Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ähnliche Dokumente
GVO Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg, Fortbildung PSPkFGVO Vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) Änderungen

Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt

der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Geschäftsordnung für die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (GO.ARK-RWL)

Quelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Abschnitt.

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden in Heidelberg

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

S A T Z U N G*) vom des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf

355. Verfassung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung

Vereinbarung. Vereinbarung

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Satzung des Kindermissionswerks Die Sternsinger e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Kirchengesetz. Vom 20. November 1997 (ABl S. A 236) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung der Sparkasse Hannover 10 62

SMV-Satzung am Kepler-Gymnasium Freudenstadt Korrigierte Fassung vom

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Grundordnung der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom

1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen.

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

Gesetz über das Studentenwerk Berlin (Studentenwerksgesetz - StudWG)

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden

Vorstand der Einstein Stiftung Berlin

Freundeskreis Heppenheim - Le Chesnay e.v. Les Amis du Jumelage

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

folgende Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg

Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz KVG)

SATZUNG. Stand: Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, Sulzbach

Geschäftsordnung. Der Pflegekonferenz der Region Hannover

vom 1. Juli 2005 (KABl. S. 106)

FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v.

Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade

Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Blasorchester 1924 Staudernheim e.v. Mitglied des Kreismusikverbandes Bad Kreuznach Im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz. Satzung

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 4. N a c h t r a g e s )

(KABl. S. 66) Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung

43.01 Volkshochschul-Satzung

Satzung des MDK Berlin-Brandenburg e.v. vom in der Fassung vom

Vereinssatzung (beschlossen von der MV am )

Satzung für die Schulstiftung der Evangelischen Kirche im Rheinland

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v.

juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Quelle:

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Weida-Land

Begründung zum Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG)

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Satzung. 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung Förderverein Ri1ergut Orr

12. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 11.2/5 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 21. bis 23. November 2013 in Erfurt

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 07/2014 (12. Juni 2014)

Satzung der Euregio-Volkshochschule der Stadt Gronau (Westf.) vom Kulturpflege

Satzung Ev.-Luth. Bekenntnisgemeinschaft Sachsen Satzung. der Evangelisch-Lutherischen Bekenntnisgemeinschaft Sachsen e.v.

Vom 13. Dezember 2011 (ABl S. 33) Inhaltsübersicht

M U S T E R. Satzung für eine selbstständige Stiftung einer Kirchengemeinde. S A T Z U N G der Evangelischen Stiftung...

Vom 13. Dezember 2008 (ABl S. 5) Inhaltsübersicht

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft

Grundordnung der Hochschule für Politik München vom 19. Oktober 1981 (KMBl II S. 692) i.d.f. der Vierten Änderungssatzung vom

Max-Planck-Institut für Physik (Werner-Heisenberg-Institut) München. Satzung. vom 6. Juni 2013

Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz VÄG)

Grundordnung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau vom 5. August 2009

ELAN e.v. Satzung (Stand: )

Satzung des Vereins Die Benderstraße

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Institutsordnung des Instituts für Medien und Kommunikationswissenschaft (IfMK)

Satzung des Zentrums für Lehrerinnen- und Lehrerbildung (ZfL) der Universität Flensburg

Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

LS 2011 Drucksache 20. Kirchengesetz zur Regelung der Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Satzung des "Förderverein des Lise-Meitner-Gymnasium Remseck am Neckar e. V. Förderverein des Lise-Meitner-Gymnasium Remseck am Neckar e. V.

Allgemeine Bestimmungen

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Greifswald

I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N

Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf. RdErl. d. MF v Name, Sitz, Träger

Verbraucherschutzstiftung in NRW

Geschäftsordnung des Vorstandes des Fördervereins German Garrison e.v.


Ethio Cologne Sport und Kultur e.v.

Satzung. Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v.

Männernetzwerk Dresden e.v.

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

S a t z u n g. Name des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde.

