Dolmetscherrecht Saarland

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Transkript:

Dolmetscherrecht Saarland Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Juli 1993 S. 598 (Diese Abschrift ist keine rechtsverbindliche Veröffentlichung) Ordnung der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Vom 27. Mai 1993 Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. 1. Prüfungsarten, Fremdsprachen, Fachgebiete 2 Gliederung der Prüfung 3. Zuständigkeit 4 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse 5 Zeit und Ort der Prüfung 6 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 7 Prüfungsnoten für die einzelnen Leistungen Abschnitt II Zweck der Prüfung, Prüfungsanforderungen 8 Zweck der Prüfung 9 Prüfungsanforderungen Abschnitt III Schriftliche Prüfung 10 Prüfungsaufgaben 11 Auswahl der Prüfungsaufgaben 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung 13 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Abschnitt IV Mündliche Prüfung 14 Zulassung zur mündlichen Prüfung 15 Aufgaben der mündlichen Prüfung 16 Durchführung der mündlichen Prüfung Abschnitt V Abschluss der Prüfung 17 Festsetzung der Endnoten für die schriftliche und mündliche Prüfung, Bestehen der Teilprüfungen 18 Ergebnis der Prüfung, Gesamtnote 19 Zeugnis 20. Berufsbezeichnung. Abschnitt VI Besondere Bestimmungen 21 Rücktritt von der Prüfung. Versäumnis 22 Wiederholung der Prüfung 23 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung 24 Verschwiegenheitspflicht Seite 1

Abschnitt VII Schlussvorschriften 25 Personenbezogene Bezeichnungen 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung Auf Grund des 33 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985. (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1993 (Amtsbl. S. 250), verordnet das Ministerium für Bildung und Sport: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Prüfungsarten, Fremdsprachen, Fachgebiete (1) Im Saarland können im Rahmen der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher die 1. Prüfung für Übersetzer 2..Prüfung für Dolmetscher 3. Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher abgelegt werden. (2) Als Fremdsprachen können Englisch; Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch gewählt werden; Bewerber mit einer anderen Muttersprache (Grundsprache) als Deutsch können als Fremdsprache nur Deutsch wählen. In anderen lebenden Fremdsprachen bzw. bei einer anderen Muttersprache (Grundsprache) als Deutsch kann die Prüfung nur abgelegt werden, wenn geeignete Prüfer zur Verfügung stehen; die Entscheidung trifft der Leiter des Prüfungsamtes. (3) Für die jeweilige Prüfung hat der Bewerber eines der nachstehend genannten Fachgebiete als Schwerpunkt zu wählen: 1. Wirtschaft 2. Recht 3. Technik 4. Naturwissenschaften 5. Geisteswissenschaften. Ein Fachgebiet kann nur gewählt werden, wenn geeignete Prüfer zur Verfügung stehen; die Entscheidung trifft der Leiter des Prüfungsamtes. 2 Gliederung der Prüfung Die in 1 Abs.1 genannten Prüfungen bestehen jeweils aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 3 Zuständigkeit Die Prüfungen werden vom Ministerium für Bildung und Sport abgehalten. 4 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (1) Zur Durchführung der Prüfungen wird beim Ministerium für Bildung und Sport ein staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher errichtet. (2) Das Prüfungsamt besteht aus Seite 2

