amtliche mitteilungen

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Transkript:

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 03.17 vom 31. januar 2017 prüfungsordnung für die sprachprüfung in altgriechisch, latein und hebräisch am zentrum für sprachlehre (zfs) der fakultät für kulturwissenschaften der universität paderborn vom 31. januar 2017 herausgeber: präsidium der universität paderborn

2 Prüfungsordnung für die Sprachprüfungen in Altgriechisch, Latein und Hebräisch am Zentrum für Sprachlehre (ZfS) der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn vom 31. Januar 2017 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:

3 Inhaltsübersicht 1 Zweck, Niveaustufen und Gliederung der Prüfungen 4 2 Bezeichnung und Anforderung der Niveaustufen 4 3 Zeitpunkt der Prüfungen 5 4 Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen 6 5 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen 6 6 Meldung und Zulassung 7 7 Aufgaben und Anforderungen der Prüfungen 8 8 Beurteilung und Bewertung 9 9 Ergebnis und Zeugnis 10 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften 10 11 Wiederholung 12 12 Einsicht in die Prüfungsakten 12 13 Inkrafttreten 12 Anhang 1: Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung 13 Anhang 2: Bescheinigung 15

4 1 Zweck, Niveaustufen und Gliederung der Prüfungen 1.1 Die Sprachprüfungen dienen dem Nachweis von Sprachkenntnissen in Altgriechisch, Latein und Hebräisch, die Zugangs- bzw. Studienvoraussetzung von Studiengängen der Universität Paderborn sind. 1.2 Die Sprachprüfungen können in Latein auf drei Niveaustufen, in Altgriechisch und Hebräisch auf zwei Niveaustufen abgelegt werden. 1.3 Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2.1 Altgriechisch 2 Bezeichnung und Anforderung der Niveaustufen Zum Nachweis von Sprachkenntnissen in Altgriechisch können Sprachprüfungen auf zwei Niveaustufen abgelegt werden. 2.1.1 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe I führen die Bezeichnung Grundkenntnisse im Biblischen Griechisch. Mit der Zuerkennung wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte aus dem Neuen Testament niedrigeren sprachlichen Schwierigkeitsgrades in Inhalt, Aufbau und Aussage mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. 2.1.2 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe II führen die Bezeichnung Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM. 1 Mit der Zuerkennung wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte höheren sprachlichen Schwierigkeitsgrades inhaltlich anspruchsvollerer Stellen attischer Prosa (insbesondere von Platon) in Inhalt, Aufbau und Aussage mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. 2.2 Latein Zum Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein können Sprachprüfungen auf drei Niveaustufen abgelegt werden. 2.2.1 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe I führen die Bezeichnung Grundkenntnisse in Latein. Mit der Zuerkennung wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originalsätze niedrigeren sprachlichen Schwierigkeitsgrades in Inhalt, Aufbau und Aussage mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. 1 Hinweis: Es handelt sich ausschließlich um Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM. Das GRAECUM kann hiermit nicht nachgewiesen werden.

5 2.2.2 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe II führen die Bezeichnung Lateinkenntnisse im Umfang des KLEINEN LATINUM. Mit der Zuerkennung wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich mittelschwerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. 2.2.3 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe III führen die Bezeichnung Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM. 2 Mit der Zuerkennung wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchs-vollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. 2.3 Hebräisch Zum Nachweis von Sprachkenntnissen in Hebräisch können Sprachprüfungen auf zwei Niveaustufen abgelegt werden. 2.3.1 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe I führen die Bezeichnung Grundkenntnisse in Hebräisch. Mit der Zuerkennung werden die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten bestätigt: Kenntnisse des hebräischen Konsonantenalphabets und der wichtigsten Vokabeln, Kenntnis der Grundstruktur hebräischen Denkens sowie das Erfassen grundlegender grammatikalischer Formen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung leichter hebräischer Sätze in angemessenes Deutsch mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches nachzuweisen. 2.3.2 Sprachkenntnisse auf Niveaustufe II führen die Bezeichnung Erweiterte Kenntnisse in Hebräisch. Mit der Zuerkennung wird die Fähigkeit bescheinigt, hebräische Originaltexte aus der Biblia Hebraica (biblisches Hebräisch) oder aus der Mischna (rabbinisches Hebräisch) mittleren sprachlichen Schwierigkeitsgrades in Inhalt, Aufbau und Aussage mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. 3 Zeitpunkt der Prüfungen 3.1 Die Prüfungen finden in der Regel halbjährlich in der Woche vor Beginn der Vorlesungen eines jeden Semesters statt. 2 Hinweis: Es handelt sich ausschließlich um Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM. Das LATINUM kann hiermit nicht nachgewiesen werden.