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

ORDNUNG für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 17. Oktober 2013

Transkript:

Satzung Kirchlicher Fernunterricht 361 Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom 17. Juli 2007 (ABl. S. 219), geändert am 11. August 2015 (ABl. S. 211) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle ABl. EKM 1 Änderung der Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland 1 Geänderte Paragrafen Art der Änderung 11.8.2015 S. 211 Text geändert 1 Abs. 2 geändert 4 Abs. 5 neu 5f Satz 2 geändert 7e geändert Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 17. Juli 2007 nachfolgende Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (KFU) beschlossen: 1 Die Änderung der Satzung tritt gemäß Artikel 2 mit ihrer Beschlussfassung am 11. August 2015 in Kraft. 21.10.2015 EKM 1

361 Satzung Kirchlicher Fernunterricht Inhaltsübersicht 1 Rechtsstellung und Finanzierung des KFU 2 Aufgabe des KFU 3 Organe des KFU 4 Das Kuratorium 5 Aufgaben des Kuratoriums 6 Geschäftsgang des Kuratoriums 7 Die Studienleitung 8 Aufgaben der Studienleitung 9 Geschäftsgang der Studienleitung 10 Die Rektorin oder der Rektor 11 Aufgaben der Rektorin oder des Rektors 12 Inkrafttreten 1 Rechtsstellung und Finanzierung des KFU (1) Der KFU ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. (2) Die Finanzierung des KFU erfolgt über Zuweisungen folgender Kirchen (beteiligte Kirchen): Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelische Landeskirche Anhalts, Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens. (3) 1Weitere Kirchen können sich an der Finanzierung beteiligen. 2Sie werden den Kirchen nach Absatz 2 gleichgestellt. 2 Aufgabe des KFU (1) Aufgabe des KFU ist es, Mitglieder evangelischer Landes- und Freikirchen so auszubilden, dass sie von ihrer Kirche mit dem Dienst der freien Wortverkündigung beauftragt werden können. (2) Über die Zulassung zum KFU entscheidet die Rektorin oder der Rektor in Zusammenarbeit mit der Studienleitung auf Grundlage einer Studienordnung. (3) 1Das bestandene Abschlussexamen des KFU ist eine Voraussetzung für die Beauftragung mit dem Dienst der freien Wortverkündigung. 2Lehrplan sowie Lehr- und Lernkonzept des KFU sind von diesem Ziel her bestimmt. (4) Die Verantwortung für eine zweite Phase der Ausbildung der Prädikantinnen und Prädikanten obliegt den beteiligten Kirchen. 2 21.10.2015 EKM

Satzung Kirchlicher Fernunterricht 361 3 Organe des KFU Organe des KFU sind das Kuratorium, die Studienleitung und die Rektorin oder der Rektor. (1) Dem Kuratorium gehören an: 4 Das Kuratorium a) die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender, b) eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der auf Vorschlag der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten durch das Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen wird, c) eine Absolventin oder ein Absolvent des KFU, die oder der auf Vorschlag der Studienleitung vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen wird, d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchen. (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d) werden für jeweils vier Jahre entsandt; erneute Entsendung ist zulässig. (3) 1Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Mitglieder des Kuratoriums ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Stellvertreter für die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) werden auf die gleiche Weise und für die gleiche Dauer wie die entsprechenden Mitglieder berufen. (4) Die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterin oder der Studienleiter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. (5) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der EKM ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach 4 und 5 der Gleichstellungsordnung berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 5 Aufgaben des Kuratoriums (1) 1Das Kuratorium trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des KFU. 2In diesem Rahmen hat es insbesondere folgende Aufgaben: a) Es nimmt die Berichte der Rektorin oder des Rektors und der Studienleitung über die Arbeit des KFU entgegen. b) Es trifft im Rahmen der Zuständigkeit der beteiligten Kirchen Entscheidungen und erteilt dem Rektor und der Studienleitung Hinweise für die weitere Arbeit. 21.10.2015 EKM 3

