SMV Satzung der Realschule Tettnang I) Grundsätze und Aufgaben $1: Die SMV der Realschule Tettnang ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur mit Erfolg haben, wenn wirklich alle Schüler sie unterstützen. $2: Alle Schüler können sich jederzeit mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an ihre Klassensprecher und über diese an den Schülerrat wenden. $3: Zu den Aufgaben der SMV gehören: 1.) Die Vertretung der Interessen der Schüler untereinander, gegenüber den Lehrern, der Schulleitung, dem Schulamt, den Organen der Eltern und in besonderen Fällen auch gegenüber der Öffentlichkeit. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch. Einzelne Schüler können von Schülervertretern nur dann unterstützt werden, wenn sie es ausdrücklich wünschen. 2.) Gemeinschaftsaufgaben, die sich durch Beschluss des Schülerrates oder der Klassenschülerversammlung selbst stellt. 3.) Veranstaltungen und Aktionen fachlicher, sportlicher, kultureller, sozialer und politischer Art. 4.) Beteiligung an den Aufgaben der Schule, insbesondere: die Vertretung der SMV in der Schulkonferenz. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule, soweit der Schülerrat bzw. die Klassenschülerversammlung zugestimmt hat. Mitarbeit in der Schülerzeitung Verkauf von Getränken etc. Beteiligung der SMV an der regionalen Arbeitsgemeinschaft (RAG) Schulung der Schülervertreter Information der Schüler durch Bekanntmachungen
II) Die Organe der SMV 4 Die Organe der SMV sind: 1. Die Klassenschülerversammlung 2. Der Klassensprecher und seine Stellvertreter 3. Der Schülerrat 4. Der Schülersprecher und seine Stellvertreter 5. Die Stufenkonferenz 6. Der Stufensprecher und seine Stellvertreter 7. Die Ausschüsse 8. Der Ausschußsprecher und seine Stellvertreter 5 Die Klassenschülerversammlung 1. Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der SMV, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit Schülern und Lehrern der Klasse. 2. Die Schüler sollen ihre Anregungen, Wünsche und Vorschläge, die das Schulleben betreffen, ihre Einwände und Beschwerden besprechen, soweit die Klasse betroffen ist oder es die einzelnen Betroffenen gestatten. 3. Die Klassenschülerversammlung hat auch die Aufgabe, die Tagesordnungspunkte der nächsten Schülerratsitzungen zu beraten, um dem Klassensprecher die Meinung der Klasse verständlich machen zu können. 4. Die Klassenschülerversammlung kann tagen: -in der Unterrichtsfreien zeit -unter Inanspruchnahme eines Teils des Unterrichts mit Zustimmung des zuständigen Lehrers -auf Antrag des Klassensprechers anstelle einer Unterrichtsstunde in einer Verfügungsstunde 6 Der Klassensprecher 1. Die Klassenschülerversammlung wählt frühestens in der 3.,spätestens bis Ablauf der 4. Unterrichtswoche aus ihrer Mitte den Klassensprecher und seine Stellvertreter in zwei getrennten Wahlgängen. 2. Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler seiner Klasse. Der Klassensprecher und seine Stellvertreter vertreten die Klasse in der Klassenpflegschaft und - falls nötig in den Teilkonferenzen. 3. Er beruft, evtl. mit Unterstützung des Klassenlehrers die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie.
4. Der Klassenlehrer ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerversammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. 5. Er hat das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler oder der Klasse, zu vertreten, sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen. 6. Auf Wunsch einzelner Schüler kann er dieses bei der Wahrnehmung von Rechten beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor eine ihn betreffende Erziehung- oder Ordnungsmaßnahme entschieden wird. 7. Der Klassesprecher und sein Stellvertreter sind die Vertreter der Klasse im Schülerrat. 7 Der Schülerrat 1. Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter ab Klasse 5 bilden den Schülerrat einer Schule. 2. In besonderen Fällen kann der Schülerrat beschließen, dass weitere Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. 3. Der Schülerrat ist für alle Fragen der SMV zuständig, welche die Schule in Gesamtheit angehen. 4. Der Schülerrat kann diese Satzung ändern (2/3 Mehrheit) 5. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bildet der Schülerrat ständige oder zeitweilige Ausschüsse. Sie sind ihm verantwortlich, ihre Beschlüsse gelten nur, wenn sie vom Schülerrat bestätigt werden. 6. Die ständigen Ausschüsse sind : -Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Informationen -Der Fest- und Feierausschuss -Der Sportausschuss -Der Organisationsauschuss 7. Der Organisationsausschuss besteht grundsätzlich aus: Schülersprecher und Stellvertreter, den Stufensprechern, den Ausschusssprechern oder deren Stellvertretern. 8. Zu den übrigen Ausschüssen können durch Beschluss des Schülerrats weiterer Schüler, die nicht Klassensprecher sind, zugelassen werden. Die Zulassung ist jederzeit widerrufbar. Alle Mitglieder in den Ausschüssen haben gleiches Stimmrecht. 9. Sprecher des Organisationausschusses ist der Schülersprecher, Stellvertreter sein Stellvertreter. 10. Die übrigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter.
