechtach Viechtach, Johann Zankl, Direktor des Amtsgerichts Aktualisiert von Dr. Antonia Schmidt-Ramsin, Richterin; Robert Wunderer, Richter. Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Fahrverboten Das Amtsgericht Viechtach ist zuständig für gerichtliche Entscheidungen gegen Bescheide der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt die Zulässigkeit der Vollstreckung betreffend, 104 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1, 3 OWiG ivm 44 Nr. 2a) GZVJu. Hierzu gehört auf Einwendung des Betroffenen auch die Berechnung der Fahrverbotsfristen. In der Sache handelt es sich um eine Einwendung gemäß 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Der zu überprüfende Standpunkt des Betroffenen ist regelmäßig, dass eine (weitere) Vollstreckung des Fahrverbots nach Ablauf der (längsten) Einzelfrist unzulässig ist, weil die Verbotsfrist ( 25 Abs. 5 StVG) aller beteiligten Fahrverbote wegen des Parallelvollzugs abgelaufen ist bzw. nach amtlicher Verwahrung von x Monaten abgelaufen sein wird. Rechtskräftige Fahrverbote nach 44 StGB und 25 StVG können bei einem Betroffenen in unterschiedlichen Konstellationen und sich zeitlich überschneidend zusammen treffen. Ihre Vollstreckungsreihenfolge, insbesondere ob Parallel- oder Nacheinandervollzug zu erfolgen hat, erscheint auf den ersten Blick verwirrend. Im Folgenden sollen Lösungen für die verschiedenen Fallsituationen aufgezeigt werden: 1. Fahrverbote gemäß 44 StGB Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB Jedes Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam ( 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Laufzeit jedes Fahrverbotes ist selbstständig gemäß 44 Abs. 2 und 3 StGB zu ermitteln. Ein Parallelvollzug ist also möglich (hm). Nur diese Lösung entspricht dem Gesetzeswortlaut (zur hm und zur aa: Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Aufl., StGB 44 Rz. 12, 13; Fischer StGB 57. Aufl., 44 Rz. 18a). 2. Fahrverbote gem. 25 Abs. 2 StVG Rechtsgrundlagen: 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG Jedes Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam ( 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Die Laufzeit jedes Fahrverbotes ist selbstständig gem. 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG zu ermitteln. Ein Parallelvollzug ist also möglich (überwiegende Meinung). Nur diese Lösung entspricht dem Gesetzeswortlaut (streitig, zum Meinungsstand vgl. Hentschel aao, 25 Rz. 28; aa z.b. AG Stuttgart, NZV 2006, 328). Aufgrund der Stellung von 25 Abs. 2a Satz 2 StVG im Rahmen der Sonderregelung des 25 Abs. 2a StVG gilt 25 Abs. 2a Satz 2 StVG nicht für das Zusammentreffen von 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2 StVG. Eine analoge Anwendung zu Lasten des Betroffenen würde dem Bestimmtheitsgebot ( 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG) widersprechen. 3. Fahrverbote gem. 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB und 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG

2 Gemäß 44 Abs. 2 Satz 1 StGB und 25 Abs. 2 Satz 1 StVG werden die Fahrverbote mit Rechtskraft des Urteils/der Bußgeldentscheidung wirksam. Die Laufzeit jedes Fahrverbotes ist selbstständig gem. 44 Abs. 2 und 3 StGB und 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG zu berechnen. Ein Parallelvollzug ist möglich (vgl. BayObLG DAR 1994, 74, 75 m. Anm. Hentschel und NZV 1993, 489). 4. Fahrverbote gem. 25 Abs. 2a StVG Rechtsgrundlagen: 25 Abs. 2a, 5 und 6 StVG Die Fahrverbote sind nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen ( 25 Abs. 2a Satz 2 StVG). Ein Parallelvollzug scheidet also aus. Tritt die Rechtskraft gleichzeitig ein, sind die Fahrverbote trotzdem nacheinander zu vollziehen (Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. StVG, 25 Rz. 5, 30). 