6 3.2 Die Termine und Fristen werden spätestens vier Wochen vor den schriftlichen Prüfungen auf der Homepage des ZfS oder durch Aushang bekannt gemacht. 4 Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen 4.1 Der Prüfungsausschuss, dem die Durchführung der Sprachprüfungen obliegt, wird vom Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften gebildet. 4.2 Der Prüfungsausschuss besteht aus der Geschäftsführerin des ZfS sowie zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer derjenigen Institute, in deren Studiengängen Kenntnisse in Altgriechisch, Latein bzw. Hebräisch Zugangs- bzw. Studienvoraussetzung sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. 4.3 Der Prüfungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zur bzw. zum Vorsitzenden. Diese bzw. dieser führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und vertritt diesen nach außen. Der Prüfungsausschuss wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 4.4 Der Prüfungsausschuss ist für die Planung, Organisation und Kontrolle der Sprachprüfungen sowie in Zweifelsfällen formeller Art nach Vorgabe der Hochschule zuständig. Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben ohne grundsätzliche Bedeutung auf die bzw. den Vorsitzenden übertragen. 4.5 Der Prüfungsausschuss bestellt jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungskommissionen. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können alle hauptamtlichen Lehrpersonen des ZfS einschließlich der Lehrbeauftragten bestellt werden, wenn diese über einen Hochschulabschluss in der jeweiligen Sprache verfügen. Der Prüfungsausschuss kann auch prüfungsberechtigte Lehrpersonen anderer Fakultäten der Universität Paderborn sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen mit entsprechender Lehrbefugnis zum Prüfer bestellen. 4.6 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung sowie Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4.7 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen 5.1 Für die Zulassung zu einer Sprachprüfung muss die Bewerberin bzw. der Bewerber an der Universität Paderborn als Studierende bzw. Studierender eingeschrieben sein oder als Zweit- oder Gasthörerin bzw. Zweit- oder Gasthörer zugelassen sein. 5.2 Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht Studierende bzw. Studierender oder Gast- oder Zweithörerin bzw. Gast- oder Zweithörer an der Universität Paderborn, kann sie bzw. er bei der Anmeldung eine außerordentliche Zulassung zur Prüfung beantragen. Im Antrag sind die Gründe

7 darzulegen, die eine Zulassung rechtfertigen. Der Prüfungsausschuss kann insbesondere aus Kapazitätsgründen die Zulassung externer Bewerber verweigern. 5.3 Für die Zulassung zur Prüfung Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM und zur Prüfung Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM darf die Bewerberin bzw. der Bewerber die Prüfung in der gewählten Sprache nicht schon endgültig nicht bestanden haben. 6 Meldung und Zulassung 6.1 Die Anmeldung für eine Prüfung erfolgt innerhalb der auf der Homepage des ZfS oder durch Aushang bekanntgegebenen Fristen und über die dort angegebene Homepage. 6.2 Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen: 6.2.1 Matrikelnummer 6.2.2 für die Prüfungen Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM und Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM eine Erklärung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat schon einmal versucht hat, diese Prüfung abzulegen, sowie dazu, dass sie bzw. er diese Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat. 6.3 Externe Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Anmeldung zudem den Antrag gemäß 5.2 stellen. 6.4 Die Zulassung zur Prüfung wird von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Sie kann nur versagt werden, wenn die Angaben gemäß 6.2 nicht vollständig sind, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß 5.3 von der betreffenden Prüfung ausgeschlossen ist oder wenn im Falle externer Bewerberinnen bzw. Bewerber der Antrag nach 5.2 nicht genehmigt worden ist. 6.5 Die Mitteilung über die Zulassung, die Bestellung der Prüferinnen bzw. Prüfer sowie die Ladung zur schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfung erfolgt innerhalb der hochschulüblichen Fristen. Eine Ablehnung der Prüfungszulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 6.6 Die Sprachprüfungen sind entgeltpflichtig. Für Prüfungen zum Nachweis von Grundkenntnissen in einer Sprache werden 30 Euro, für Prüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des KLEINEN LATINUM sowie erweiterten Kenntnissen in Hebräisch werden 50 Euro und für Prüfungen zum Nachweis von Griechischkenntnissen im Umfang des GRAECUM und Lateinkenntnissen im Umfang des LATINUM werden 60 Euro erhoben. Nach der Meldung erfolgt eine Rechnungsstellung, auf deren Grundlage das Entgelt innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zeitraums per Überweisung zu entrichten ist.