1. einem Beamten des Ministeriums für Bildung und Sport als Leiter, 1. einem weiteren Beamten des Ministeriums für Bildung und Sport als stellvertretendem Leiter und 2. den Prüfern. (3) Prüfer sind vornehmlich Professoren auf Lebenszeit oder in der beruflichen Praxis oder Ausbildung erfahrene Lehrbeauftragte der Universität des Saarlandes; es können auch andere Personen mit der erforderlichen Fachkenntnis (z. B. staatlich geprüfte Übersetzer und Dolmetscher, Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) als Prüfer bestellt werden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Ministerium für Bildung und Sport bestellt. Die Bestellung der Prüfer (Absatz 2 Nr. 3) erfolgt jeweils auf zwei Jahre; wird ihre Bestellung nicht widerrufen, verlängert sie sich um weitere zwei Jahre. (5) Der Leiter des Prüfungsamtes bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Sprachen für jede Prüfungsaufgabe jeweils einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an: 1. der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsamtes als Vorsitzender, 2. zwei vom Leiter des Prüfungsamtes ausgewählte Prüfer ausnahmsweise gehört dem Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer an, wenn dies erforderlich ist, um alle Prüfungsgegenstände abdecken zu können. 5 Zeit und Ort der Prüfung Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr abgehalten. Ort und Zeit der Prüfung bestimmt der Leiter des Prüfungsamtes. 6 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind 1. mindestens der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulzugangsberechtigung oder der Erwerb des Abschlusses der Höheren Handelsschule, 2. eine mindestens zweijährige, speziell fremdsprachliche Ausbildung oder eine entsprechende Berufspraxis als Übersetzer oder Dolmetscher, 3. ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt in dem jeweiligen Sprachgebiet. (2) Der Leiter des Prüfungsamtes entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vom Bewerber erfüllt werden. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim staatlichen Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich zu stellen. Hierbei ist von dem Bewerber anzugeben, in welcher Prüfungsart, in welcher Fremdsprache und in welchem Fachgebiet er die Prüfung ablegen will und welches seine Muttersprache (Grundsprache) ist (vgl. 1). Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und eines etwaigen Berufsweges, 2. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist, 3. die Nachweise über die in Absatz 1 Nrn.1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen; ' 4. eine Erklärung des Bewerbers, ob und gegebenenfalls wann, wo, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis er bereits an einer Prüfung für Übersetzer bzw. Dolmetscher teilgenommen hat. (4) Über die Zulassung entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes auf Grund der vom Bewerber vorgelegten Nachweise und erforderlichenfalls eines zusätzlichen Vorgespräches, insbesondere zur Feststellung bzw. Festlegung der Muttersprache (Grundsprache). Er teilt dem Bewerber die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Seite 3

7 Prüfungsnoten für die einzelnen Leistungen Prüfungsordnung Saarland Für die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten und mündlichen Leistungen gelten folgende Notenstufen: sehr gut (15/14/13 Punkte) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (12/11/10 Punkte) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (9/8/7 Punkte) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (6/5/4 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (3/2/1 Punkte) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (0 Punkte) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Abschnitt II Zweck der Prüfung, Prüfungsanforderungen 8 Zweck der Prüfung Der Prüfungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse sowie die persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die zuverlässige Ausübung des Berufs des staatlich geprüften Übersetzers und Dolmetschers erforderlich sind. Dazu gehört neben einer fundierten Allgemeinbildung eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und der, geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraumes der fremden Sprache und Deutschlands sowie insbesondere die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. 9 Prüfungsanforderungen (1) In den jeweiligen Prüfungen sind nachzuweisen: 1. in allen Prüfungsarten: sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik Wortschatz, Stil, Rechtschreibung, Aussprache und Intonation; Gewandtheit im Ausdruck; Fähigkeit der Anpassung an den jeweiligen Text und seine Sprachform; die Befähigung, möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen; 2. darüber hinaus bei der Dolmctscher- bzw. der Übersetzer- und Dolmetscherprüfung: ' rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen, die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten; gewandtes und sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens. (2) Jeder Prüfungsteilnehmer hat vertiefte sprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge auf dem Fachgebiet nachzuweisen, auf dem er die Prüfung ablegt. Abschnitt III Seite 4

