Satzung. Name, Sitz und Zweck

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1 Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e.v.. Die Eintragung beim Amtsgericht Krefeld erfolgte am , 40 VR Der Sitz des Bundesverbands ist Bochum. 3. Der Bundesverband vertritt die berufsspezifischen Interessen seiner Mitglieder. Er kann darüber hinaus zur Verwirklichung berufsständischer Ziele auch kooperativ mit anderen Verbänden zusammenarbeiten. 2 Mitglieder 1. Der Bundesverband kann ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder haben. 2. Ordentliche Mitglieder können staatlich anerkannte Physiotherapeuten sein, die ihren Beruf in Deutschland selbstständig ausüben. Die selbstständige Berufsausübung kann auch in der Person eines Gesellschafters/Partners gegeben sein, wenn seine Stellung in der Gesellschaft der eines Praxisinhabers entspricht. 3. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen sein, die unter fachlicher Leitung von Physiotherapeuten Leistungen abgeben und zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen sind. Die juristische Person benennt eine natürliche Person zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte, die eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Physiotherapeuten absolviert hat. 4. Fördernde Mitglieder verschiedenen Status können sein: a) angestellt tätige Physiotherapeuten b) in der Ausbildung befindliche Schüler von staatlich anerkannten Schulen für Physiotherapie sowie Physiotherapeuten in wissenschaftlicher Ausbildung, sei es in einem grundständigen oder dualen Studiengang c) natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen für eine sonstige Mitgliedschaft nicht erfüllen, soweit sie der Physiotherapie bzw. den Verbandsinteressen nahe stehen 5. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um die Aktivitäten des Bundesverbands oder der Physiotherapie im Allgemeinen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder brauchen die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht zu erfüllen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. 6. Ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht neben dem Stimmrecht das volle Wahlrecht zu, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Fördernde Mitglieder besitzen weder ein Stimm- noch ein aktives oder passives Wahlrecht, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 3 Zeitschrift des Bundesverbands 1. Der Bundesverband kann eine eigene Zeitschrift herausgeben, deren Finanzen vom Vorstand verwaltet werden. Der Bundesverband kann sich auch der einschlägigen Fachpresse bedienen. 2. Die Zeitschrift des Bundesverbands wird allen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt. 1

2 3 a Logo des Bundesverbands 1. Der Bundesverband ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registriernummer eingetragenen und in der Anlage 1 wiedergegebenen Logos. 2. Der Bundesverband gestattet den Mitgliedern, das Logo zu nutzen. Ein Entgelt für die Nutzung des Logos wird nicht erhoben. 3. Einer vorherigen Zustimmung zur Nutzung durch den Vorstand bedarf es nicht, wenn die Nutzung im allgemeinen Schriftverkehr der Praxis erfolgen soll. Zum allgemeinen Schriftverkehr zählt die Verwendung auf Briefpapier, Visitenkarten und Praxisschildern/Wegweisern. Die Verwendung außerhalb des allgemeinen Schriftverkehrs, insbesondere die Verwendung auf Werbegaben, wie Kugelschreibern, T-Shirts, Kalendern, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands. 4. Die Nutzung des Logos kann durch den Vorstand untersagt werden, wenn die Nutzung in einer den Verband schädigenden oder seinen Interessen zuwiderlaufenden Weise erfolgt. 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Statuswechsel 1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Beitrittsgesuch und dessen schriftliche Annahme durch den Bundesverband. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme muss versagt werden, wenn durch sie Ziele oder Interessen des Bundesverbands beeinträchtigt werden. 3. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 4. Entfallen die Voraussetzungen des Mitgliedsstatus, findet ein Statuswechsel in jene Mitgliedschaftskategorie statt, deren Voraussetzungen erfüllt werden, soweit das Mitglied dem Statuswechsel nicht innerhalb von sechs Wochen nach Änderung der Voraussetzungen widerspricht. Bei Widerspruch endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Monats, in dem die Änderungen der Voraussetzungen eingetreten sind. 5. Jede Änderung der Voraussetzungen des bestehenden Mitgliedsstatus ist der Geschäftsstelle des Bundesverbands unverzüglich anzuzeigen und auf Aufforderung nachzuweisen. 5 Mitgliedsbeitrag 1. Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben. Fördernde Mitglieder gem. 2 Abs. 4b und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt. Über das Beitragswesen entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Eine Staffelung des Betrags nach sozialen Gesichtspunkten ist auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstands möglich. Die Beiträge sind jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres für das folgende Halbjahr im Voraus zu entrichten. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch den Austritt des Mitglieds, c) durch den Ausschluss des Mitglieds, d) durch den Entzug der Mitgliedschaft, e) mit Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. 2