8 7 Aufgaben und Anforderungen der Prüfungen 7.1 Grundkenntnisse im Biblischen Griechisch, Latein und Hebräisch Die Prüfungen zum Nachweis von Grundkenntnissen bestehen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. 7.1.1 Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht zu zwei Dritteln aus einer Übersetzungsaufgabe und zu einem Drittel aus Zusatzfragen zur Grammatik und zur Realienkunde. Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. 7.1.1.1 Für den Nachweis Grundkenntnisse im Biblischen Griechisch ist eine Textstelle im Umfang von etwa 100 Wörtern zu übersetzen. 7.1.1.2 Für den Nachweis Grundkenntnisse in Latein ist eine Textstelle von etwa 80 Wörtern zu übersetzen. 7.1.1.3 Für den Nachweis Grundkenntnisse in Hebräisch ist eine Textstelle von etwa 60 Wörtern zu übersetzen. 7.1.2 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung besteht aus einer Übersetzungsaufgabe und einem Prüfungsgespräch, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Grammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 15 Minuten. 7.1.2.1 Für den Nachweis Grundkenntnisse im Biblischen Griechisch ist eine Textstelle im Umfang von etwa 30 Wörtern vorzubereiten. 7.1.2.2 Für den Nachweis Grundkenntnisse in Latein ist eine Textstelle im Umfang von etwa 25 Wörtern vorzubereiten. 7.1.2.3 Für den Nachweis Grundkenntnisse in Hebräisch ist eine Textstelle im Umfang von etwa 20 Wörtern vorzubereiten. 7.2 Lateinkenntnisse im Umfang des KLEINEN LATINUM und erweiterte Kenntnisse in Hebräisch Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. 7.2.1 Schriftliche Prüfung 7.2.1.1 Für den Nachweis Lateinkenntnisse im Umfang des KLEINEN LATINUM ist eine Textstelle im Umfang von etwa 120 Wörtern zu übersetzen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 7.2.1.2 Für den Nachweis erweiterte Kenntnisse in Hebräisch ist eine Textstelle im Umfang von etwa 100 Wörtern zu übersetzen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 7.2.2 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung besteht aus einer Übersetzungsaufgabe im Umfang von etwa 50 Wörtern in Latein und etwa 40 Wörtern in Hebräisch sowie einem Prüfungsgespräch, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Grammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

9 7.3 Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM und Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. 7.3.1 Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzungsaufgabe. Die Arbeitszeit für die Anfertigung der Übersetzung beträgt 180 Minuten. 7.3.1.1 Für den Nachweis Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM ist eine Textstelle im Umfang von etwa 195 Wörtern zu übersetzen. 7.3.1.2 Für den Nachweis Lateinkenntnisse im Umfang des Latinum ist eine Textstelle im Umfang von etwa 180 Wörtern zu übersetzen. 7.3.2 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung besteht aus einer Übersetzungsaufgabe und einem Prüfungsgespräch, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Grammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten. 7.3.2.1 Für den Nachweis Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM ist eine Textstelle im Umfang von etwa 60 Wörtern vorzubereiten. 7.3.2.2 Für den Nachweis Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM ist eine Text- stelle im Umfang von etwa 50 Wörtern vorzubereiten. 8 Beurteilung und Bewertung 8.1 Die Bewertung der Leistungen wird durch folgende Notenstufen und Gesamtnoten ausgedrückt: 15 / 14 / 13 Punkte entsprechen der Note «sehr gut» 12 / 11 / 10 Punkte entsprechen der Note «gut» 9 / 8 / 7 Punkte entsprechen der Note «befriedigend» 6 / 5 / 4 Punkte entsprechen der Note «ausreichend» 3 / 2 / 1 Punkte entsprechen der Note «mangelhaft» 0 Punkte entsprechen der Note «ungenügend». 8.2 Schriftliche Prüfung 8.2.1 Eine schriftliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen bzw. Prüfer voneinander ab, wird die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen berechnet. Es wird mathematisch gerundet. 8.2.2 Wer die schriftliche Prüfung mit «ungenügend» (0 Punkte) abschließt, hat die Sprachprüfung nicht bestanden und wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 8.3 Mündliche Prüfung 8.3.1 Eine mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission bewertet, der zwei Prüferinnen oder Prüfer angehören. Die Prüferinnen bzw. Prüfer entscheiden über die Leistung nach gemeinsamer Beratung. Die Beratung und Beschlussfassung über die Beurteilung und