Schriftliche Prüfung 10 Prüfungsaufgaben (1) Die schriftliche Prüfung für Übersetzer bzw. für Übersetzer und Dolmetscher umfasst folgende Aufsichtsarbeiten: 1. Aufsatz in der zu prüfenden Sprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur Politik, Wirtschaft oder Kultur des Sprachraumes dieser Sprache (Bearbeitungszeit: 180 Minuten); 2. Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Bearbeitungszeit 90 Minuten); 3. Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche (Bearbeitungszeit: 90 Minuten); 4. Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Bearbeitungszeit: 90 Minuten); 5. Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche (Bearbeitungszeit: 90 Minuten); Für Prüfungsteilnehmer mit einer anderen Muttersprache (Grundsprache) als Deutsch gilt, dass - statt des Aufsatzes nach Satz 1 Nr.1 ein Aufsatz über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur deutschen Politik, Wirtschaft oder Kultur in Deutsch zu schreiben ist, - Satz 1 Nrn. 2 bis 5 mit der Maßgabe gilt, dass Deutsch zu prüfende Sprache ist und an die Stelle von Deutsch die Muttersprache (Grundsprache) tritt. Gehen die fachterminologischen Anforderungen in den Aufsichtsarbeiten gemäß Satz 1 Nm. 4 und 5 über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus - einzelne Begriffe können auch als Fußnoten angegeben werden - kann bei den genannten Aufgaben ein Fachwörterbuch zugelassen werden. Bei den übrigen Aufgaben sind keine Hilfsmittel zulässig. (2) Der schriftliche Tei1 der Dolmetscherprüfung umfasst vom schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 die Prüfungsteile nach Absatz 1 Satz 1 Nm. 1, 2 und 3 bzw. Satz 2. Sämtliche Aufgaben sind ohne Benutzung von Hilfsmitteln zu bearbeiten. 11 Auswahl der Prüfungsaufgaben (1) Das Ministerium für Bildung und Sport bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Es holt die Vorschläge für die schriftlichen Aufgaben von den Prüfern ein und wählt daraus die Prüfungsaufgaben aus. Sind Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ministerium für Bildung und Sport nicht geeignet erscheinen, so kann es die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen. (2) Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe beim Prüfungsamt einzureichen. (3) Die Aufgabenvorschläge sind von den Prüfern in zwei verschlossenen Umschlägen dem Ministerium für Bildung und Sport zu übermitteln. Der innere Umschlag trägt den Vermerk: "Verschlossen - Prüfungsaufgaben für die staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher, z. Hd. des Leiters des Prüfungsamtes". Der innere Umschlag ist zu versiegeln. (4) Es besteht die Verpflichtung zur Amtverschwiegenheit ( 24) 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer das Zulassungsschreiben vorzulegen und sich Seite 5

durch Vorlage seines Passes oder Personalausweises auszuweisen. (2) Die versiegelten Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum von den Aufsichtsführenden in Anwesenheit der Prüflinge, nachdem diesen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen, geöffnet. (3) Die Arbeiten und die Entwürfe sind. auf Bogen zu schreiben, die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt und mit dem Stempel des Ministeriums für Bildung und Sport versehen werden. Die Prüfungsteilnehmer schreiben ihren Namen auf die erste Seite der Reinschrift. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. (4) Die Prüfungsteilnehmer fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von zwei vom Leiter des Prüfungsamtes zu bestimmenden Aufsichtspersonen an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüfungsteilnehmern nur einzeln und nur mit Genehmigung eines Aufsichtsführenden verlassen werden. (5) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen andere als die im Einzelfall durch das Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel nicht verwendet werden. (6) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von 23 ist bekannt zugeben. Die Aufsichtspersonen haben die Teilnehmer vor der Verteilung der Prüfungsaufgaben zur Ablieferung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln (vgl. Absatz 5) aufzufordern; die Folgen des Besitzes von nicht zugelassenen Hilfsmitteln nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben gemäß 23 treten aber auch ohne diesen Hinweis ein. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jede Aufsichtsarbeit eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: 1. die Namen der Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsart, das Prüfungsfach und der Prüfungstermin, 2. die Namen der Aufsichtspersonen mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben, 3. ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß 23, 4. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, 5. die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüfungsteilnehmern, 6. Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich), 7. die Sitzordnung der Prüfungsteilnehmer (als Anlage). (8) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von dem Prüfungsamt gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben. 13 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei vom Leiter des Prüfungsamtes bestellten Prüfern korrigiert und benotet. Der Leiter des Prüfungsamtes bestimmt einen der Prüfer als Erstkorrektor, den anderen als Zweitkorrektor. (2) Weichen die Noten (Punktzahlen) der beiden Korrektoren von einander ab, so wird die Note (Punktzahl) vom Leiter des Prüfungsamtes endgültig festgesetzt, erforderlichenfalls nach Beratung mit den beiden Korrektoren; er kann vor seiner Entscheidung weitere sachverständige Mitglieder des Prüfungsamtes hinzuziehen. (3) Die Note (Wortzensur) und die entsprechende Punktzahl sowie gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt der Leiter des Prüfungsamtes zusätzlich die durch ihn festgesetzte Note. Abschnitt IV Mündliche Prüfung Seite 6

