Die Aufgaben der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach EEG 2012

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und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.

Transkript:

Die Aufgaben der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach EEG 2012 Vortrag von Ass. jur. Marc Hoffmann DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh anlässlich des 10. Fachgesprächs der Clearingstelle EEG Biomasse im EEG 2012

Übersicht und rechtliche Rahmenbedingungen Zur Zeit umfasst das Zulassungsregister 96 Umweltgutachter und 17 Umweltgutachterorganisationen für den Zulassungsbereich 35.11.6 Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (z.b. Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) www.dau-bonn.de Stand 14. November 2011

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN NACH UAG Nach 15 Abs. 9 UAG unterliegen Umweltgutachter der Aufsicht durch die DAU, soweit sie befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. - Zulassungsverfahren - Zuverlässigkeit - Unabhängigkeit - Fachkunde - Regelaufsicht - Anlassaufsicht

AUFGABEN DER UMWELTGUTACHTER/INNEN NACH EEG 2009 GUTACHTEN/BESCHEINIGUNGEN: Anlage 2, I Nr. 3 (NawaRo-Bonus) Anlage 2, VI Nr. 2 b) (Güllebonus) Anlage 2, VI, Nr. 2 c) (LAPF-Bonus) Anlage 3, II Nr. 1 (Nachweis der Kraft-Wärme-Kopplung) Anlage 3, II Nr. 2 (KWK-Bonus nach Anlage 3, I, 2+3) 55 Abs. 1 (Herkunftsnachweis) 59 Abs. 1 Biomassestrom-/-kraftstoff Nachhaltigkeitsverordnung 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 (Wasserkraft, ökologischer Zustand) 41 Abs. 2 S. 2 (Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen) 66 Abs. 1 Nr. 5 (Altanlagen mit Schwarzlaugeeinsatz) Anlage 4, II (Wärmenutzungsbonus Geothermie nach Anlage 4, I)

GUTACHTEN/NACHWEISE/BESCHEINIGUNGEN: Biomasse 27 Abs. 4 Nr. 1, Anlage 2 (25% bzw. 60% des erzeugten Stroms in KWK) 27 Abs. 4 Nr. 2 (Gülleanteil in Höhe von Ø 60 Masseprozent) Ausnahme: Direktvermarktung, 33c Abs. 3 27 Abs. 2 (Biomasse Vergütungserhöhung für bestimmte Einsatzstoffe) Biomethanverstromung 27 Abs. 5 Nr. 2, 27a Abs. 5 Nr. 2, Anlage 2 (Nachweis der Erzeugung in KWK) 27 Abs. 4 und 5 Nr. 2 lt. Begründung zum EEG schon bei Inbetriebnahme der Anlage Flexibilitätsprämie 33i Abs. 1 Nr. 4 (Bescheinigung der technischen Eignung für bedarfsorientierten Betrieb) Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien 55 EEG 2009 bis auf Weiteres anwendbar wegen 66 Abs. 9 Wasserkraft 23 Abs. 4 Nr. 2 (wesentliche ökologische Verbesserung) Stromintensive Unternehmen 41 Abs. 1 Nr. 2 (Zertifizierung zur Ausgleichsregelung, ab 10 Gigawatt)

KEINE GESETZLICH VORGESEHENEN GUTACHTEN z.b. IN BEZUG AUF - Grundvergütung nach 27 Abs. 1 hinsichtlich der Einsatzstoffe - 27 Abs. 5 Nr. 1 sog. Maisdeckel, dort aber indirekt wg. 27 Abs. 2-27a Vergärung von Bioabfällen - 27b Vergärung von Gülle Hier bestehen keine gesetzlichen Aufgaben der Umweltgutachter/innen. Gegebenenfalls, insbesondere bei einer Verbindung mit gesetzlichen Aufgaben, erfolgt eine anlassaufsichtliche Überprüfung hinsichtlich - UNABHÄNGIGKEIT und - FACHKUNDE.

GUTACHTEN NACH EEG 2012 Das EEG 2012 enthält keine inhaltlichen Vorgaben für die Erstattung von Gutachten. Sie dienen der Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen für die Einspeisevergütung und deren Erhöhung. Die Gutachten müssen daher - vollständig, - nachvollziehbar und - inhaltlich schlüssig sein. Erfüllt das Gutachten diese Voraussetzungen, begründet es die widerlegliche Vermutung für den Anlagenbetreiber, dass die Voraussetzungen für den jeweiligen Vergütungsanspruch tatsächlich gegeben sind. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen selbst durch den Netzbetreiber ist insoweit nicht mehr erforderlich.