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt vorrangig, dass die Fahrverbote nacheinander zu berechnen sind, d.h. die Verbotsfristen werden addiert. Auch Sinn und Zweck von 25 Abs. 2a Satz 2 StVG, nämlich einen möglichen Missbrauch von 25 Abs. 2a Satz 1 StVG durch ein Zusammenlegen von Fahrverboten zu verhindern, spricht für diese Auslegung. Ferner der Wille des Gesetzgebers (BTDrucks 13/8655 S. 13, abgedruckt bei Hentschel aao, 25 Rz 5). Zu addieren sind die Fristen also in folgenden Fällen: 1) Wenn (ungerechtfertigt) mehrfach das Privileg des 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde. Dies kommt nur in Betracht, wenn (noch) keine Eintragung im VZR erfolgt ist oder eine vorhandene Eintragung versehentlich nicht berücksichtigt wurde. Vom Wortlaut des Gesetzes ( 25 Abs. 2a S. 2 StVG weitere Fahrverbote verhängt nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft ) ist unstreitig der Fall umfasst, dass mehrfach 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde und die Fahrverbote nacheinander, also nicht gleichzeitig, rechtskräftig werden und so eine Reihenfolge der Rechtskraft gegeben ist. Streitig sind die anderen Konstellationen, nämlich gleichzeitige Rechtskraft (zufällig oder durch gezielte Einspruchsrücknahme) mehrere Fahrverbote nach 25 Abs. 2a StVG und die sog. Mischfälle mit 25 Abs. 2 StVG (hierzu nächster Absatz). Das AG Viechtach vertritt die Auffassung, dass in allen Fällen, in denen ein privilegiertes Fahrverbot beteiligt ist, eine Addition der Fahrverbotsfristen aus Bußgeldentscheidungen vorzunehmen ist. Ein Parallelvollzug eines 25 Abs. 2a-Verbots mit anderen Fahrverboten ist also ausschließlich möglich, wenn eine Entscheidung nach 44 StGB hinzukommt (weil dann keine Bußgeldentscheidung vorliegt), vgl. hierzu unten. 2) Wenn mehrere privilegierte Fahrverbote gemäß 25 Abs. 2a StVG gleichzeitig rechtskräftig werden. Das Wort weitere ist als mehrere Fahrverbote zu lesen; es beinhaltet keine zeitliche Komponente im Sinne von nacheinander (Hentschel aao, 25 Rz 30). Tatbestand des 25 Abs. 2a S. 2 StVG ist, dass weitere, also mehrere Fahrverbote gegen den Betroffenen verhängt werden. Rechtsfolge ist, dass die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen, also zu addieren sind. Die zusätzliche Rechtsfolge, nämlich dass in der Reihenfolge der Rechtskraft zu berechnen ist, hat in diesem Fall keine eigenständige Bedeutung. Aus diesem Umstand (auf der Rechtsfolgenseite) kann aber nicht (für die Tatbestandsseite) geschlossen werden, dass weitere Fahrverbote als nacheinander zu lesen ist.

3 Weitere im Sinne von mehrere Fahrverbote lösen den Nacheinander-Vollzug auch bei gleichzeitiger Rechtskraft aus, in welcher Reihenfolge auch immer. 3) In sog. Mischfällen mit einem (nicht privilegierten) Fahrverbot nach 25 Abs. 2 StVG, vgl. hierzu den nächsten Abschnitt 5. Die 4-Monatsfrist des 25 Abs. 2a StVG läuft auch dann, wenn sich der Führerschein im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtlicher Verwahrung befindet. In diesem Fall wird das Wahlrecht in der Weise ausgeübt, dass der Betroffene den gewünschten Zeitpunkt des Fahrverbotsbeginns der Bußgeldbehörde mitteilt (vgl. dazu Hentschel 41. Aufl. StVG, 25 Rz. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom , Az. 1 Ss 201/04, NZV 2005, 211 ff.). Für die Frage des Parallelvollzugs ergeben sich somit keine Besonderheiten, falls sich der Führerschein bereits in amtlicher Verwahrung befindet (a.a. noch BayObLG vom , Az. 2 St RR 81/93) 5. Fahrverbote gem. 25 Abs. 2 StVG und 25 Abs. 2a StVG: sog. Mischfälle Rechtsgrundlagen: 25 Abs. 2, 2a, 5 und 6 StVG Das Fahrverbot aus 25 Abs. 2 StVG wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, das Fahrverbot aus 25 Abs. 2a StVG binnen der 4-Monatsfrist nach Entscheidung des Betroffenen. 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt, dass die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind. Dies entspricht der aktuellen und nahezu einhelligen Rechtsprechung des Amtsgerichts Viechtach (statt vieler: Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom , Az. 6 II OWi 1045/07). Der Gesetzeswortlaut unterscheidet auf der Tatbestandsseite des 25 Abs. 2a S. 2 StVG ( weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt ) nicht nach bestimmten Fahrverboten, so dass weitere Fahrverbote solche nach 25 Abs. 2a StVG (nur ausnahmsweise) oder 25 Abs. 2 StVG (Mischfall) sein können. Dies gilt, wie oben ausgeführt, auch für den Fall der gleichzeitigen Rechtskraft, weil weitere Fahrverbote als mehrere zu lesen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und auch aus dem Willen des Gesetzgebers (Hentschel aao, 25 Rn. 30). 