361 Satzung Kirchlicher Fernunterricht c) Es beschließt die Studien- und Prüfungsordnung und legt sie dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vor. (2) Das Kuratorium hat darüber hinaus folgende Aufgaben: a) Es wirkt an der Berufung der Rektorin oder des Rektor und der Studienleiterin oder des Studienleiters mit. b) Es beruft die ehrenamtlichen Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter. c) Es verwaltet das zum KFU gehörige kirchliche Vermögen und sorgt für die Aufbringung der finanziellen Mittel. d) Es stellt in Zusammenarbeit mit der Studienleitung den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vor. e) Es nimmt die vom Landeskirchenamt geprüfte Jahresrechnung ab und erteilt der Rektorin oder dem Rektor Entlastung. f) 1Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Landeskirchenamt in Angelegenheiten des KFU. 2Der Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder auf unbestimmte Zeit bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. (3) Die Koordination zwischen dem KFU und der zweiten Phase der Ausbildung ( 2 Absatz 4) obliegt den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Kirchen. 6 Geschäftsgang des Kuratoriums (1) 1Das Kuratorium tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Es muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Studienleitung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. (2) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung im Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. 2Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Studienleitung gehören an: 7 Die Studienleitung a) die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, b) die Studienleiterin oder der Studienleiter, 4 21.10.2015 EKM

Satzung Kirchlicher Fernunterricht 361 c) die Dozentin oder der Dozent nach 4 Absatz 1 Buchstabe b), d) zwei weitere Dozentinnen oder Dozenten, die im Einvernehmen mit der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten von der Rektorin oder dem Rektor vorgeschlagen und vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen werden, e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pröpstinnen und Pröpste der EKM. 8 Aufgaben der Studienleitung (1) Die Studienleitung trägt Verantwortung für die Durchführung des kirchlichen Fernunterrichtes. (2) Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie stellt auf Vorschlag der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten den Lehrplan auf. b) Sie berichtet dem Kuratorium über die Arbeit des KFU. c) Sie beauftragt im Einvernehmen mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der EKM die nebenamtlichen Dozentinnen und Dozenten mit Lehrund Prüfungsaufgaben und berichtet darüber dem Kuratorium. d) Sie wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans des KFU mit. 9 Geschäftsgang der Studienleitung (1) 1Die Studienleitung tritt auf Einladung der Rektorin oder des Rektors nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. (2) 1Die Studienleitung ist beschlussfähig, wenn außer der Rektorin oder dem Rektor mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. 2Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) 6 Absatz 3 gilt entsprechend. 10 Die Rektorin oder der Rektor (1) Der KFU wird von einer Rektorin oder einem Rektor geleitet, die oder der Leitungsaufgaben an die Studienleiterin oder den Studienleiter delegieren kann. (2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berufen. 21.10.2015 EKM 5

361 Satzung Kirchlicher Fernunterricht (3) Die Studienleiterin oder der Studienleiter wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, berufen. 11 Aufgaben der Rektorin oder des Rektors (1) Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die laufende Geschäftsführung des KFU. (2) Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört insbesondere: a) die konzeptionelle Gesamtverantwortung für die Ausbildung, b) die Gewinnung und Betreuung der Dozentinnen und Dozenten, c) die Planung der Kurswochen, d) der Einsatz der Dozentinnen und Dozenten, e) die Organisation des Studienablaufs, f) die Organisation der Prüfungen, g) die Anleitung der Mentorinnen und Mentoren in Abstimmung mit den beteiligten Kirchen, h) die Übernahme von Lehrtätigkeit, i) die Erstellung der Jahresrechnung. (3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe c) bis f) können von der Rektorin oder dem Rektor an die Studienleiterin oder den Studienleiter delegiert werden. (4) Die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterin oder der Studienleiter vertreten sich gegenseitig in ihren Aufgaben. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Mai 1970 (ABl. EKKPS S. 42) außer Kraft. 6 21.10.2015 EKM