3 2. Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. 3. Der Ausschluss des Mitglieds kann erfolgen, wenn durch das Mitglied die Ziele oder Interessen des Bundesverbands beeinträchtigt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4. Gegen einen Beschluss gem. Abs. 3 steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erheben. Über den Einspruch hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese kann mit einer 2/3 Mehrheit die Aufhebung des Beschlusses bestimmen. 5. Ein Entzug der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung/Zahlungserinnerung seit mehr als sechs Monaten mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. 6. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ist die aktuelle Postanschrift des Mitglieds nicht bekannt, erfolgt die Niederlegung in der Mitgliedsakte. Organe des Bundesverbands sind: a. Mitgliederversammlung, b. Vorstand, c. Vertreterversammlung. 7 Organe des Bundesverbands 8 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Das Geschäftsjahr ist ab dem das Kalenderjahr. 2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er kann sich hierzu des Geschäftsführers bedienen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von acht Wochen. Die Absendung der Einladung genügt zur Fristwahrung. Die Einladung hat zumindest die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Anträge des Vorstands zu enthalten. 3. Anträge durch Mitglieder sollten spätestens bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugehen. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Bundesverbands. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl der Kassenprüfer c) Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts und des Kassenberichts der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstands e) Satzungsänderungen f) Entscheidung über die Kostenerstattungsordnung g) Änderungen des Zwecks des Bundesverbands h) Auflösung des Bundesverbands 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Der Antrag muss die Gründe der außerordentlichen Mitgliederversammlung enthalten. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit der gleichen Frist auch vom Vorstand schriftlich einberufen werden. 3

4 9 Beschlussfassung und Abstimmung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende kann einen Versammlungsleiter berufen. Der Versammlungsleiter bestellt einen Protokollführer. Zum Versammlungsleiter sowie Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berater zulassen. 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 4. Beschlüsse über eine Änderung des Zwecks des Bundesverbands oder dessen Auflösung bedürfen der 5/6 Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. 5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; sie ist nicht übertragbar. 6. Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind offen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag kann ein geheimes Abstimmungsverfahren beschlossen werden. 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird jeweils ein Protokoll gefertigt, das nach Erstellung von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Vorstand und der Vertreterversammlung zur Verfügung zu stellen. 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. 2. Wählbar sind ausschließlich selbstständig tätige Physiotherapeuten, die in eigener Praxis tätig sind. Mitglieder der Vertreterversammlung können nicht Mitglieder des Vorstands sein. 3. Entfallen bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach 10 Nr. 2 Satz1 innerhalb der Wahlperiode, so scheidet es mit dem Ende der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aus. 4. Über eine Neuwahl für den Rest der verbleibenden Wahlzeit entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl führt der Altvorstand die Geschäfte des Bundesverbands kommissarisch weiter. 6. Die Wahl des ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen mittels geheimer Stimmabgabe. Als gewählt gilt ein Kandidat, wenn er die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. 7. Der Vorstand vertritt den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder (Gesamtvertretung). 8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung zugestimmt werden, soweit Satzungs- und Vereinsrecht es vorsehen. 4