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist seinem Wortlaut nach nicht auf Fahrverbote nach 25 Abs. 2a Satz 1 StVG beschränkt (vgl. Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom , Az. 6 II OWi 00134/06; a.a. Burmann 21. Aufl. StVG, 25 Rn. 46; AG Bremen, Beschluss vom , Az. 82 Owi 660 Js (4/10), DAR 2010, 591; AG Cottbus vom , Az. 83 Owi 562/09), verlangt aber aufgrund seiner Stellung im Rahmen von 25 Abs. 2a StVG jedenfalls ein Zusammentreffen mit einem Fahrverbot nach 25 Abs. 2a StVG. Auch Sinn und Zweck des 25 Abs. 2a Satz 2 StVG gebieten keine Beschränkung allein auf Fahrverbote nach 25 Abs. 2a StVG. Durch 25 Abs. 2a Satz 2 StVG sollen durch 25 Abs. 2a Satz 1 StVG entstehende Missbrauchsgefahren (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 13/8655 vom zu Artikel 4; Albrecht, NZV 1998, 131,133) ausgeglichen werden. Die Gefahr der Zusammenlegung von mehreren Fahrverboten aufgrund der 4-Monatsfrist ergibt sich schon, wenn nur eines von mehreren Fahrverboten nach 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet wurde. Würde 25 Abs. 2a Satz 2 StVG auf die Fälle des Zusammentreffens mit einem Fahrverbot nach 25 Abs. 2 StVG nicht angewendet, würde der verfolgungswürdigere Verkehrssünder unbillig bessergestellt (a.a. AG

4 Cottbus vom , Az. 83 Owi 562/09, mit dem Argument, dass ein Verkehrssünder, dem ein Fahrverbot gemäß 25 Abs. 2 StVG mit Wirksamkeit ab Rechtskraft auferlegt wurde, hinsichtlich dieses Fahrverbotes gerade keine Bestimmungsfreiheit hat, wann er das Fahrverbot verbüßen will). Durch den Nacheinandervollzug von 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2a oder 25 Abs. 2 und 25 Abs. 2a StVG kann der weniger hartnäckige Verkehrssünder (Ersttäter) in Einzelfällen schlechter gestellt sein als der Betroffene, gegen den 2 Fahrverbote nach 25 Abs. 2 StVG (Wiederholungstäter) oder 44 StGB (Straftäter) zu vollstrecken sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist damit aber nicht verbunden. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: Die mit der 4-Monatsfrist bewirkte Besserstellung des Betroffenen wird, um Missbräuche auszuschließen, durch eine mit dem Nacheinandervollzug verbundene Schlechterstellung des Betroffenen kombiniert. Der Gesetzgeber hat also versucht, Vor- und Nachteile auszugleichen. Damit ist ein sachlicher Grund gegeben, der eine Ungleichbehandlung bzw. eine Schlechterstellung des über 25 Abs. 2a Satz 1 StVG privilegierten Betroffenen gegenüber dem mit 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2 StVG oder 44 StGB Betroffenen rechtfertigt. Diese Möglichkeit haben bereits Albrecht (NZV 1998, 131,133) und Deutscher (NZV 1999, 111,115) erörtert und als noch sachgerecht bzw. folgerichtig bezeichnet. Eine andere Meinung (Burmann 21. Aufl. StVG, 25 Rn. 46; Amtsgericht Münster, DAR 2007, 409 m. Anm. Seutter, der auf weitere Fundstellen verweist; Amtsgericht Viechtach in einem Einzelfall, DAR 2007, 411 und Verkehrsrecht aktuell 6/2007; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, S. 180) hält dagegen eine teleologische Reduktion des 25 Abs. 2a StVG und einen Parallelvollzug für geboten. 25 Abs. 2a S. 2 StVG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur beim Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote nach 25 Abs. 2a S. 1 StVG anzuwenden. Es widerspreche Sinn und Zweck der Vorschrift und Art. 3 GG, den Betroffenen schlechter zu stellen als einen Mehrfachtäter mit mehreren schonfristlosen, gleichzeitig rechtskräftig werdenden Fahrverboten. 