Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion

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Transkript:

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Der Senat der Hochschule Emden/Leer hat am xx.xx.xxxx folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang Soziale Arbeit/Sozialpädagogik, oder im Studiengang Sozial- und Gesundheitsmanagement oder in einer sozial- oder gesundheitswissenschaftlichen Studienrichtung oder einer pädagogischen Studienrichtung oder einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat, - oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (http://anabin.kmk.org) festgestellt. Seite 1 von 5

Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die die Auswahlkommission ( 5); die Feststellung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 Kreditpunkte im Falle eines Studiengangs mit der Gesamtkreditpunktzahl 180 bzw. mindestens 180 Kreditpunkte im Falles eines Studiengangs mit der Gesamtkreditpunktzahl 210 erbracht wurden und zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs erlangt wird. Aus den bisherigen Prüfungsleistungen ist eine Durchschnittsnote zu ermitteln, die im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Sprachliche Voraussetzung ist einer der folgenden Nachweise (vergleichbare Zertifikate unterliegen einer Einzelfallprüfung): DSH 2 = Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang Level 2 TestDaf mit Niveau 4 in allen vier Bereichen. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen bis zum 20. September bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach Satz 4 gelten nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag nach Absatz 1 Satz 4 sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind, beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Kreditpunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 3 (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Seite 2 von 5

Zulassungsverfahren (1) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: für die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 3 Abs. 2 Buchstabe a) und weitere zu berücksichtigende Kriterien werden für die Bewerberinnen und Bewerber Punkte vergeben. Aus den so ermittelten Punktzahlen wird eine Rangliste gebildet. Bei Ranggleichheit wird ergänzend das Motivationsschreiben zur Entscheidung hinzugezogen. Besteht weiterhin Ranggleichheit entscheidet das Los. (2) Es wird empfohlen im ergänzenden Motivationsschreiben folgendes darzulegen: 1. mit welchen Erfahrungen und Interessen die Bewerberin oder der Bewerber das Studium aufnehmen möchte, 2. welche Ziele mit der Entscheidung zum Studium verfolgt werden, 3. inwieweit sie oder er mit dem Studium an eigene wissenschaftliche Arbeiten anknüpfen will und 4. welche wissenschaftliche Fragestellungen er oder sie in Bezug auf die Soziale Kohäsion im Studium weiter verfolgen möchte. (3) Für die Vergabe der Punktzahlen nach Abs. 1 gilt folgendes Punkteschema: Abschluss- /Durchschnittsnote 1,00-1,50 = 10 Punkte 1,51 2,50 = 7 Punkte 2,51-3,50 = 5 Punkte 3,51 4,00 = 3 Punkte Berufserfahrung/Ausbildung/ Praktika/Auslandserfahrung/Motivationsnachweis Einschlägige Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung = je Jahr Vollzeit 1 Punkt; höchstens 3 Punkte Nachweis der Motivation = bis zu 4 Punkte Für jeden der vier Parameter nach Satz 1 werden entweder 0 oder 1 Punkt vergeben. Die Punktzahlen entsprechen folgender Bewertung: - 0 = nicht gegebene bzw. nicht überzeugend dargelegt - 1 = gegeben bzw. überzeugend dargelegt. (3) Die Auswahlkommission ( 5) trifft die Auswahlentscheidung. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 1 Satz 2 noch fehlende Module nachzuholen haben, erlischt, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiengangs erbracht werden und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn nach 2 Abs. 2 der erfolgreiche Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss nicht bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs nachgewiesen wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. Seite 3 von 5

5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet der Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Die Mitglieder werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Entscheidung über die fachliche Eignung des vorangegangenen Studiums b) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber c) Durchführung des Losverfahrens (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich oder elektronisch zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 1 S. 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. Seite 4 von 5

7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang ba) an einer anderen deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer der Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung vom 10.07.2014 (Verkündungsblatt Nr. 22/2014) außer Kraft. Seite 5 von 5