Ist der Sprecher ein Schüler der Klasse 10, so ist sein Stellvertreter aus einer anderen Klassenstufe zu wählen. 11. Stufenkonferenzen Die Kassensprecher der Klasse 5/6, 7/8 und 9/10 bilden jeweils eine Stufenkonferenz. 12. Die Stufenkonferenzen beraten über alle Angelegenheiten, die nur diese Stufe betreffen und legen ihre Beschlüsse dem Schülerrat zur endgültigen Beschlussfassung vor. 13. Die Stufenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Stufensprecher und seinen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist aus der jeweils anderen Klassenstufen zu wählen. 14. Der Schülersprecher und sein Stellvertreter haben jederzeit das Recht, an allen Sitzungen der Stufenkonferenzen teilzunehmen. 8 Der Schülersprecher 1. Der Schülerrat wählt in der 6. Unterrichtswoche aus seiner Mitte den Schülersprecher und einen Stellvertreter in zwei getrennten Wahlgängen. 2. Ist der Schülersprecher aus Kl. 10, so ist der Stellvertreter aus einer anderen Klassenstufe zu wählen. 3. Wahlberechtigt sind alle Klassensprecher und ihre Stellvertreter ab Kl. 5, wählbar sind die Klassensprecher und Stellvertreter ab Kl. 7. 4. Der Schülersprecher beruft die Sitzungen des Schülerrats ein und leitet sie. 5. Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule. 6. Er ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Er ist dem Schülerrat Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. 7. Er sorgt im Rahmen des Möglichen dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen kann. 8. Schülersprecher, Schulleiter und Verbindungslehrer treffen regelmäßig oder auf Wunsch eines der Beteiligten zusammen, um die Angelegenheiten der SMV zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren. 9. Der Schülersprecher hat das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten, sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen. 10. Nur auf Wunsch einzelner Schüler kann er diese bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst nicht ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen.
9 Vertretung der SMV in der Schulkonferenz 1. Die SMV entsendet drei ordentliche, ständige Mitglieder in die Schulkonferenz und benennt ihre Stellvertreter. 2. Die Mitglieder der Schulkonferenz vertreten dort die Interessen der SMV 3. Für die Inanspruchnahme ihrer Rechte gelten 3, Abs.1 und 8, Abs.9 entsprechend. 4. Ordentliche Mitglieder der Schulkonferenz sind: 1. Der Schülersprecher 2. Sein Stellvertreter 3. Der Stufensprecher 9/10 Stellvertreter sind: 1. Stellvertretender Stufensprecher 9/10 2. Stufensprecher 7/8 3. Stellvertretender Stufensprecher 7/8 III) Sonstiges 10 Verbindungslehrer 1. Der Schülerrat wählt am Ende des alten Schuljahres für die Dauer des nächsten Schuljahres drei Verbindungslehrer. 2. Das Einverständnis der Kandidaten muss vor der Wahl eingeholt werden. Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Schulleiter und sein Stellvertreter, sowie Lehrer mit weniger als einem halben Deputat können nicht gewählt werden. 4. Der Verbindungslehrer berät die SMV, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördert ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. 5. Der Verbindungslehrer kann an allen Veranstaltungen SMV, insbesondere an den Sitzungen des Schülerrats beratend teilnehmen. Er ist deshalb über diese Veranstaltungen zu informieren, bzw. einzuladen. 6. Die Verbindungslehrer regeln im Benehmen mit dem Schülerrat die Verteilung ihrer Aufgaben. 7. Ein Verbindungslehrer berät die Schülervertreter in der Schulkonferenz. Als solcher ist er nicht stimmberechtigt. Er ist aber zu den Sitzungen einzuladen. 11 Finanzierung 1. Die Arbeit der SMV ist von ihrer Finanzierung abhängig. Der Schülerrat beantragt durch seine Vertreter in der Schulkonferenz jährlich den Ausweis eines Etatpostens SMV im Schuletat.
2. Die SMV kann in Absprache mit dem Elternbeirat alle Schüler um seine einmalige oder jährliche Spende bitten. 3. Die SMV kann zur Aufbesserung ihrer Finanzen geeignete Veranstaltungen und Verkaufsaktionen durchführen. Wie alle Ausserunterrichtlichen Veranstaltungen der SMV unterliegen sie der Genehmigung durch den Schulleiter. 4. Bei Großveranstaltungen mit finanzieller Wirkung kann die SMV die Schulstiftung um Übernahme der Ausfallbürgschaft bitten. 5. Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden. 6. Die SMV nimmt keine Zuwendungen an, deren Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der SMV widerspricht. 7. Vor der Annahme einer Zuwendung außer vom Schulträger, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der Elternschaft ist der Verbindungslehrer zu hören. Bei Bedenken des Verbindungslehrers entscheidet der Schulleiter. 8. Alle Beschlüsse der SMV mit finanzieller Wirkung bedürfen der Zustimmung des Verbindungslehrers. 9. Für die Verwaltung und Führung der Handkasse und des SMV Kontos ist ein Verbindungslehrer verantwortlich. 10. Er hat über alle Ein- und Ausgänge mit Angabe des Datums, des Betrages, des Zwecks und des Adressaten oder Einzahlenden, Buch zu führen. 11. Die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern des Elternbeirats durchgeführt. 12. Die Kassenprüfer nehmen einmal jährlich eine Kassenprüfung vor und fertigen davon ein Protokoll an. Das Protokoll wird dem Schülerrat, dem Elternbeirat und dem Schulleiter zugestellt. 13. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Schülerrat, der Elternbeirat oder der Schulleiter fordern.