10 Bewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Prüfung. 8.3.2 Wer die mündliche Prüfung mit «ungenügend» (0 Punkte) abschließt, hat die Sprachprüfung nicht bestanden. 9 Ergebnis und Zeugnis 9.1 Das Gesamtergebnis wird aufgrund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt und in einer Gesamtnote gemäß 8.1 zusammengefasst. Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist hierbei gleichwertig zu berücksichtigen. Es wird mathematisch gerundet. 9.2 Eine Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis mindestens fünf Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit «ungenügend» (0 Punkte) abgeschlossen wurde. 9.3 Das Gesamtergebnis der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. 9.4 Sind die erforderlichen Kenntnisse einer Niveaustufe durch das Bestehen der Sprachprüfung nachgewiesen worden, erhält die Prüfungsteilnehmern bzw. der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster im Anhang 1. 9.5 Hat die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag hin eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang 2 ausgestellt. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften 10.1 Eine Abmeldung von der Prüfung kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich beim Sekretariat des ZfS ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. 10.2 Eine Prüfungsleistung gilt als mit «ungenügend» (0 Punkte) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach dem Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 10.3 In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliche Bescheinigung belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei

11 überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung zum nächsten Termin ablegen. Die bereits bestandenen Prüfungsteile sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. 10.4 Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Führt eine Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die Entscheidung gem. Satz 2 wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer getroffen. 10.5 Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während einer Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. 10.3 gilt insoweit entsprechend. 10.6 Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach 10.4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 10.7 Der besonderen Situation von Kandidatinnen und Kandidaten mit Familienaufgaben beim Studium und bei der Erbringung von Leistungen wird Rechnung getragen. Dies geschieht unter anderem in folgenden Formen: 10.7.1 Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. 10.7.2 Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. 10.7.3 Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest.

12 11 Wiederholung 11.1 Mit Ausnahme der Prüfungen Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM sowie Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM kann eine nicht bestandene Prüfung beliebig oft wiederholt werden. 11.2 Eine nicht bestandene Prüfung zum Nachweis von Griechischkenntnissen im Umfang des GRAECUM und von Lateinkenntnissen im Umfang des LATINUM kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. 12 Einsicht in die Prüfungsakten 12.1 Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine bewertete schriftliche Prüfungsarbeit und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 12.2 Der Antrag ist innerhalb des auf die Prüfung folgenden Semesters bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme, kann diese Aufgaben aber auch an die Prüfenden delegieren. 13 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 14. Dezember 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung vom 22. Dezember 2016 und nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 21. Dezember 2016. Paderborn, den 31. Januar 2017 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst

13 Anhang 1 Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung in [Altgriechisch/Latein/Hebräisch] zum Nachweis von [Bezeichnung] [Frau/Herr] geb. am in hat eine nach der Prüfungsordnung für die Sprachprüfungen in Altgriechisch, Latein und Hebräisch am Zentrum für Sprachlehre (ZfS) der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn vom 31. Januar 2017 (Amtliche Mitteilungen der Universität Paderborn Nr. 03.17) durchgeführte Prüfung abgelegt und darin nachgewiesen, dass [er/sie] über [Grundkenntnisse im Biblischen Griechisch] oder [Griechischkenntnisse im Umfang des GRAECUM] oder [Grundkenntnisse in Latein] oder [Lateinkenntnisse im Umfang des KLEINEN LATINUM] oder [Lateinkenntnisse im Umfang des LATINUM] oder [Grundkenntnisse in Hebräisch] oder [Erweiterte Kenntnisse in Hebräisch] verfügt.

14 Aufgrund [ihrer/seiner] Leistung[en] in der schriftlichen und mündlichen Prüfung hat [sie/er] die Prüfung mit Punkten - bestanden. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ort, Datum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses

15 Anhang 2 Bescheinigung [Frau/Herr] geb. am in hat sich zum Nachweis von [Bezeichnung] einer nach der Prüfungsordnung für die Sprachprüfungen in Altgriechisch, Latein und Hebräisch am Zentrum für Sprachlehre (ZfS) der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn vom 31. Januar 2017 (Amtliche Mitteilungen der Universität Paderborn Nr. 03.17) durchgeführten Prüfung unterzogen. [Er/Sie] hat die Prüfung nicht bestanden. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ort, Datum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses

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