1 Allgemeines. Stand: August 2016 Seite: 1

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt Vom 3. Dezember 2015 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und des 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) sowie des 90 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe - in seiner Sitzung am 23. November 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in den Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Sinne des Kinderbildungsgesetzes erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Lippstadt, gemäß 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz monatlich öffentlich-rechtliche Elternbeiträge. Die Elternbeiträge sind gemäß 23 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz sozial gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, der dem Alter des Kindes entsprechende Aufwand sowie die Betreuungszeit werden berücksichtigt. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (3) Die Stadt Lippstadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert die Kindertagespflege gem. 23, 24 SGB VIII. Der Tagespflegeperson ist gem. 23 SGB VIII im Rahmen der Förderung eine laufende Geldleistung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Leistung und die Leistungshöhe regeln die Richtlinien der Stadt Lippstadt zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII. Stand: August 2016 Seite: 1

2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum (1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beginnt. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schul- pflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vo- rausgeht (letztes Kindergartenjahr), beitragsfrei. Abweichend von Satz 3 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember des Jahres für max. 12 Monate beitragsfrei. Eine ggf. danach wieder eintretende Beitragspflicht endet grundsätzlich zum 31. Juli. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre. (2) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (3) Beitragszeitraum für den Besuch der Kindertageseinrichtung ist i. d. R. das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung sowie durch tat- sächliche An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. 3 Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird im Voraus erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. 4 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtige sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII gleichgestellten Personen. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Seite: 2

5 Elternbeitrag (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen (Elternbeitragsstaffel): Jahreseinkommen Tagespflege bis 15 Std. Kinder über 3 Jahren Tagespflege und Tageseinrichtungen bis bis bis 25 Std. 35 Std. 45 Std. Tagespflege bis 15 Std. Kinder unter 3 Jahren Tagespflege und Tageseinrichtungen bis bis bis 25 Std. 35 Std. 45 Std. 0-25.000 0 0 0 0 0 0 0 0 25.001-31.000 30 35 40 65 70 85 110 130 31.001-37.000 40 45 55 85 90 110 135 160 37.001-43.000 50 60 70 110 110 135 165 195 43.001-50.000 65 75 90 140 130 160 195 230 50.001-56.000 80 95 110 170 150 185 225 265 56.001-62.000 95 110 130 200 170 210 255 300 62.001-68.000 110 130 155 235 185 235 285 335 68.001-75.000 125 150 175 270 200 260 315 370 75.001-83.000 140 170 195 305 215 280 340 400 83.001-91.000 155 185 215 340 235 300 365 430 91.001-100.000 170 205 235 375 255 320 390 460 über 100.000 185 225 260 410 275 345 420 495 Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08. des Jahres - erstmalig für das Kindergartenjahr 2017/2018 - analog der Regelung des 19 Abs. 2 KiBiz. Die Beträge werden auf eine volle Euro-Stelle (kaufmännisch) gerundet. Kinder, die in der Zeit vom 01.08. bis 01.11. das 3. Lebensjahr vollenden, gelten bereits ab Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres als Dreijährige. (2) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege und einer Kindertageseinrichtung sind die Elternbeiträge sowohl für die Tagespflege als auch für die Kindertageseinrichtung jeweils in voller Höhe zu zahlen. (3) Der Träger kann von den Beitragspflichtigen zusätzlich ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. (4) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 4 Abs. 1 oder 2 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in Kindertagespflege betreut, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kind um 75 %. Für jedes weitere Kind entfällt der Beitrag. Ergeben sich ohne Ermäßigung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und/oder der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. Über weitere Ermäßigungsregelungen im Einzelfall entscheidet die Verwaltung. Seite: 3

(5) Abweichend von den Regelungen der Beitragstabelle wird für die Betreuung im Rahmen der Tagespflege maximal ein Beitrag in Höhe der Förderung erhoben. 6 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit wird als Lohnersatzleistung in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist nicht hinzuzurechnen. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Im Fall des 4 Abs. 2 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, dass sich aufgrund des Einkommens ein niedrigerer Beitrag ergibt. 7 Erlass des Elternbeitrages Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz, teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). Seite: 4

8 Berechnung und Nachweis des Einkommens (1) Maßgebend ist das Jahreseinkommen gemäß 6 Abs. 1 dieser Satzung für das Kalenderjahr, in dem der Kindertageseinrichtungsplatz bzw. die Tagespflege vertraglich in Anspruch genommen wird. (2) Im Rahmen der vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt die Festsetzung aufgrund der prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr. Rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen wird der Elternbeitrag endgültig ab 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres bzw. ab Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes festgesetzt. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen. Das Einkommen eines Kalenderjahres ist auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich, wenn das Kind nicht während des gesamten Kalenderjahres das Tagesbetreuungsangebot besucht bzw. besucht hat. (3) Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. bei der Antragstellung zur Vermittlung des Kindes in eine Kindertagespflegestelle und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (4) Eine Ermittlung des Einkommens entfällt, wenn und solange sich der bzw. die Beitragspflichtige(n) durch schriftliche Erklärung zur Zahlung des jeweils höchsten nach der Elternbeitragstabelle in dieser Satzung ausgewiesenen Elternbeitrags verpflichtet/verpflichten. 9 Verjährung Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Regelungen der Festsetzungsverjährung gemäß 1 Abs. 3 i. V. m. 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und i. V. m. 169 und 170 Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend. 10 Verwaltungsverfahren Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches X (SGB X) entsprechend. Seite: 5

11 Vollstreckung Für Zwangsmaßnahmen nach dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt vom 8. Januar 2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Lippstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lippstadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lippstadt, 3. Dezember 2015 gez. Sommer Bürgermeister Veröffentlicht am: 11.12.2015 Seite: 6