5 11 Regionalausschüsse Der Vorstand kann auf Antrag der Mitglieder Regionalausschüsse bestimmen. Mitglieder, die ihren Praxissitz im Einzugsbereich eines Regionalausschusses haben, werden automatisch Mitglied des jeweiligen Regionalausschusses. Eine Zuweisung zu einem anderen Regionalausschuss ist auf Antrag an die Vertreterversammlung möglich. 12 Vertreterversammlung 1. Die Vertreterversammlung setzt sich aus max. sechzig Mitgliedern zusammen. Dazu zählen die gewählten Regionalausschussvorsitzenden bzw. bei ihrer Verhinderung ihre gewählten Vertreter, die ihre Funktion entsprechend der Geschäftsordnung für Regionalausschüsse in der jeweiligen Fassung ausüben. Die Vertreterversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr und wählt sich einen Sprecher sowie für den Verhinderungsfall einen stellvertretenden Sprecher. 2. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder im Sinne des 2 Absatz 2. Mitglieder des Vorstands können nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. 3. Die Vertreterversammlung unterstützt die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und dem einzelnen Mitglied, insbesondere ist sie verantwortlich für den generellen Informationsaustausch über alle gebührenrechtlichen und berufsständischen Fragen. 4. Die Vertreterversammlung stimmt über die Verträge mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern ab. a) Bei regional begrenzten Verträgen mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern stimmen die in der jeweiligen Region ansässigen Mitglieder der Vertreterversammlung (regionale Vertreterversammlung) ab. b) Bei bundesweit verhandelten Verträgen mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern stimmt die gesamte Vertreterversammlung ab. 13 Fachausschüsse Der Vorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse einsetzen. 14 Kostenerstattungsordnung Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergütung der Verbandsgremien und anderer für den Verband ehrenamtlich Tätiger im Rahmen einer Kostenerstattungsordnung. 15 Geschäftsführer 1. Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer und bei Bedarf eine stellvertretende Geschäftsführung. Bei der entsprechenden Beschlussfassung sind der Sprecher bzw. im Verhinderungsfall der stellvertretende Sprecher der Vertreterversammlung mit einer Stimme zu beteiligen. Der Geschäftsführer führt die Verwaltungsgeschäfte des Bundesverbands nach den Richtlinien des Vorstands. 2. Der Geschäftsführer und die Referatsleiter haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. 5

6 16 Verhandlungsdelegation 1. Die Verhandlungsdelegation führt im Auftrage der Mitglieder des Bundesverbands die Verhandlungen mit den Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern. 2. Die Verhandlungsdelegation besteht aus mindestens zwei Personen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied oder im Falle dessen Verhinderung von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle geleitet. 3. Der Verhandlungsdelegation sollte möglichst ein Mitglied der Vertreterversammlung angehören. Die Verhandlungsdelegation kann bei Bedarf weitere Berater des Bundesverbands zur Verhandlung mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern hinzuziehen. 17 Verhandlungen 1. Die Verhandlungsdelegation führt die Verhandlungen mit den Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern selbstständig. Vor Annahme eines Verhandlungsergebnisses hat die Verhandlungsdelegation den Vorstand anzuhören. 2. Ein Vertragsabschluss mit gesetzlichen Krankenkassen bzw. sonstigen Kostenträgern kann durch den Vorstand nur vorbehaltlich der Zustimmung der gesamten bzw. der regionalen Vertreterversammlung erfolgen. 3. Die Vertreterversammlung kann den vorbehaltlich abgeschlossenen Vertrag durch Beschluss ablehnen. Ein entsprechender Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 4. Der Ablehnungsbeschluss kann durch einen entsprechenden Beschluss von Vorstand und dem Sprecher bzw. bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Sprecher der Vertreterversammlung aufgehoben werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 18 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, das Rechnungswesen des Bundesverbands zu prüfen. Die Wiederwahl ist zulässig. Der jährliche Bericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand und dem/der Sprecher/Sprecherin der Vertreterversammlung zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. 19 Auflösung Im Fall der Auflösung wird das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Organisationen zugeführt, die der letzte amtierende Vorstand bestimmt. Der Gerichtsstand ist Bochum. 20 Gerichtsstand 21 Inkrafttreten Die Neufassung der Satzung tritt am 1. April 2013 in Kraft. 6

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