14 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung ( 13) stellt der Leiter des Prüfungsamtes fest ob ein Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. (2) Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat ( 17 Abs. 3). (3) Der Leiter des Prüfungsamtes teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüfungsteilnehmern unverzüglich die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 mit. (Anmerkung: Anlage nicht beigefügt) (4) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der Leiter des Prüfungsamtes den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüfungsteilnehmern auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 bekannt: (Anmerkung: Anlage nicht beigefügt) 1. die Zulassung zur mündlichen Prüfung, 2. die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten, 3. Prüfungsort und Prüfungstermin. 15 Aufgaben der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung für Übersetzer umfasst folgende Aufgaben: 1. Prüfungsgespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen. wirtschaftlichen und kulturellen Gegenwartsfragen beider Sprachräume nachzuweisen hat (Dauer: 25 Minuten); 2. Stegreifübersetzung eines Textes aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Dauer: 25 Minuten); 3. Stegreifübersetzung eines Textes aus der zu prüfenden Fremdsprache ins Deutsche (Dauer: 25 Minuten); 4. Nachweis fachkundlicher und fachsprachlicher Kenntnisse und der Vertrautheit mit fachlichen. sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln (Dauer: 15 Minuten). Von den nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 vorgelegten Texten muss einer dem gewählten Fachgebiet entnommen sein. (2) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher bzw. für Übersetzer und Dolmetscher umfasst folgende Aufgaben: 1. Prüfungsgespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenwartsfragen beider Sprachräume nachzuweisen hat (Dauer: 20 Minuten); 2. Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Themen des vom Prüfungsteilnehmer gewählten Fachgebietes sowie über die für die Dolmetschertätigkeit einschlägigen fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel (Dauer: 20 Minuten); 3. inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache gehaltenen Vortrages in Deutsch; von dem Vortrag können Stichwortnotizen gemacht werden (Dauer des Vortrags: ca. 5 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen: 20 Minuten); 4. inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen Vortrags in der zu prüfenden Sprache; von dem Vortrag können Stichwortnotizen gemacht werden (Dauer des Vortrags: ca. 5 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen: 20 Minuten); 5. Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes (Dauer: 15 Seite 7

Minuten). Einer der Vorträge nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 muss dem gewählten Fachgebiet entnommen sein. (3) Für Prüfungsteilnehmer mit einer anderen Muttersprache (Grundsprache) als Deutsch gelten Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Deutsch zu prüfende Sprache ist und an die Stelle von Deutsch die Muttersprache (Grundsprache) tritt. 16 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer das Zulassungsschreiben vorzulegen und sich durch Vorlage seines Passes oder Personalausweises auszuweisen. (2) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer einzeln geprüft. Der Leiter des Prüfungsamtes setzt den Prüfungsplan fest. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Sie sind verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen dieser Prüfungsordnung zu veranlassen. (4) Für jede mündliche Aufgabe wird eine Note erteilt. (5) Die Prüfer setzen die Note für die jeweilige mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Einigen sie sich nicht, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilt. (6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüfungsteilnehmers, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Noten der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüfungsteilnehmers der Niederschrift beizufügen. (7) Bei der mündlichen Prüfung kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsteilnehmer einem Vertreter der Berufsorganisationen für Dolmetscher und Übersetzer die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet werden, jedoch ohne die Befugnis zur Anwesenheit bei der Beratung und der Abstimmung über die Note. Abschnitt V Abschluss der Prüfung 17 Festsetzung der Endnoten für die schriftliche und mündliche Prüfung, Bestehen der Teilprüfungen (1) Aus den für die einzelnen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen und für die einzelnen Aufgaben der mündlichen Prüfung erteilten Einzelnoten wird jeweils für die schriftliche und mündliche Prüfung eine Endnote ermittelt. Sie ist das bis auf die zweite Dezimalstelle berechnete arithmetische Mittel aus den Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten bzw. mündlichen Aufgaben. (2) Die Endnote lautet "sehr gut" bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50, "gut" bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50, "befriedigend" bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50, Seite 8

