EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement 2012

Inhaltsverzeichnis Seite GESETZE... 1 PRÄAMBEL... 1 RECHTSGRUNDLAGEN... 2 ZIELE... 2 ZWECK... 2 BEGRIFFE... 3 GELTUNGSBEREICH... 3 BERECHNUNG DER ABGABE... 3 RECHNUNGSSTELLUNG / INKASSO... 4 DAUER... 5 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES GESAMTEN WOHNUNGSBESTANDES... 5 ÜBERTRETUNGEN... 5 RECHTMITTEL... 6 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN... 6 INKRAFTTRETEN... 6

GESETZE - Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Stand am 01. August 2008) - Kantonales Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 - Kantonales Gemeindegesetz vom 05. Februar 2004 - Kantonales Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 06. Oktober 1976 - Kantonales Steuergesetz vom 10. März 1976 PRÄAMBEL Mit einer unverhältnismässigen Überbauung naturbelassenen Bodens mit Wohnungen, die nur einen Bruchteil des Jahres genutzt werden, vernichten alpine Tourismusorte ihr grösstes Kapital. Eine Wertschöpfungssteigerung einer Gemeinde durch den Bau von Zweitwohnungen ist möglich, solange diese die Attraktivität des Ferienortes nicht schmälern. Die Attraktivität von Zermatt begünstigt einerseits den Bau von Wohnungen und führt andererseits aufgrund des Preisdruckes dazu, dass der Erwerb von Wohneigentum durch die einheimische Bevölkerung verunmöglicht wird. Die örtliche Infrastruktur muss auf die Spitzenbelegung auszubaut werden. Finanziert werden Ausbau und Betrieb dieser Infrastruktur in erster Linie durch die ständige Wohnbevölkerung. Mit den bestehenden Reglementen zum Erst- und Zweitwohnungsbau sowie zur Kontingentierung von Zweitwohnungen wurden in der Vergangenheit bereits raumplanerische Instrumente eingeführt. 1

Art. 1 RECHTSGRUNDLAGEN Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements basieren auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Raumplanung und bilden einen Nachtrag zum Bauund Zonenreglement, sowie eine Ergänzung zum Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau und zum Reglement über die Kontingentierung. Art. 2 ZIELE Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Raumplanung leiten sich folgende Ziele ab: a. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen b. Sorgsame Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet c. Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Voraussetzungen im Gesamtkontext der Tourismusdestination Zermatt d. Erhöhung des Mietangebots an Wohnungen für die einheimische Bevölkerung e. Erhöhung der Belegung von Zweitwohnungen durch intensivere Nutzung f. Verminderung der Abwanderung von Jungen und Familien Art. 3 ZWECK Das Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen bezweckt die Förderung von warmen Betten, die Gewährleistung einer sorgfältigen Nutzung des Bodens und die ausgewogene Entwicklung der Destination Zermatt. Es versteht sich als Ergänzung zu den bereits vorhandenen raumplanerischen Instrumenten. 2

Art. 4 BEGRIFFE Als Erstwohnungen gelten: Als Erstwohnungen gelten Wohnungen, die von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt werden. Den Erstwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen, die von Personen bewohnt werden, die sich zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken vorübergehend in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Als vermietete Zweitwohnungen gelten: Gewerbsmässig vermietete Wohnungen, die auf dem Wohnungsmarkt dauernd als Ferienwohnungen oder als Hotelappartements zur Miete angeboten werden und während mindestens 90 Tagen pro Kalenderjahr durch andere Personen als den Inhaber der Wohnung oder dessen Familienangehörige gegen Entgelt effektiv bewohnt werden. 3) Alle übrigen Wohnungen gelten als Zweitwohnungen. Art. 5 GELTUNGSBEREICH Für jede Wohnung, die ausschliesslich als Zweitwohnung dient, gelangt eine Ersatzabgabe zur Anwendung. Abgabepflichtig ist jener Wohnungseigentümer, welcher nicht in Zermatt zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Art. 6 BERECHNUNG DER ABGABE Als Berechnungsgrundlage dient der Katasterwert der Liegenschaft per 31.12. des Vorjahres. 3

3) Während einer Dauer von 20 Jahren ist eine jährliche Abgabe von 1.5 % des Katasterwertes zu entrichten. Nach der Kumulierung der 20 Einzahlungen wird keine Ersatzabgabe mehr eingezogen. Die Ersatzabgabe kann durch Vermietung der Wohnung vermindert werden. Dabei gelangt folgende Skala zur Anwendung: a. Vermietung bis zu 40 Tagen: die gesamte Abgabe ist geschuldet b. Vermietung von 41 bis 89 Tagen: die Abgabe wird um 2 % pro Tag vermindert c. Vermietung von 90 Tagen und mehr: es wird keine Abgabe erhoben 4) Wird eine der Ersatzabgabe unterstellte Wohnung vergrössert, ist auf den Mehrwert die jährliche Abgabe von 1.5 % des Katasterwertes der Liegenschaft während einer Dauer von 20 Jahren zu entrichten. Art. 7 RECHNUNGSSTELLUNG / INKASSO 3) 4) Das Inkasso der Ersatzabgabe liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Die Gemeindeverwaltung führt ein Verzeichnis der Beiträge, die für jede Wohnung als Ersatzabgabe bezahlt worden sind. Die Abgabe wird jährlich dem Eigentümer, welcher am 31.12. im Grundbuch eingetragen ist, in Rechnung gestellt. Die Abgabe ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung vom Eigentümer der Liegenschaft geschuldet. Bei verspäteter Zahlung wird automatisch ein Verzugszins verrechnet. 4

Art. 8 DAUER Die Wohnungen sind dem vorliegenden Reglement für die Dauer von 20 Jahren unterstellt. Bei unterschiedlicher Nutzung wird die Dauer der Nutzung als Erstwohnung oder vermietete Zweitwohnung angerechnet. Art. 9 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES GESAMTEN WOHNUNGSBE- STANDES 3) Die Einwohnergemeinde richtet jedes Jahr ein Schreiben an sämtliche Eigentümer und fordert insbesondere Informationen über die Wohnungsgrösse, die Anzahl Betten und den Verwendungszweck ein. Die Einwohnergemeinde fordert jedes Jahr von den Eigentümern einer Zweitwohnung, welche diese gewerbsmässig vermieten, die entsprechenden Belege ein. In Zusammenarbeit mit Zermatt Tourismus ist die Gemeindeverwaltung für die Kontrolle der Benutzung der Wohnungen zuständig. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Kontrollen zu akzeptieren und sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen zu liefern. Art. 10 ÜBERTRETUNGEN Der Gemeinderat kann insbesondere Bussen verfügen, wenn: a) die verlangten Unterlagen nicht einreicht oder die erforderliche Informationen nicht erteilt werden b) Der Nachweis über den Verwendungszweck nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht Die Busse beträgt zwischen CHF 1 000.-- und CHF 100 000.--. 5

Art. 11 RECHTMITTEL Veranlagungen, Verfügungen, Rechnungen etc., welche sich aus vorliegendem Reglement ergeben, können innert 30 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. Gegen die Verwaltungsentscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Art. 12 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. INKRAFTTRETEN Art. 13 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 3. Mai 2012 beschlossen und von der Urversammlung am 12. Juni 2012 angenommen. Es tritt nach der Homologation durch den Staatsrat in Kraft. NAMENS DES GEMEINDERATES Christoph Bürgin Gemeindepräsident Beat Grütter Leiter Verwaltung 6