Bestandteile des Begutachtungsverfahrens - Vertragliche Vereinbarung - Gegenstand - Einsichtsrechte - (Vergütungs-)Erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung - Einverständnis hinsichtlich der Aufsicht durch die DAU GmbH - Ortsbesichtigung - Zeitpunkt, Umfang - Dokumentationsprüfung - Zeitpunkt, Zeitraum, Umfang - Sachverständige und unabhängige Bewertung - Gutachtenserstellung und Übergabe

INHALTE DES GUTACHTENS: - Vertragsparteien - Gegenstand des Gutachtens - Anlagenbeschreibung - Ort und Zeit der Begutachtung - Dokumentation und Begründung der Anspruchsvoraussetzungen - Zusammenfassung des gefundenen Ergebnisses - Verantwortliche Erklärung zur persönlichen Aufgabenwahrnehmung Gute Praxis: Informationen zum Genehmigungsstatus Informationen zur Einhaltung der Anforderungen aus 5 BiomasseV

Gutachten zu 27 Abs. 2 EEG 2012: Das Gutachten muss für das vorangegangene Kalenderjahr ausweisen, in welchem Umfang der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 2 und 3 der Biomasseverordnung erzeugt wird. 27 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2012: Die Erfüllung der Voraussetzungen zur einsatzstoffbezogenen Vergütungserhöhung ist durch Gutachten nachzuweisen. Dies macht eine Berechnung nach den Vorgaben der Biomasseverordnung erforderlich. Im Gutachten sind daher - die Einsatzstoffe zu den Nummern der Anhänge der BiomasseV zuzuordnen, - Abgrenzungsschwierigkeiten darzustellen, - der Anteil an der Stromerzeugung anhand des Energieertrages zu berechnen. - bei Biomethanerzeugung wäre der Anteil an der Gaserzeugung zu berechnen.

Gutachten zu 27 Abs. 2 EEG 2012: Angaben zur Standortbesichtigung, sowie zur Gewinnung/Herkunft, Lagerung und Substratzufuhr - Auflistung der begangenen Bereiche - Beschreibung der Substrate (Art, Menge) - Beschreibung der Beschickungsroutine, Verwiegung Angaben zur Dokumentation Auflistung der eingesehenen Unterlagen z.b.: - Einsatzstofftagebuch - Lieferverträge und -scheine - Wiegescheine - Ackerschlagkartei - Tierbestandsdaten/Bedarfspläne - Trockensubstanzbestimmung bei Feststoffen

Gutachten zu 27 Abs. 2 EEG 2012: Bewertung/Plausibilisierung: Darlegung der Einschätzung zur Mengengenauigkeit - Technische Mengenerfassung - Eichung - Kalibrierung - Erhöhte Anforderungen bei Durchflussmengenmessung Darlegung der Einschätzung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben aus dem Einsatzstoff-Tagebuch - ggfs. Angaben zu Unsicherheiten Zur Anspruchsvoraussetzung nach 27 Abs. 2 gehört auch die Feststellung zu 27 Abs. 5, dass keine anderen Stoffe als die im Einsatzstofftagebuch geführten eingesetzt werden. Darlegung der Plausibilisierung: - Mengenabschätzungen aus Lieferscheinen, Ackerflächen, Tierdaten - Berechnung im Verhältnis zum Gas-/ Stromertrag

Gutachten zum 60%-Anteil Gülle nach 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2012: Der Vergütungsanspruch besteht nur und solange der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen, und zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masseprozent eingesetzt wird. 27 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2012: Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Gülleanteil ist durch Gutachten nachzuweisen. Prüfaufgabe und Darlegung sind vergleichbar zum Gutachten nach 27 Abs. 2 EEG 2012. Die Plausibilisierung soll erfolgen über - Beurteilung der Zuverlässigkeit der Mengenmessung - Abschätzung zu Viehbeständen - Berechnung zu den zu erwartenden und tatsächlichen Stromerträgen im Gutachten

Gutachten zur Kraft-Wärme-Kopplung nach 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe nur, wenn und solange mindestens a) 25 % bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach b) 60 % des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromerzeugung aus Biogas die Wärme in Höhe von 25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms zur Beheizung des Fermenters angerechnet 27 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2012: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 EEG 2012 ist durch Gutachten nachzuweisen.

Gutachten zur Kraft-Wärme-Kopplung nach 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 Strom wird nach Anlage 2 Nr. 1 in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 erzeugt, soweit - a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und - b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder - c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt. - Die Wärmenutzung darf nicht nach Nr. 4 auf der Negativliste geführt sein.