25 Abs. 2a S. 2 StVG soll nur verhindern, dass bei mehreren Fahrverboten gemäß 25 Abs. 2a StVG der Beginn auf denselben Tag gelegt werden kann; in Mischfällen erfolgt die Vollstreckung nebeneinander. Gegen diese Ansicht lässt sich anführen, dass wie oben bereits erwähnt mehrere Fahrverbote nach 25 Abs. 2a StVG von den gesetzlichen Voraussetzungen her (keine Fahrverbote in den letzten zwei Jahren) nur dann zusammen treffen können, wenn eine Panne passiert, d.h. die Zeitspanne zwischen der Verhängung so kurz ist, dass der Eintrag im VZR (noch) nicht erfolgt ist, der Eintrag fehlerhaft unterblieben ist oder fehlerhaft nicht beachtet wurde. Dass der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollte, die nur in solchen (seltenen) Ausnahmefällen überhaupt anwendbar ist, ist fern liegend. Daraus ergibt sich, dass gerade in den Mischfällen die Regelung anwendbar ist, denn gerade diese können auftreten, wenn nach einem privilegierten Verbot ein weiteres hinzukommt und die erneute Privilegierung wegen der Voreintragung im VZR gesperrt ist. 6. Fahrverbote gem. 44 StGB und 25 Abs. 2a StVG Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB und 25 Abs. 2a, 5 und 6 StVG

5 Jedes Fahrverbot ist selbstständig nach seiner jeweiligen Rechtsgrundlage zu bestimmen. Ein Parallelvollzug ist möglich. Nach 44 Abs. 2 Satz 1 StGB wird dieses Fahrverbot mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 25 Abs. 2a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monatszeitraum. 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl oder Strafurteil ausgesprochen ist (ebenso Amtsgericht Passau, NStZ-RR 2005, 244; AG Bremen, Beschluss vom , Az. 82 Owi 660 Js (4/10), DAR 2010, 591). 7. Fahrverbote gem. 44 StGB, 25 Abs. 2 StVG und 25 Abs. 2a StVG Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB, 25 Abs. 2, 2a, 5 und 6 StVG Die Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen ( 25 Abs. 2a Satz 2 StVG) sind nacheinander zu vollstrecken, also die Fahrverbote nach 25 Abs. 2 und 2a StVG (siehe Ziffer 5). Das Fahrverbot nach 44 StGB kann gegebenenfalls parallel vollzogen werden (vgl. Ziffer 6). Angesichts der vielgestaltigen Lösungsalternativen und Wertungsbrüche sollte der Gesetzgeber prüfen, ob es hierbei bleiben oder eine einheitliche, leichter nachvollziehbare Regelung geschaffen werden soll. Insbesondere sollte der Gesetzgeber überlegen, ob die faktisch mögliche Privilegierung des Mehrfachtäters mit einer Parallelvollstreckung von Fahrverboten nach 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG gegenüber dem Ersttäter mit 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2a StVG nicht allgemeinen Wertvorstellungen widerspricht. Gerade im Hinblick auf das Gerechtigkeitsempfinden und die Verkehrssicherheit scheint eine Harmonisierung von 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG einerseits und 25 Abs. 2a Satz 2 StVG andererseits dringend geboten (vgl. Anmerkung von Hentschel, NZV 1990, 245). Bereits 1997/1998 wurde hierüber im Gesetzgebungsverfahren diskutiert (Albrecht, NZV 1998, 131 ff). Im Rahmen dieser Harmonisierung sollte nicht die 4-Monatsfrist des 25 Abs. 2a Satz 1 StVG auf die Fahrverbote nach 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG ausgedehnt werden, es sollte aber eine klare Vollstreckungsreihenfolge vorgegeben werden. Bei dieser Gelegenheit sollte der Gesetzgeber weitere Streitpunkte bei der Berechnung von Fahrverbotsfristen klären, z.b. den Beginn der Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins im Rahmen von 25 Abs. 5 S. 1 StVG. Umstritten ist, zum Teil je nach Fallgestaltung, worauf für den Fristbeginn abzustellen ist. Vertreten wird: 1) bei Verlust des Führerscheins vor Wirksamwerden des Fahrverbots mit dessen Rechtskraft, bei späterem Verlust mit dem Tag des Verlusts (Amtsgericht Viechtach, NStZ-RR 2006, 352; Burmann 21. Aufl. StVG, 25 Rn. 35), 2) mit Eingang der Verlustanzeige des Betroffenen bei Gericht oder bei der Vollstreckungsbehörde (Hentschel 41. Aufl. StVG, 25 Rn. 31 Punkt e); Fischer StGB 57. Aufl., 44 Rz. 19; Landgericht Essen, NZV 2006, 166), 3) mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verlust (Oberlandesgericht Düsseldorf, DAR 1999, 514 = NZV 1999, 521 ). Zankl Direktor des Amtsgerichts

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