"ausreichend" bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 3,50, "mangelhaft" bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,49 bis 0,50, "ungenügend" bei einer Durchschnittspunktzahl von 0,49 bis 00. (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote für die schriftliche Prüfung mindestens "ausreichend" lautet, höchstens eine Aufsichtsarbeit mit "mangelhaft" bewertet wurde, die durch eine mit mindestens "befriedigend" bewertete Leistung in einer anderen. Aufsichtsarbeit ausgeglichen wird, und keine Aufsichtsarbeit mit "ungenügend" bewertet wurde. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote für die mündliche Prüfung mindestens,.ausreichend" lautet, höchstens eine Aufgabe mit "mangelhaft" bewertet wurde, die durch eine mit mindestens ;,befriedigend" bewertete. Leistung bei einer anderen mündlichen Aufgabe ausgeglichen wird, und keine mündliche Aufgabe mit "ungenügend" bewertet wurde. 18 Ergebnis der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist. (2) Das Ergebnis der Prüfung wird als bis auf die zweite Dezimalstelle berechnetes arithmetisches Mittel aus den Endnoten (Durchschnittspunktzahlen) der schriftlichen und mündlichen Prüfung errechnet. Dabei wird bei der Prüfung für Übersetzer die Endnote des schriftlichen Prüfungsteils und bei der Prüfung für Dolmetscher die Endnote des mündlichen Prüfungsteils doppelt gewichtet. (3) Die Gesamtnote für die bestandene Prüfung lautet 19 Zeugnis "mit Auszeichnung bestanden" bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50, "gut bestanden" bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50, "befriedigend bestanden" bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50, "bestanden" bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 3.50. (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3, in dem die Gesamtnote als Wortbezeichnung gemäß 18 Abs. 3 unter Beifügung der erreichten Punktzahl angegeben wird. In dem Zeugnis ist kenntlich zu machen, ob die Fremdsprache für den Prüfungsteilnehmer Ziel- oder Grundsprache ist. (2) Wer an der mündlichen Prüfung teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4. (Anmerkung: Die Anlagen sind hier nicht beigefügt) 20 Berufsbezeichnung Durch die erfolgreiche Ablegung der Übersetzerprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin", der Dolmetscherprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Dolmetscher/ Staatlich geprüfte Dolmetscherin", der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher / Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin" erworben. Seite 9

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen 21 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurück, wird er bei einem Prüfungsteilnehmer gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ganz oder teilweise versäumt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Prüfungsteilnehmer die Gründe zu vertreten hat, entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes. Hat der Prüfungsteilnehmer die Gründe nicht zu vertreten, so kann er die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin ablegen bzw. fortsetzen. 22 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann sie in derselben Sprache nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen: Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung; eine Wiederholung nur einzelner Prüfungsteile oder -aufgaben ist nicht möglich. (3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber, die sich bereits in einem anderen Bundesland einer Prüfung unterzogen haben. 23 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung (1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, wird 1. zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder 2. in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln. (2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft der Leiter des Prüfungsamtes nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort. (4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann das Ministerium für Bildung und Sport die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung. 24 Verschwiegenheitspflicht Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Seite 10

Abschnitt VII Schlussvorschriften 25 Personenbezogene Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. (2) Wer die Prüfung nach der bis zum 1. August 1994 geltenden Prüfungsordnung abgelegt und nicht bestanden hat, kann bei Wiederholung der Prüfung verlangen, nach der bisherigen Prüfungsordnung geprüft zu werden, wenn er sich bis spätestens 1. Oktober 1994 zur Wiederholungsprüfung meldet. Seite 11