Gutachten zur Kraft-Wärme-Kopplung nach 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 Nr. 1 Buchstabe a) Anlage 2 EEG 2012: Der Nachweis, inwieweit es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt, ist nach Anlage 2 Nr. 2, 2.1 EEG 2012 durch Vorlage eines Gutachtens zu führen. Im Gutachten ist der KWK-Anteil nachvollziehbar zu berechnen. - Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt FW 308) - Stromkennzahlen aufgrund von Herstellerangaben bei serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen bis 2 MW sind für die Berechnung heranzuziehen, soweit sie plausibel sind Nach 3 Nr. 10 ist Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung Strom im Sinne von 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

Gutachten zur Kraft-Wärme-Kopplung nach 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 Nr. 1 Buchstabe b) Anlage 2 EEG 2012 (Positivliste): Im Gutachten sind die jeweiligen Vorgaben der Wärmenutzung vollständig zu erfassen und darzustellen - Aussagekräftige Anlagenbeschreibung - Darstellung des Wärmenutzung Nr. 1 Buchstabe c) Anlage 2 EEG 2012 (Auffangtatbestand): Im Gutachten ist der Nachweis des Ersatzes fossiler Energieträger im geforderten Umfang zu erbringen Die Regelung zu Mehrkosten in Höhe von 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, ist weggefallen. Das Gutachten soll: - die fossile Wärmenutzung darlegen - Energiemengen vergleichen - Zum Ersatz ist eine schlüssige Bewertung erforderlich, dass eine Wärmenutzung mittels fossiler Energieträger wirtschaftlich sinnvoll war oder wäre

Gutachten zur Kraft-Wärme-Kopplung nach 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012: Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe nur für Strom aus Anlagen, die Biomethan nach 27c Absatz 1 einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird. Die Aufgaben der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter richten sich nach Nr. 2 Anlage 2 EEG 2012. Die Berechnung des Vergütungsanspruchs anhand der Stromkennzahl ist im Gutachten nachvollziehbar darzulegen.

Gutachten zur Flexibilitätsprämie nach 33i Abs. 1 Nr. 4 EEG 2012 Eine Umweltgutachterin oder ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien hat zu bescheinigen, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist. Die Anforderungen an den bedarfsorientierten Betrieb sind derzeit nicht weiter inhaltlich präzisiert. In einem Gutachten ist die technische Anlagenkonfiguration zum Verlagerungspotenzial darzustellen (installierte Leistung, Gas- und Wärmespeicher, Regelungstechnik). Die Begründung weist aus (BT-Drs. 17/6071 vom 06.06.2011, S. 81): Zum Nachweis der technischen Eignung der Anlage für den anspruchsbegründenden bedarfsorientierten Betrieb muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter bescheinigen, dass die Anlage einen flexiblen Betrieb durch Installierung zusätzlicher Leistungskapazität (PZusatz) grundsätzlich technisch ermöglicht,. Die technische Eignung der Anlage für einen bedarfsorientierten flexiblen Betrieb ist der Umweltgutachterin oder dem Umweltgutachter durch einen insgesamt dreitägigen Demonstrationsbetrieb unter Ausschöpfung des maximalen für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch die Anlage vorgesehenen Verlagerungspotenzials nachzuweisen.

AUFGABEN DER UMWELTGUTACHTER/INNEN NACH UAG Nach 15 Abs. 9 Satz 2 UAG gilt dessen Abs. 6 bei der Ausübung von Tätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften entsprechend, d.h. es besteht die Verpflichtung - sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten - bei der Überprüfung die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen - Zweitschriften der Begutachtungsunterlagen aufzubewahren - Verträge - Niederschriften, Notizen - Gutachten

Aufsicht durch die Zulassungsstelle nach UAG Inhaltliche Ausgestaltung der Regelaufsicht nach 15 UAG in Verbindung mit der UAG-Aufsichtsrichtlinie: - Feststellung des weiteren Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen im Zwei- Jahres-Turnus. - Überprüfung der Qualität der durchgeführten Begutachtungen - Qualifizierte Stichprobe - Inhaltliche Auswertung der Begutachtungsunterlagen - Niederschrift, Anhörung, Bescheid - Praktische Überprüfung der Umweltgutachter bei ihrer Arbeit Anlassaufsicht: - Der Zulassungsstelle stehen hier die gleichen Instrumente der Beurteilung wie in der Regelaufsicht zur Verfügung; externe Experten können hinzugezogen werden

Aufsicht durch die Zulassungsstelle nach UAG Rechtsfolgen aus der Aufsicht: - Hinweise - Beanstandungen - Verwarnungen - Intensivierung der Überwachung - Zusätzliche Überprüfung bei Begutachtungen vor Ort - Vorgabe, die unterzeichnungsfähigen Entwürfe der Gutachten künftig bei der Zulassungsstelle vorzulegen - Allgemein: Handlungsempfehlungen Bei Mängeln, die erkennbar den Vergütungsanspruch betreffen, auch: - Nachbesserung des Gutachtens - Anordnung, das Gutachten für ungültig zu erklären

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!